Nachrüstpflichten beim Bauen im Bestand
Wird ein Gebäude saniert, dann spielt meist auch die energetische Aufwertung eine wichtige Rolle. Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) gibt dazu einige Regeln vor, zum Beispiel hinsichtlich Heizungstausch, Sanierung der obersten Geschossdecke oder der Leitungsdämmung. Gleichzeitig kursieren jedoch auch einige Irrtümer.
Die Dämmung der obersten Geschossdecke
Laut GEG muss die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden gedämmt werden. Dies ist allerdings nicht in jedem Fall nötig, sondern nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Bestandsgebäude wird jährlich mindestens vier Monate lang und mit mindestens 19 Grad beheizt.
- Die oberste Geschossdecke grenzt an einen unbeheizten Dachraum und erfüllt nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108, Teil 2.
Die Pflicht zur Dämmung besteht unter den genannten Bedingungen bereits seit 2015, bei Nichterfüllung kann ein Bußgeld bis in Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.
Kellerdecke dämmen
Die Dämmung einer ungedämmten Kellerdecke gehört nicht zu den Nachrüstpflichten aus dem GEG. Sinnvoll ist diese Maßnahme allemal, da ein kalter Fußboden für die Bewohner unangenehm ist und für einen zusätzlichen Bedarf an Heizenergie sorgt.
Dämmung der Außenwände im Altbau
Wird ein Altbau saniert, dann ist zumindest eine Prüfung der Außenwände hinsichtlich Dichtheit und Wärmeschutz sinnvoll, um Zugluft und Wärmeverluste zu vermeiden. Auch die Fenster sollten einer gründlichen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Eine Pflicht zur energetischen Gebäudesanierung besteht allerdings nicht grundsätzlich.
Empfehlungen aus dem Energieausweis
Wird für einen Altbau ein Energieausweis ausgestellt, enthält dieser nicht nur die energiespezifischen Gebäudeparameter, sondern auch Empfehlungen für die Modernisierung zur Verbesserung des Energiestandards. Diese kann der Eigentümer umsetzen, eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.
Irrtümer rund um die Fassadensanierung
Im § 46 des GEG sind die energetischen Anforderungen bei einer Fassadensanierung geregelt. Anders als in den früheren Fassungen vor 2009 sind die Anforderungen längst nicht mehr von der Orientierung der Fassadenfläche abhängig. Heute gilt Folgendes:
- Die Wärmeschutzanforderungen aus der Verordnung müssen nur für den Flächenteil der Fassade erfüllt werden, der auch tatsächlich saniert wird.
- Beträgt die sanierte Fassadenfläche maximal 10 % der gleichen Außenbauteilfläche, ist eine Modernisierung nach dem GEG nicht erforderlich, es gelten die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz durch die Baunormen.
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Heizkesseltausch
Die Pflicht alte Heizkessel auszutauschen besteht dann, wenn die vorhandene Anlage nicht mehr wirtschaftlich arbeitet. Nach § 5 des GEG dürfen nur Maßnahmen gefordert werden, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar und sinnvoll sind. Dies bedeutet, dass sich die Kosten für einen neuen Kessel durch eine entsprechende Energieeinsparung auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Die Pflicht zur Nachrüstung besteht in folgenden Fällen:
- Der Heizkessel wurde vor dem 1. Januar 1991 eingebaut und wird mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben.
- Die Nennleistung liegt zwischen 4 und 400 Kilowatt.
- Der Heizkessel fällt nicht unter die im GEG genannten Ausnahmen wie Heizkessel für spezielle Brennstoffe, Anlagen, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen oder Küchenherde.
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Sanierung im Denkmalschutz
Für Baudenkmäler liefert das GEG hinsichtlich der Energieausweis-Pflicht nach § 79 eine Ausnahme und befreit den Eigentümer bei Neuvermietung und Verkauf denkmalgeschützter Gebäude von dieser Aufgabe. Wird die Gebäudehülle allerdings energetisch saniert und der GEG-Nachweis auf Grundlage des Gesamtgebäudes (140-Prozent-Regel) geführt, muss ein Bedarfsausweis erstellt werden.
Keine Nachrüstpflicht für Erben?
Eigentümer von Wohnhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten, die vom Eigentümer bewohnt werden, sind von den Nachrüstpflichten nach dem GEG befreit. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für die Erben, da es sich auch hier um einen Eigentümerwechsel handelt. In diesem Fall muss saniert werden, allerdings mit einer Schonfrist von 2 Jahren ab dem Tag der Eigentumsübergabe.
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