Dämmung von Gebäuden – was muss der Hausherr und was nicht?
Die Politik möchte, dass Gebäude aus Gründen des Klimaschutzes und der Energieeinsparung gedämmt werden. Und damit diese Dämmung auch eine möglichst gute Wirkung erzielt, gibt es Vorschriften, welche Standards mindestens erfüllt sein müssen. All dies ist im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) geregelt. Hier kommt ein Überblick über alle Regeln.
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Dabei geht es an dieser Stelle es ausschließlich um Wohngebäude. Dabei ist nicht Wohngebäude gleich Wohngebäude, sondern es gibt unterschiedliche Kategorien. Auch wird unterschieden zwischen dem Neubau und der Sanierung von Bestandsgebäuden.
Unberücksichtigt bleiben sollen hier alle Gewerbebauten, auch wenn es zu diesen ebenfalls Bestimmungen im GEG gibt. Außerdem soll es hier eine Beschränkung das Thema Dämmung geben. Das Gebäude-Energie-Gesetz berücksichtigt auch die verwendete Energieart, betrachtet die Heizungs- und Lüftungstechnik, hat Festlegungen zur Luftdichtigkeit und anderes mehr. All das würde an dieser Stelle aber zu weit führen. Hier geht es um die Dämmung.
Sonderfall Denkmalschutz
Das GEG gilt übrigens nicht für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Anforderungen gibt es aber, wenn man die energetische Sanierung mit Hilfe von Darlehen der Kreditanstalt für Wiedeaufbau finanzieren möchte. Zum Beispiel darf der Wärmeverlust durch die gedämmte Wand die Vorgabe für das sogenannte KFW-Effizienzhaus um 75 Prozent übersteigen. Wird dies nicht eingehalten, kann es trotzdem eine Förderung geben. Dann muss der Energieberater nachweisen, dass alle technisch möglichen Maßnahmen zur energetischen Sanierung umgesetzt werden, ohne die Auflagen des Denkmalschutzes zum Erhalt der Bausubstanz zu verletzen.
Dämmung im Neubau
Während bei der Altbausanierung festgelegte Wärmedurchgangswerte für die einzelnen Bauteile maßgeblich sind, ist bei Neubauten der Primärenergiebedarf die entscheidende Größe. Dabei wurden die geltenden Werte im Jahre 2016 um 25 Prozent verschärft. Es handelt sich dabei um einen in Prozent angegebenen Faktor, der sich auf den Energieverbrauch eines Referenzhauses bezieht. Die Dämmung ist dabei aber nur ein Faktor, eine Rolle spielen auch die Anlagentechnik für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasserbereitung.
Wie die einzelnen Komponenten zusammenwirken, welche Werte gelten und wie sie erreicht werden können, soll hier nicht näher betrachtet werden – ein Neubau wird vom Architekten geplant, der über die notwendigen Instrumente verfügt. Der Bauherr sollte aber sehr wohl mit dem Architekt über die auszuwählenden Varianten sprechen und auch darüber, ob die GEG-Vorgaben womöglich übererfüllt werden sollen. Beim Passivhaus zum Beispiel wird der Bedarf an zuzuführender Primärenergie auf null reduziert – es braucht keine herkömmliche Heizungsanlage mehr.
Dämmung im Neubau
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Altbau – Vorgaben unabhängig von einer Sanierung
Zunächst einmal gibt es Austausch- und Nachrüstungsverpflichtungen für Mehrfamilienhäuser, die auch erfüllt werden müssen, wenn nicht saniert wird. Ausgenommen sind Ein- oder Zweifamilienhäuser, wenn der Eigentümer selbst seit 2002 oder länger darin wohnt. Bei einem Verkauf sind die Anforderungen allerdings binnen zwei Jahren zu erfüllen.
Demnach müssen Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Gedämmt werden müssen auch oberste Geschossdecken zu unbeheizten Räumen. Diese Vorgabe gilt unabhängig von der Nutzung der unbeheizten Räume und unabhängig davon, ob die Geschossdecken begehbar sind oder nicht. Alternativ kann natürlich das darüber liegende Dach gedämmt werden.
In welchem Umfang gedämmt werden muss, ergibt sich aus der Aufzählung im nachfolgenden Abschnitt. Nicht gedämmt werden muss, wenn ein sogenannter Mindestwärmeschutz schon vorhanden ist, was ungefähr eine vier Zentimeter starke Dämmschicht bedeutet. Aber: Durch die Dämmung der obersten Geschossdecke in einem Einfamilienhaus kann man rund 1000 Euro jährlich an Heizkosten sparen.
Eine gesetzliche Pflicht zur nachträglichen Dämmung ungedämmter Kellerdecken und Außenwände gibt es nicht. Aus der Brisanz des Themas Klimawandel kann zwar eine Verpflichtung zur Gebäudedämmung abgeleitet werden – rechtlich besteht diese aber nicht.
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Altbau – Anforderungen bei Sanierung
Werden Teile eines Gebäudes ohnehin modernisiert oder erneuert, gelten gewisse Mindeststandards. Bei umfassenden Modernisierungen wird eine energetische Gesamtbilanz durchgeführt, dabei darf der Energiebedarf eines sanierten Hauses bis zu 87 Prozent über dem eines Neubaus bleiben. Bei Einzelmaßnahmen, etwa einer Dämmung der Außenwände, gibt das GEG bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten vor, die eingehalten werden müssen. Das sind die sogenannten U-Werte. Dabei gilt: Je niedriger der Wert, umso besser ist die Dämmung. Das sind die aktuell gültigen Vorgaben und wie man sie erreicht:
Die Dämmung der Außenwand muss einen U-Wert von 0,24 [W/(m²K)] erreichen. Notwendig ist dabei je nach Material eine Dämmschicht von 12 bis 16 Zentimetern.
Dachschrägen und Steildächer dürfen gedämmt noch einen U-Wert von ebenfalls 0,24 [W/(m²K)] haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob man eine Auf-, Zwischen- oder Untersparrendämmung baut. Bei Sanierungen werden häufig Zwischen- und Untersparrendämmung kombiniert. Da es mit den Dachsparren zumeist viel Material gibt, das den U-Wert verschlechtert, werden Dämmschichten von 14 bis 18 Zentimetern notwendig.
Wer die oberste Geschossdecke dämmt, muss einen U-Wert von 0,24 [W/(m²K)] erreichen. Die Verbraucherberatung gibt die Stärke dafür nötigen Dämmschicht mit 14 bis 18 Zentimetern an.
Für Flachdächer sind U-Werte von 0,20 [W/(m²K)] vorgeschrieben. Das verlangt eine 16 bis 20 Zentimeter starke Dämmung.
Bei Fußböden zum ungeheizten Keller hin kommt es auf die Art der Sanierung an. Wird der Fußboden von oben aufgebaut oder erneuert, reicht ein U-Wert von 0,50 [W/(m²K)], was man mit vier bis 5 Zentimetern Dämmung erreichen kann. Das gilt auch für einen Fußboden auf der Bodenplatte, die man ja nachträglich von unten nicht dämmen kann. Wird von unten gedämmt, kann man mit 10 bis 14 Zentimetern Dämmung den vorgeschriebenen U-Wert von 0,30 [W/(m²K)] realisieren. Der gilt auch für Wände zu unbeheizten Räumen.
Ein Fall, der nicht häufig vorkommt, ist eine Decke, die nach unten an Außenluft grenzt. Den U-Wert von 0,24 [W/(m²K)] erreicht man mit einer Dämmschicht von 14 bis 18 Zentimetern.
Etwas unbefriedigend ist dabei sicher, dass die Dämmstärken nicht exakt angegeben werden, sondern mit Spannbreiten. Dies hat erstens damit zu tun, dass die U-Werte verschiedener Dämmstoffe unterschiedlich sind. Zweitens wird bei einer genauen Berechnung auch der zu dämmende Gebäudeteil einbezogen, und da gibt es erhebliche Unterschiede. Wer nicht mehr machen möchte als vorgeschrieben, braucht die genaue Berechnung durch den Energieberater. Der kann auch gegebenenfalls noch eingebaute Gipskartonplatten, Putz und andere Bauteile berücksichtigen. Wer mit Polystyrol, Mineralwolle, Holzfaserplatten oder Zellulose dämmt und den größeren Wert nimmt, ist auf der sicheren Seite.
Bußgelder drohen
Ganz zum Schluss: Verstöße gegen die Vorgaben des GEG sind Ordnungswidrigkeiten. Sie können mit Bußgeldern belegt werden. Der Verband privater Bauherren beziffert diese auf bis zu 50.000 Euro. Der private Bauherr lässt sich die Einhaltung der vorgegebenen Werte daher in Form einer sogenannten Unternehmererklärung bestätigen. In welchem Umfang tatsächlich kontrolliert wird, kann von Baubehörde zu Baubehörde sehr unterschiedlich sein.
An der Stelle ein Risiko einzugehen, ist nicht ratsam. Wer übrigens für eine energetische Sanierung, als auch das Dämmen, ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) nutzt, die vorgegebenen Werte aber nicht einhält, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sonst macht sich des Betruges schuldig – das ist eine Straftat.
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