Eine Mängelrüge schreiben – das sollten Sie wissen
Durch eine Mängelrüge fordern Sie ein Bauunternehmen oder einen einzelnen Handwerksbetrieb auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mit solch einem offiziellen Schreiben nehmen Sie daher als Auftraggeber Ihr Recht auf eine einwandfreie Leistung in Anspruch. Damit Sie letztendlich zu Ihrem Recht kommen, müssen Sie jedoch einige wichtige Punkte beachten. Sie sind in den Paragraphen 634 und 635 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Dort stehen jedoch nicht nur Ihre Rechte, sondern auch die des ausführenden Unternehmens. Es hat ein Recht auf Nacherfüllung, also eine zweite Chance, die vereinbarte Leistung zu erbringen.
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Durch Vorsorge und Gespräche erübrigen sich viele Mängelrügen
Um Mängel und Fehler möglichst frühzeitig zu entdecken, sollten Sie die Baustelle regelmäßig besuchen und sich den Fortschritt der Arbeiten anschauen. Zusätzliche Sicherheit bietet Ihnen ein Baubegleiter, der Ihr Haus mit dem nötigen Sachverstand in verschiedenen Bauphasen inspiziert und Sie rechtzeitig auf Mängel hinweist. Ein unabhängiger Sachverständiger kann Sie außerdem bei der Bauabnahme unterstützen und Ihnen bei Bedarf ein Gutachten für eine Mängelrüge erstellen. Bei größeren Problemen können Sie aber auch einen Fachanwalt für Baurecht hinzuziehen.
Vor jeder Mängelrüge sollte allerdings ein Gespräch mit der verantwortlichen Person stehen. Weisen Sie sie auf die festgestellten Mängel hin und machen Sie deutlich, dass Sie diese nicht akzeptieren werden. Bauunternehmer und Handwerksbetriebe legen im Allgemeinen Wert auf zufriedene Kunden, um ihren guten Ruf zu wahren. Auch Aufträge, die durch Empfehlungen zustande kommen, spielen im Geschäftsalltag eine wichtige Rolle. Viele Probleme lassen sich daher ohne eine Mängelrüge und einen anschließenden Streit vor Gericht lösen.
Grundlagen für eine Mängelrüge sind stets der Vertrag und die darin vereinbarten Leistungen. Details, die selbstverständlich sind, müssen darin jedoch nicht unbedingt genannt werden. So können Sie zum Beispiel davon ausgehen, dass ein Fliesenleger auf Ihrer Terrasse nur frostfeste Fliesen verlegt. Fachleute sprechen in diesen Fällen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Gewisse Toleranzen müssen Sie beim Hausbau allerdings hinnehmen. Sie sind in der DIN 18202 festgelegt. Werfen Sie daher bei Bedarf einen Blick auf die Vorgaben dieser Norm.
Diese Fristen gelten für die Beanstandung von Mängeln
Ist der Verantwortliche uneinsichtig, schreiben Sie direkt eine Mängelrüge. Es kommt jedoch auch vor, dass ein Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln verspricht und im Anschluss untätig bleibt. Dann ist es wichtig, dass Sie die gesetzliche Frist einhalten. Eine Mängelrüge müssen Sie innerhalb eines Monats ausstellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie den Mangel entdecken.
Bei Mängeln, die Sie erst bei der offiziellen Bauabnahme sehen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass diese im Abnahmeprotokoll aufgeführt werden.
Finden Sie einen Mangel nach der Bauabnahme oder vielleicht sogar erst nach dem Einzug in Ihr Eigenheim, greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Sie beträgt für gewöhnlich fünf Jahre.
Stehen noch Zahlungen aus, dürfen Sie bis zur Beseitigung des Mangels einen Teil des Geldes zurückbehalten. Als angemessen gilt ein Betrag, der mindestens doppelt so hoch wie die Kosten für die Mängelbeseitigung ist.
So schreiben Sie eine Mängelrüge
Selbst wenn Sie sich über einen Bauschaden richtig ärgern, sollten Sie beim Verfassen einer Mängelrüge sachlich bleiben. Wörter wie Pfusch oder schlampig haben in solch einem Schreiben nichts verloren. Gleiches gilt für unkonkrete Maß- und Mengeneinheiten wie zum Beispiel viele. Machen Sie sich daher möglichst die Mühe, Löcher, Risse oder andere Beschädigungen zu zählen.
Spekulieren Sie außerdem nicht über die Ursachen einer mangelhaften Arbeit. Für Sie als Auftraggeber zählt nur, dass Sie eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht bekommen haben. Woran die Umsetzung gescheitert ist, spielt für Sie keine Rolle. Auch Vorschläge, wie sich ein Mangel beheben lässt, gehören nicht in eine Mängelrüge. Dies entscheidet der gerügte Unternehmer selbst.
Eine Mängelrüge muss folgende Daten enthalten:
- Ort und Datum der Ausstellung
- Ihr Name und Ihre Kontaktdaten
- Name und Kontaktdaten des Unternehmens, dem Sie eine Mängelrüge erteilen
- die Daten des Vertrags, auf den sich die Mängelrüge bezieht
- eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels inklusive Fotos oder eines Gutachtens
- die Aufforderung, den Mangel zu beseitigen
- einen Termin, bis zu dem die Behebung des Mangels erfolgen soll
- die Aussage, dass Sie den Mangel nach dem Verstreichen des Termins von einem anderen Betrieb beheben lassen und diese Kosten vom Unternehmen, dem Sie die Mängelrüge erteilen, zurückfordern werden
- sofern es Sinn macht, die Drohung, den gesamten Vertrag zu kündigen
- die Bitte um eine schriftliche Antwort mit Bestätigung des Termins
Eine zu knappe Frist für die Beseitigung von Mängeln kann schlimmstenfalls sogar zu einem Scheitern der Rüge führen. Setzen Sie daher einen realistischen Termin fest und berücksichtigen Sie gegebenenfalls die Lieferzeiten von Baustoffen. Muss kein Ersatz bestellt werden, reichen in der Regel 14 Tage.
Um nötigenfalls beweisen zu können, dass Sie einem Unternehmen eine Mängelrüge erteilt haben, versenden Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein.
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So geht es nach der Mängelrüge weiter
Beseitigt das Unternehmen den Mangel nicht bis zum Termin, den Sie in Ihrer Mängelrüge genannt haben, können Sie ihm nochmals schriftlich eine Nachfrist gewähren. Führt auch dies nicht zum Erfolg, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten:
- Sie beauftragen ein anderes Unternehmen mit der Behebung des Mangels und fordern die Ausgaben vom gerügten Betrieb zurück.
- Sie reduzieren den vereinbarten Gesamtpreis. Hierbei ist ein Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs oder die Einschätzung eines Gutachters oft hilfreich.
- Sie beheben den Mangel selbst und reduzieren den Gesamtpreis um die Ihnen entstandenen Kosten. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie den Mangel rechtssicher durch Fotos, unabhängige Zeugen etc. dokumentieren.
- Sie treten mit juristischem Beistand vom Vertrag zurück.
Möchten Sie weitere Schadensersatzansprüche geltend machen, weil Sie beispielsweise Ihr Haus nicht zum geplanten Termin beziehen konnten und deshalb weiterhin Miete zahlen müssen, benötigen Sie in der Regel einen Anwalt und die Angelegenheit wird vom zuständigen Gericht entschieden. Es wird in den meisten Fällen einen Sachverständigen mit der Beweisaufnahme beauftragen und dadurch die Grundlage für eine faire Entscheidung schaffen.
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