Schwarzarbeit schadet allen
Handwerksleistungen bar bezahlen und damit Steuern und Sozialabgaben sparen? Doch damit riskieren alle Beteiligten hohe Bußgelder.
Zwischen 30 und 70 Milliarden Euro soll der volkswirtschaftliche Schaden liegen, den Schwarzarbeit in Deutschland Jahr für Jahr verursacht. Das Geld entgeht nicht nur dem Fiskus und den Sozialversicherungen – Schwarzarbeit kann auch ehrliche Betriebe in wirtschaftliche Turbulenzen bringen, weil ihnen Aufträge entgehen, und damit Arbeitsplätze kosten.

Kein Wunder, dass Zollbehörden und Ordnungsämter gegen diesen illegalen „Volkssport“ einen erbitterten Kampf führen. Denn die Versuchung, sich daran zu beteiligen, ist weiterhin groß. Wer ist schließlich noch nicht in Versuchung gekommen, seine Mietwohnung nach dem Auszug mal schnell für 800 Euro in bar streichen zu lassen, wenn dieselbe Handwerksleistung legal und mit Rechnung 1.500 Euro gekostet hätte?


Der Schwarzarbeit strafbar machen können sich nicht nur Arbeitgeber und Selbständige, sondern auch Arbeitnehmer und Privatpersonen, die Schwarzarbeit in Auftrag geben. Harte Konsequenzen warten jedoch meist nur auf den Arbeitgeber und Selbstständige. Wer Schwarzarbeiter beauftragt, kann dafür mit Geldstrafen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verurteilt werden, in Ausnahmen sogar bis zu 500.000 Euro.
Besonders schwer wiegt Leistungsbetrug
Eine besonders schwer wiegende Form der Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer nicht nur nicht ordnungsgemäß angemeldet sind, sondern neben ihrem Schwarzlohn gleichzeitig auch noch Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt oder der Krankenkasse oder Sozialhilfe beziehen. Hier handelt es sich nicht nur um Schwarzarbeit, sondern zusätzlich auch um Leistungsbetrug, der sogar mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden kann.
Von Schwarzarbeit spricht man, wenn Lohn- und Umsatzsteuer hinterzogen, die Meldepflicht nicht erfüllt wird oder Sozialabgaben nicht abgeführt werden. Als rechtliche Grundlage wird das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) aus dem Jahr 2004 angewandt.

Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Bei Verstößen behandelt das Gesetz Auftraggeber und Unternehmen gleich. Der Auftraggeber begeht zwar selbst keine Steuerhinterziehung, ihm droht aber eine Strafe wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Handwerkerbetriebe sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung und Abnahme Rechnung zu legen und Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren . Auftraggeber müssen diese Rechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder.


Nicht jede Dienstleistung ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Wenn also Familienmitglieder im eigenen Betrieb aushelfen, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Das ist auch bei der Nachbarschaftshilfe und sogenannten Gefälligkeiten der Fall. Es kommt darauf an, ob es sich nicht um eine regelmäßige, gewinnorientierte oder höher entlohnte Tätigkeit handelt. Wenn ein Schüler einmal pro Monat Nachbars Rasen mäht und dafür 10 Euro bekommt, ist er also noch kein Schwarzarbeiter.
Doch auch wenn Schwarzarbeit von den Behörden unentdeckt bleibt, entstehen dadurch weitere Risiken. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Vertrag, bei dem der Unternehmer seine Arbeit oder Teile seiner Arbeit ohne Rechnung ausführt, null und nichtig. Die Rechtsfolgen eines nichtigen Vertrags sind weitreichend: Keine der Vertragsparteien kann aus dem nichtigen Vertrag Ansprüche ableiten.
Wer also etwa als Bauherr einen Fliesenleger beauftragt und nur beispielsweise ein Viertel des Auftrags schwarz ausführen lässt, kann später keinerlei Schadenersatz oder Gewährleistung beanspruchen, wenn die Handwerker gepfuscht haben. Und wer für Schwarzarbeit im Voraus bezahlt, hat natürlich keinerlei Rechtsanspruch auf die tatsächliche Ausführung der unter der Hand vereinbarten Arbeiten.


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