Fleckige Wandfarbe, tropfender Wasserhahn oder schiefe Türen: Wo gearbeitet wird, passieren auch Fehler, selbst professionellen Handwerkern. Als Auftraggeber muss man solche Missgeschicke aber selbstverständlich nicht einfach so hinnehmen. Wie erklären, welche Rechte Sie gegenüber Handwerkern haben, wie sich diese durchsetzen lassen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Mangelhafte Leistungen gar nicht erst abnehmen
Verträge mit Handwerkern sind Werkverträge. Anders als bei Kaufverträgen, durch die sich das Eigentumsrecht an einer Sache ändert, regeln Werkverträge, dass bestimmte Bauleistungen gegen Lohn erbracht werden. Die Bezahlung hängt also davon ab, ob die im Werkvertrag vereinbarte Leistung mängelfrei erbracht wurde.
Checken Sie deshalb direkt nach Beendigung der Arbeiten, ob der Handwerker das Problem zufriedenstellend behoben hat und alle Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden, bevor sie etwas durch eine Unterschrift abnehmen.
Fällt Ihnen ein Mangel auf, vermerken Sie diesen direkt auf dem Abnahmeprotokoll des Handwerkers und schicken Sie eine Mail an einen Ansprechpartner in der Firma, in der Sie den Mangel beschreiben und die Arbeit reklamieren.
Dadurch gewährleisten Sie, dass Ihre Reklamation schwarz auf weiß dokumentiert ist. Auch Fotos der Mängel sind ein gutes Beweismaterial. Bis eine Nachbesserung erfolgt ist, können Sie einen Teil des Rechnungsbetrages zurückhalten.
Ob und wie viel Sie letztendlich dennoch für die Arbeit zahlen müssen, hängt auch davon ab, ob durch die Handwerkerarbeiten ein wesentlicher oder unwesentlicher Mangel vorliegt:
- Wesentlicher Mangel: Ist die Gebrauchstauglichkeit des Werks beeinträchtigt, liegt ein wesentlicher Mangel vor.
- Unwesentlicher Mangel: Wenn es dem Kunden zumutbar ist, die Handwerkerleistung im Wesentlichen als vertragsgemäß erledigt anzuerkennen, liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor.
Beispiel: Im Falle eine Ausbesserung eines Sockels liegt ein unwesentlicher Mangel vor, wenn es sich nur um kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die noch nötig sind. Von einem wesentlichen Mangel ist hingegen dann die Rede, wenn der Putz zum Beispiel Risse aufweist.
Nicht auf eigene Faust handeln und nachbessern
Oftmals kommen Fehler erst später zum Tragen, weil sie sich im Laufe der Zeit entwickeln, so zum Beispiel bei undichten Rohren. Anstatt das Problem wutentbrannt in Eigenregie anzugehen, wenden Sie sich zunächst direkt an die Handwerksfirma, die die Arbeiten bei Ihnen vorgenommen hat. Schließlich hat der Handwerker zunächst das Recht, nachzubessern. Setzen Sie dafür eine Frist von ein bis zwei Wochen.
Mängel müssen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung beseitigt werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten. In der Regel beträgt die gesetzliche Gewährleistung zwei oder fünf Jahre.
Die kürzere Frist von zwei Jahren bezieht sich normalerweise auf kleinere Arbeiten wie die Reparatur eines tropfenden Wasserhahns. Eine längere Frist von fünf Jahren ist gegeben, wenn es sich um größere Bauleistungen handelt, zum Beispiel den Einbau einer neuen Küche oder eines neuen Bads.
Keine Ersatzfirma beauftragen
Fällt einem direkt auf, dass während der Arbeiten zu Hause etwas schief läuft, sollte man den Handwerker sofort darauf ansprechen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Dabei ist es allerdings keine gute Idee, den Handwerker wutentbrannt wegzuschicken und eine neue Firma mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Denn ein Rauswurf bedeutet den Rücktritt vom Vertrag. Und der wiederum kann dazu führen, dass man am Ende beide Rechnungen zahlen muss, da beide Firmen Ansprüche auf den Rechnungsbetrag geltend machen können.
Handwerkerrechnung höher als vereinbart?
Sind die Handwerkerarbeiten erledigt und Ihnen flattert anschließend eine Rechnung ins Haus, in der der angegebene Preis viel höher ist als vereinbart? Dann müssen Sie diese Summe nicht einfach akzeptieren. Wie Sie reagieren können, hängt davon ab, ob Sie die Endsumme auf Basis eines Festpreises oder eines Kostenvoranschlages vereinbart haben.
Wurde ein Einheitspreis vereinbart, dann gilt dieser auch dann, wenn die Arbeiten im Nachhinein zeitintensiver oder teurer waren. Mit einem Festpreis gelten sämtliche Kosten als abgedeckt. Kommt es also zu Nachforderung seitens des Handwerkers oder der Firma, können Sie diese getrost ignorieren.
Wurde hingegen der Preis anhand eines Kostenvoranschlags kalkuliert, der schriftlich festgehalten wurde, können sich Verbraucher auf diesen berufen. Auch wenn es sich dabei um einen unverbindlichen Preis handelt, darf die spätere Summe auf der Rechnung nicht zu stark abweichen.
Ausnahmen: Etwas anderes gilt allerdings für die beim Arbeitseinsatz entstandenen Fahrtkosten. Diese dürfen wie Arbeitszeiten berechnet werden – allerdings nur anteilig, sofern der Handwerker mehrere Kunden am Tag angefahren hat. Dann müssen die Fahrtkosten unter allen Kunden aufgeteilt werden.
Auch für Nacht- und Wochenendarbeiten ist ein Zuschlag zulässig. Üblich ist ein Aufpreis von 50 bis 70 Prozent, der auf Arbeits- und Fahrtwegzeiten angerechnet werden darf.
Was gilt bei Beschädigungen des Arbeitsraumes?
Hält sich der Handwerker in einem Raum auf, um dort Arbeiten vorzunehmen, können Sie als Kunde erwarten, dass dieser Raum im gleichen Zustand zurückgelassen wird, wie er vorgefunden wurde.
Nicht selten kommt es aber vor, dass durch den Einsatz von Leitern oder Arbeitswerkzeugen Möbel oder andere Gegenstände im Raum durch Unachtsamkeit beschädigt werden. In diesem Fall haben Sie ein Recht auf Schadensersatz. Erst wenn der Handwerker oder die beauftragte Firma keine Einsicht zeigt, sollten Sie zeitnah einen Anwalt einschalten.
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