Wenn der Handwerker pfuscht

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Wenn der Handwerker pfuscht: So kommen Sie zu Ihrem Recht

Nicht immer leistet der beauftragte Betrieb einwandfreie Arbeit. Dann gebührt ihm zweite Chance, den Mangel in Ordnung zu bringen. Was zu beachten ist, wenn man als Auftraggeber oder Bauherr Fehler an der Handwerksleistung feststellt.

Baumangel © animaflora, fotolia.com
Baumangel © animaflora, fotolia.com

Der Ärger ist oft groß – und der Schaden manchmal auch. Wenn sich ein neues Fenster nicht schließen lässt oder frisch verlegte Fliesen brechen, dann hat der Handwerker ganz offensichtlich gepfuscht. Das muss man sich als Auftraggeber aber nicht gefallen lassen, sondern man kann verlangen, dass der Handwerker, der den Mangel verursacht hat, diesen auch wieder beseitigt. Dabei gilt es Fristen und gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Werden sich Auftraggeber und Handwerksbetrieb nicht einig, muss nicht selten ein Schlichter oder ein Gericht über die Anerkennung und Beseitigung des Mangels entscheiden.

Ein Baumangel liegt vor, wenn...
Ein Baumangel liegt vor, wenn…

Wie ist der Mangel zu beheben und von wem?

Grundsätzlich ist der für den Mangel verantwortliche Betrieb dafür zuständig, diesen zu beheben. Dies gilt als zweite Chance. Dabei steht es dem Handwerker frei zu entscheiden, ob er nachbessert oder die Arbeiten erneut ausführt. Auf keinen Fall sollte man als Auftraggeber selbst an den diagnostizierten Mängeln herumdoktern, bevor der Handwerker seine Chance zur Nachbesserung wahrnehmen konnte.

Es ist auch davon abzuraten, einen anderen Handwerksbetrieb mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Dies gilt nämlich rechtlich als „unberechtigte Selbstvornahme.“ In diesem Fall kann man als Auftraggeber die Kosten, die die Mangelbeseitigung durch einen Dritten verursachte, nicht dem ursprünglichen Handwerker in Rechnung stellen.

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Wann ist der Mangel zu beheben?

Als Auftraggeber muss man dem Handwerksbetrieb den entstandenen Mangel melden, diesen dokumentieren und für die Ausbesserung eine angemessene Frist setzen. Kommt der Betrieb in dieser Frist seiner Verpflichtung zur Ausbesserung nicht nach, gewährt man ihm eine letzte Nachfrist. Erst wenn auch diese ergebnislos verstreicht, hat man als Auftraggeber das Recht, ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung des Schadens zu beauftragen (berechtigte Selbstvornahme). Dies gilt auch, wenn der Handwerker eine Fehlerbeseitigung zwar versucht hat, diese aber nicht zu einer Besserung des mangelhaften Zustands führte.

Selbstvornahme oder Neuvergabe erst nach angmessener Nachfrist zur Mängelbeseitigung
Selbstvornahme oder Neuvergabe erst nach angmessener Nachfrist zur Mängelbeseitigung

Wie man Mängel dokumentiert und ihre Behebung verlangt

Je früher man einen Fehler entdeckt, desto bessere Karten für die erfolgreiche Nachbesserung hat man als Auftraggeber. Gerade wer baut oder sein Haus saniert, sollte die Baustelle regelmäßig besuchen und kontrollieren. Wenn man dabei Pfusch entdeckt, sollte man diesen so genau wie möglich dokumentieren, etwa Überblicks- und Detailfotos. Sehr sinnvoll ist es auch, Zeugen oder gleich einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Anschließend fertigt man eine sogenannte Mängelrüge (Mängelanzeige) an und schickt ihn per Einschreiben mit Rückschein an den Handwerksbetrieb, mit einer angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, am besten fixiert durch ein konkretes Datum. Als Bauherr hat man außerdem das Recht, einen angemessenen Teil der Handwerkerrechnung – die Regel ist die zweifache Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten – einzubehalten und erst zu bezahlen, wenn der Mangel behoben ist.

Wenn sich eine Nachbesserung erheblich hinzieht und etwa zu Mehraufwendungen für den Auftraggeber führt – zum Beispiel durch das Mieten einer Ersatzwohnung – kann er vom Handwerker außerdem Schadensersatz verlangen.

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Was tun, wenn es keine Einigung gibt?

Hat der Auftraggeber oder Bauherr den Mangel dem Handwerksbetrieb gemeldet und ist auch die Nachfrist verstrichen, kommt er üblicherweise nicht mehr um eine juristische Auseinandersetzung herum. Spätestens jetzt sollte man sich daher einen Rechtsbeistand nehmen. Ein Anwalt kann beispielsweise eine Schlichtung anstreben oder aber eine sogenanntes „selbstständiges Beweisverfahren“, falls man sich zu einer Klage entscheidet.

Mängel am Dachstuhl frühzeitig erkennen
Ein Sachverständiger kann den Mangel begutachten © Bauherren-Schutzbund e.V.

Bei dem Beweisverfahren sind der Auftraggeber und sein Anwalt selbst dafür verantwortlich sind, Beweise rechtssicher zu dokumentieren. Das kann wichtig werden, weil zum Beispiel beim Hausbau oder der Sanierung wichtige Beweise durch den Baufortschritt vernichtet werden könnten. Um Fehler in einem Beweisverfahren zu dokumentieren, reichen rein paar Fotos nicht aus. Vielmehr muss ein Bausachverständiger, den der Bauherr oder sein Anwalt beauftragt, ein gerichtsfestes Gutachten anfertigen.

Sicherung der Beweise und zwar rechtssicher
Sicherung der Beweise und zwar rechtssicher durch Einschaltung eines Bausachverständigen

Was tun, wenn man den Mangel erst spät bemerkt?

In manchen Fällen treten gravierende Handwerkerfehler erst zutage, wenn die Arbeiten bereits abgenommen und bezahlt sind. Auch dann kann man als Auftraggeber noch eine Mängelbeseitigung fordern, indem man sich auf die gesetzliche Gewährleistung beruft. Die Frist dafür beträgt vier bis fünf Jahre. Fällt ein Mangel jedoch erst sehr spät auf, muss der Auftraggeber oder Bauherr nachweisen, dass der Handwerksbetrieb dafür verantwortlich ist und nicht etwa er selbst.

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Pfusch am Bau © Tom Bayer, stock.adobe.com
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