Gewährleistung beim Hausbau

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Gewährleistung beim Hausbau – diese Rechte haben Bauherren

Wer ein Eigenheim gebaut hat, will von möglichen Mängeln erstmal nichts wissen. Da diese aber oftmals innerhalb der ersten Jahre nach dem Bau auftreten, sollten Sie Ihren Neubau im Auge behalten und Ihre Rechte kennen. Wir erklären, welche Gewährleistungsansprüche Sie haben und wie Sie sie geltend machen können.

Ob undichtes Dach, feuchte Wände oder defekte Heizung: Als Bauherr müssen Sie innerhalb von fünf Jahren nachträglich eintretende Mängel an Ihrem Neubau nicht dulden, sofern sie durch unsachgemäße Arbeit entstanden sind © Teteline, stock.adobe.com
Ob undichtes Dach, feuchte Wände oder defekte Heizung: Als Bauherr müssen Sie innerhalb von fünf Jahren nachträglich eintretende Mängel an Ihrem Neubau nicht dulden, sofern sie durch unsachgemäße Arbeit entstanden sind © Teteline, stock.adobe.com

Gewährleistungsfrist für Bauherren

Hausbau: Die Gewährleistungsfrist
Hausbau: Die Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungspflicht bei Hausbau ist in §634a Abs.1 Nr.2 BGB geregelt. Demnach haben Bauherren ab dem Tag der Bauabnahme fünf Jahre lang einen Anspruch auf Geltendmachung möglicher Baumängel. beim Auftragnehmer (also Architekt bzw. Bauunternehmen). Denn sie sind verantwortlich dafür, dass den Bauherren bei der Abnahme ein mängelfreies Bauwerk übergeben wird. Treten also in diesem Zeitraum Mängel auf, die vom Hersteller des Werkes verursacht wurden, haftet dieser für den Schaden bzw. die Beseitigung des Mangels.

Tipp: Zwar sind Sie als Bauherr nicht in der Pflicht, eine genaue Analyse des Mangels vorzunehmen. Sollte das Bauunternehmen aber abstreiten, für den Mangel verantwortlich zu sein, geht der Fall vor Gericht. Und dann haben Sie bessere Karten, wenn Sie einen Gutachter hinzuziehen, der die Mängel umfassend dokumentiert.

Was zählt als Baumangel?

Ein Baumangel beim fertigen Eigenheim liegt dann vor, wenn die Nutzbarkeit des Hauses  durch den vorliegenden Fehler wesentlich in seiner Funktion beeinträchtigt ist. Zum Beispiel, wenn es durchs Dach regnet, die Heizung nicht ordnungsgemäß funktioniert oder sich der Fußboden plötzlich wölbt. Eine beeinträchtigte Funktion liegt auch bei unsauber durchgeführten Schallschutzmaßnahmen vor. Ebenso, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen fehlen, minderwertiges Material verbaut wurde, oder es nicht nach den anerkannten Regeln der Technik konstruiert wurde, weist ein Gebäude wesentliche Mängel auf. Zur Gewährleitungspflicht zählen auch versteckte Mängel. Sie waren bei der Abnahme noch nicht sichtbar und treten erst zu einem späteren Zeitpunkt auf.

Achtung: Verbrauchsbedingte Schäden fallen nicht unter die Gewährleistung. Wenn also durch die Benutzung das Parkett Kratzer bekommt oder unsachgemäßes Lüften zu Schimmelbildung führt, können Sie von Ihren Gewährleistungsrechten keinen Gebrauch machen. Das gilt auch für nur kleine Reparaturmaßnahmen wie zum Beispiel den Austausch eines Wasserrohres.

Wer gerade erst seine eigenen vier Wände gebaut hat, will an mögliche Mängel keinen Gedanken verschwenden. Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sollten Sie aber einen extra gründlichen Check machen und alle Mängel dokumentieren © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
Wer gerade erst seine eigenen vier Wände gebaut hat, will an mögliche Mängel keinen Gedanken verschwenden. Spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sollten Sie aber einen extra gründlichen Check machen und alle Mängel dokumentieren © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
Tipp: Wir empfehlen, ein halbes Jahr vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist einen genauen Baumängel-Check durchzuführen, um rechtzeitig vor Ablauf alle notwendigen Schritte einleiten zu können.
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Wie wird Gewährleistungspflicht erfüllt?

Sofern Sie dem Bauunternehmen oder Architekten nachweisen können, dass ein Mangel vorliegt, ist er dazu verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

So wird die Gewährleistungspflicht erfüllt
So wird die Gewährleistungspflicht erfüllt
  1. Nacherfüllung
    Der Auftragnehmer hat laut der §§437 Abs. 1 BGB und 439 BGB zunächst die Pflicht, die mangelhafte Leistung auf eigene Kosten zu verbessern, um den ursprünglich geplanten Vertragserfüllungszustand herzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung hingegen innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, tritt Möglichkeit zwei ein.
  2. Auftrag abgeben
    Kommen Unternehmen oder Architekt ihrer Verpflichtung nicht nach, können Sie ein anderes Unternehmen damit beauftragen, die Mängel zu beseitigen. Die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer, der ursprünglich für den Mangel verantwortlich war. Holen Sie sich für diesen Schritt aber sicherheitshalber Rechtsbeistand. Das gilt auch für den Fall, dass ein Unternehmen die Mängelbeseitigung ablehnt.
    Kommen Sie aus Wut auf den Auftragnehmer bitte nicht auf die Idee, den Auftrag gleich an ein anderes Unternehmen zu geben. Denn sofern nicht zunächst Nacherfüllung beantragt wurde, bleiben Sie in dem Fall auf Ihren Kosten sitzen.

Mängel als Bauherr reklamieren: so geht’s richtig

  • Entdecken Sie innerhalb der Gewährleistungspflicht einen Mangel, machen Sie den Unternehmer in Textform darauf aufmerksam.
  • Zwar müssen Sie keine genaue Analyse des Schadens abgeben, beschreiben Sie ihn aber so detailliert wie möglich. Fotos können bei der Dokumentation des Mangels helfen.
  • Setzen Sie dem Bauunternehmer eine angemessen Frist zur Beseitigung des Schadens. Als zumutbar für die meisten Arbeiten gelten 14 Tage.
  • Lassen Sie das Schreiben mittels Einwurf zustellen.
Info: Der Bauunternehmer hat nach Erhalt der Anzeige das Recht, den von ihm verursachten Mangel innerhalb der vom Eigentümer gesetzten Frist selbst auszubessern (siehe oben).
Reagiert der Bauunternehmer allerdings nicht innerhalb der Frist, kann der Eigentümer sich hingegen sehr wohl an eine andere Firma wenden.
Pfusch am Bau © Tom Bayer, stock.adobe.com
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