Neues Heizungsgesetz: Muss ich umrüsten?

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Das Neue Heizungsgesetz 2024: Richtlinien, Ausnahmen und Fördermöglichkeiten im Überblick

GEG betrifft Eigentümer und Mieter

Seit dem 1. Januar 2024 ist es nun in Kraft: das neue „Heizungsgesetz“. Dieser Name hat sich eingebürgert, obwohl es eigentlich „Gebäude-Energie-Gesetz“ (GEG) heißt. Und neu ist es im Grunde auch nicht: Es existiert bereits seit 2020 – und wurde nur neu geregelt. Im vergangenen Jahr haben die Verantwortlichen vieles mehrfach diskutiert und geändert, was bei vielen für Verwirrung gesorgt hat. Wir klären über das nun verabschiedete neue Heizungsgesetz auf.

Heizkörper Thermostat © Ruta Saulyte, stock.adobe.com
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Ziel der GEG Gesetzesnovelle 2024

Das Klimaziel der Bundesregierung ist bekannt: Bis 2030 soll der Treibhausgas-Ausstoß um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 verringert werden. Um dies zu erreichen, muss sich das Tempo der Emissionsminderungen bis 2030 nahezu verdreifachen. Ohne eine Abkehr vom fossilen Heizen ist das nicht zu schaffen.

Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen
Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen

Die neue GEG-Regelung besagt, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt alle neuen Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Ab wann es soweit ist, regelt das neue Wärmeplanungsgesetz (WPG). Die Pflicht betrifft im Grunde jeden Einwohner Deutschlands. Wir erläutern hier die Bestimmungen und Auswirkungen für:

  • Eigentümer von Bestandsbauten
  • Bauherren von Neubauten
  • Mieter

Bestimmungen im Wärmeplanungsgesetz

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Bundesländer seit Jahresbeginn dazu, in ihren Städten und Gemeinden Wärmepläne zu erstellen. Zu regeln ist, wie ein klimaneutraler Umbau der Heizinfrastruktur erfolgen kann. Es gelten zwei unterschiedliche Fristen:

  • Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern muss der Wärmeplan bis 30. Juni 2026 vorliegen.
  • Bei Kommunen unter 100.000 Einwohnern bleibt Zeit bis zum 30. Juni 2028.

Die Länder können die Wärmeplanung an die Kommunen delegieren. Für die Bürger gelten die neuen Regelungen nicht unbedingt erst zu diesen Terminen, sondern exakt mit Fertigstellung des Wärmeplans. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die wenigsten Gemeinden zur Eile treiben.

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Heizungsgesetz bei Bestandsbauten

Die größte Sorge der Bürger ist, dass sie nun sofort ihre alte Heizungsanlage austauschen müssen. Das stimmt nur zum Teil, denn es gelten zahlreiche Ausnahmen:

  • Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden und jünger als 30 Jahre sind, dürfen noch bis Ende 2044 mit fossilem Erdgas betrieben werden. Reparaturen sind ebenfalls erlaubt. Erst, wenn eine neue Heizungsanlage eingebaut wird – egal, ob die alte defekt war oder nicht – tritt das Gebäude-Energie-Gesetz auf den Plan.
  • Ist keine Reparatur mehr möglich, kann auch eine gebrauchte oder gemietete Heizungsanlage eingebaut werden. Allerdings nur für maximal 5 Jahre – und bei Gasetagenheizungen maximal 13 Jahre. Dann muss auf eine 65-Prozent-EE-Heizung umgestellt werden.
  • Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, kann sich die genannte 5-Jahres-Frist für die Umstellung auf 10 Jahre verlängern.
  • In der Übergangsphase bis Fertigstellung eines örtlichen Wärmeplans darf noch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Vorgabe ist die Verpflichtung des Eigentümers, sich die Kostenrisiken von einem Energieberater, dem Schornsteinfeger oder dem Installateur erklären zu lassen.
  • Sind laut örtlichem Wärmeplan weder Fernwärme noch klimaneutrales Gas verfügbar, kommt ein Stufenplan zum Tragen: Ab 2029 müssen dann mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden.
  • Gasheizungen, die komplett auf Wasserstoff umgerüstet werden können, dürfen auch nach 2026 bzw. 2028 noch installiert und mit Erdgas betrieben werden. Voraussetzung ist allerdings ein existierender Plan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff. Im Moment ist dies noch Zukunftsmusik.
  • Liegt eine „unzumutbare Härte“ vor, können sich Hauseigentümer von der 65-Prozent-Regelung komplett befreien lassen. Beispiele für solche Härtefälle sind ein hohes Alter, Pflegebedürftigkeit und Finanzierungsschwierigkeiten.
    Mit diesen Regelungen und den attraktiven Finanzierungsmöglichkeiten (s.U.) verliert das neue Heizungsgesetz schon eine Menge des oft heraufbeschworenen Schreckens.
Die alte Heizung austauschen lohnt sich für die Umwelt und für das Klima
Die alte Heizung austauschen lohnt sich für die Umwelt und für das Klima

Heizungsgesetz bei Neubauten

Für das Gebäude-Energie-Gesetz ist Neubau nicht gleich Neubau. Es kommt vielmehr darauf an, wo er errichtet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen:

  • Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten: Für jeden Bauantrag mit Datum ab 1. Januar 2024 dürfen keine reinen Gas- oder Ölheizungen mehr installiert werden. Es greift unumstößlich die 65-%-EE-Pflicht.
  • Pflicht zur neuen Heizung besteht zunächst nur in reinen Neubaugebieten © Georg, stock.adobe.com
    Pflicht zur neuen Heizung besteht zunächst nur in reinen Neubaugebieten © Georg, stock.adobe.com
  • Neubauten in sogenannten Baulücken: Häuser, die auf brachen Flächen in einem bereits existierenden Wohngebiet errichtet werden, haben dagegen Zeit bis zur Erstellung des Wärmeplans der jeweiligen Gemeinde. Dies gilt auch für Neubauten nach dem Abriss eines alten Hauses.
Für Neubauten in Baulücken gelten andere Fristen © etfoto, stock.adobe.com
Für Neubauten in Baulücken gelten andere Fristen © etfoto, stock.adobe.com

Wie bei Bestandsbauten gibt es auch bei Neubauten keine Pflicht zum Einbau einer Wärmepumpe. Auch Hybridheizungen (mit maximal 35 Prozent fossilen Brennstoffen), Stromdirektheizungen (z.B. Infrarotheizungen) und die Heizungsunterstützung durch Solarthermie sind mögliche Lösungen. Nur bei dem für Bestandbauten erlaubten Einbau von Pelletheizungen winken die Genehmigungsstellen ab. Ihr Brennstoff ist zwar klimaneutral, die Abluft aber ganz und gar nicht CO2-frei.

Heizungsgesetz bei Mietwohnungen

Natürlich haben Eigentümer von Mietwohnungen und Mietwohnanlagen das Recht, die investierten Kosten auf die Mieter abzuwälzen. Aber nur zum Teil! Vermieter können generell nur maximal 10 Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Zudem darf die Umlage monatlich höchstens 0,50 Euro pro Quadratmeter betragen. Das ist allenfalls eine moderate Erhöhung der Kaltmiete.
Und noch besser: Der Anstieg der Kaltmiete wird in den meisten Fällen durch eine Senkung der Nebenkosten wieder wettgemacht. Je höher die Öl- und Gaspreise in den nächsten Jahren noch klettern werden, desto mehr werden Mieter sparen.

Mögliche Fördermittel

Bis zu 30.000 Euro Anschaffungskosten sind förderfähig. Allerdings wird die Investition nur zu maximal 70 Prozent gefördert. Summa summarum können Hauseigentümer also bis zu 21.000 Euro erhalten. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen für alle drei Förderbausteine erfüllt sein:

  1. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Das sind 9.000 Euro fix für jede neu installierte GEG-Heizung.
  2. Der Geschwindigkeitsbonus schlägt mit weiteren 20 Prozent zu Buche. Eigentümer, die im eigenen Haus wohnen, genießen diesen Bonus, wenn sie bis Ende 2028 einen Austausch ihrer funktionierenden Gas-, Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung vornehmen. Danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozent.
  3. Der einkommensabhängige Zuschuss nützt Eigentümern, die ihre Immobilie selbst nutzen und ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 40.000 Euro haben. Sie können eine weitere 30-Prozent-Förderung erlangen.
Für umweltfreundliche Heizungen gibt es Fördermittel
Für umweltfreundliche Heizungen gibt es Fördermittel

Im Ergebnis lässt sich sagen: Wer früh auf eine nicht-fossile Heizung umstellt, wird belohnt und genießt das gute Gefühl, etwas für ein besseres Leben unserer Kinder getan zu haben. Wer eine gut funktionierende, moderne Gasheizung betreibt, kann sich noch bis zu zwei Jahrzehnte entspannt zurücklehnen. Ins Grübeln kommen könnten allerdings alle Betreiber einer in die Jahre gekommenen, emissionsreichen Heizungsanlage. Fachleute werden ihnen gerne die Investitionskosten und Brennstoffeinsparungen gegenrechnen. Und: Vom Umweltschutz profitieren wir alle!

Fördermittel © Doc Rabe, fotolia.com
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