Ratgeber Recht – so sichern sich unverheiratete Paare beim Hausbau ab
Ein Trauschein ist für den Bau eines Eigenheims natürlich nicht erforderlich. Durch eine Eheschließung erlangen beide Partner jedoch bestimmte Rechte. Sie gelten für Unverheiratete nicht. Möchten Sie als unverheiratetes Paar ein Haus bauen, sollten Sie deshalb für den Fall, dass Sie sich in einigen Jahren trennen, Vorsorge treffen. Finden Sie keine einvernehmliche Lösung, kann die Verteilung des gemeinsam aufgebauten Vermögens sonst äußerst ungerecht sein. Schlimmstenfalls geht sogar einer der Partner leer aus. Vor ebenso großen Problemen können Sie stehen, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin stirbt. Trotz aller Euphorie über das baldige Zusammenleben in einem schicken neuen Haus ist es daher wichtig, die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
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Unverheiratete Paare – vor dem Gesetz Fremde
Eine Eheschließung macht aus einem Paar eine Zugewinngemeinschaft, sofern es durch einen Ehevertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen hat. Ein Haus, das ein Ehepaar baut, gehört daher automatisch beiden. Kommt es zu einer Scheidung, haben beide daher automatisch Anspruch auf die Hälfte seines Wertes. Unverheiratete werden bei gerichtlichen Streitigkeiten dagegen unabhängig von der Frage, wie lange sie ein Paar waren und ob sie vielleicht sogar gemeinsame Kinder haben, wie Fremde angesehen. Dies bedeutet nicht nur, dass bei einer Trennung das gemeinsam aufgebaute Vermögen eventuell ungerecht verteilt wird. Ebenso wenig erben sie, wenn der Partner oder die Partnerin stirbt, denn ohne Testament oder andere Vereinbarung gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie bevorzugt die Kinder und die Eltern des Verstorbenen. Achten Sie beim Hausbau deshalb auf folgende Punkte.
Eigentümer eines Grundstücks: die im Grundbuch genannte Person
Der Eigentümer eines Grundstücks und der Gebäude, die auf dem Grundstück stehen, ist immer die Person, die im Grundbuch eingetragen ist. Bei unverheirateten Paaren ist es daher wichtig, dass beide Namen im Grundbuch stehen. Hierbei haben Sie die Möglichkeit, ein anderes Eigentumsverhältnis als 50:50 eintragen zu lassen. Diese Vorgehensweise bietet sich unter anderem an, wenn einer der Partner sehr viel größere Ersparnisse zum Hausbau beisteuert als der andere.
Wer unterschreibt, zahlt: die Rückzahlung des Darlehens
Wenn Sie ein Haus bauen, nehmen Sie vermutlich ein Darlehen auf. Für die Rückzahlung dieses Darlehens haftet immer derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat. Hierbei spielt es im Streitfall keine Rolle, wer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde oder von wem die monatlichen Rückzahlungen bis zur Trennung geleistet wurden. Im Idealfall unterschreiben daher beide Partner den Darlehensvertrag. Dadurch bekommen Sie gleichzeitig leichter ein Darlehen, denn Ihre Bank ist durch zwei Schuldner noch besser gegen einen Zahlungsausfall abgesichert. Dies wird sie unter Umständen sogar durch niedrigere Zinsen honorieren.
Unterschreiben Sie einen Darlehensvertrag, ist es besonders wichtig, dass Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Sonst müssten Sie nach einer Trennung weiterhin Raten für ein Haus zahlen, das Ihnen nicht gehört und das Sie vermutlich auch nicht mehr bewohnen.
Der Partnerschaftsvertrag und die GbR
Die nötige Rechtssicherheit erlangen Sie durch einen Partnerschaftsvertrag oder die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR.
Ein Partnerschaftsvertrag ist ein formloser Vertrag. Er bietet Ihnen daher viele Möglichkeiten, individuelle Regelungen zu treffen. Solch ein Vertrag kann zum Beispiel folgende Fragen beantworten:
- Wie groß sind die Ersparnisse, die beide Partner zum Hausbau beisteuern?
- Übernimmt einer von Ihnen oder beide Arbeiten in Eigenleistung und wie sind diese bei einer Trennung zu bewerten?
- Zu welchen Teilen haften die Partner im Hinblick auf die Finanzierung des Hauses?
- Was geschieht, wenn einer von Ihnen sich beispielsweise wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr an der Rückzahlung des Darlehens beteiligen kann?
- Wer muss im Fall einer Trennung ausziehen, wie viel Geld bekommt er als Ausgleich und in welchen Raten wird die Summe gezahlt? Alternativ vereinbaren Sie den Verkauf und die Aufteilung des Vermögens.
- Wer bekommt die Möbel und andere Einrichtungsgegenstände? Wie erfolgt der finanzielle Ausgleich? Bestimmte Gegenstände wie Erbstücke können von dieser Regelung ausgenommen werden.
Auch Besonderheiten wie zum Beispiel ein Grundstück, das einer von Ihnen geerbt hat, lassen sich in einem Partnerschaftsvertrag festhalten. In diesem Fall erfolgt eventuell kein gemeinsamer Grundbucheintrag, sodass weitere Regelungen wie die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts erforderlich sind. Ohne sie hätte der nicht im Grundbuch eingetragene Partner im Falle einer Trennung keinerlei Ansprüche. Darüber hinaus können Sie für den Todesfall ein Wohnrecht und ein Vorkaufsrecht festlegen. Sie schützen den Hinterbliebenen vor den Rechten der Erben und gewährleisten, dass er oder sie weiterhin das Haus bewohnen beziehungsweise die Erben auszahlen kann.
Sobald ein Partnerschaftsvertrag Regelungen zu einem Grundstück oder einer Immobilie enthält, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ein Notar kann Sie bei der Aufsetzung des Vertrags auch beraten. Alternativ ziehen Sie einen Anwalt für Familienrecht hinzu. Seine Unterstützung bietet sich an, wenn Sie weitere Rechte und Pflichten wie zum Beispiel Unterhaltsleistungen vertraglich regeln möchten. Ein Partnerschaftsvertrag kann ebenso umfassend wie ein Ehevertrag sein.
Die GbR zum Zweck des Hausbaus
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird zu einem bestimmten Zweck gegründet. In unserem Beispiel ist dies der Hausbau und die Gründer sind das unverheiratete Paar. Sie legen in einem Gesellschaftsvertrag sämtliche Details fest, die beim Bau eines Hauses eine Rolle spielen. Darüber hinaus treffen sie schriftliche Vereinbarungen für eine mögliche Trennung und den Tod eines Partners.
Gründen Sie für den Hausbau eine GbR, wird diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Zusätzlich trägt das Grundbuchamt die Gesellschafter, also die Namen der beiden Partner und deren jeweilige Anteile am Vermögen der GbR in das Grundbuch ein. Auch für diese Form der Absicherung benötigen Sie Hilfe von einem Experten. Zudem können Einträge in das Grundbuch nur mit Unterstützung durch einen Notar erfolgen.
Vorkehrungen für den Todesfall
Möchten Sie allein Vorsorge für den Todesfall treffen, haben Sie ebenfalls mehrere Möglichkeiten. Hilfreich sind:
- Einzeltestamente
- ein notariell beurkundeter Erbvertrag sowie
- der Abschluss einer Risikolebens- oder Restschuldversicherung
Auch bei den Testamenten macht der Gesetzgeber Unterschiede zwischen Eheleuten und Unverheirateten. Nur Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Bei Unverheirateten muss dagegen jeder der Partner ein Einzeltestament verfassen und beispielsweise den Partner oder die Partnerin als Alleinerben einsetzen. Dies birgt allerdings die Gefahr, dass eines der Einzeltestamente oder auch beide später geändert werden. Mehr Sicherheit bietet daher ein notariell beurkundeter Erbvertrag. Er wird von einem Notar beglaubigt und kann nur geändert werden, wenn beide Vertragspartner zustimmen. Ansprüche auf einen Pflichtteil beispielsweise von Kindern aus einer vorangegangenen Ehe bleiben selbst beim Vorliegen eines Testaments jedoch bestehen. Darüber hinaus werden Unverheiratete auch in steuerlicher Hinsicht benachteiligt. Sie zahlen schon ab einem Erbe mit einem relativ geringen Wert Erbschaftssteuer. Bei Eheleuten ist der Freibetrag deutlich höher.
Eine weitere gute Vorsorge für den Todesfall ist eine Risikolebensversicherung oder eine Restschuldversicherung. Sie verhindert sowohl bei Unverheirateten als auch bei Eheleuten, dass der oder die Hinterbliebene das Haus aus finanziellen Gründen aufgeben muss.
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