Recht beim Handwerkervertrag: Nicht immer genügt ein Handschlag
Arbeiten Handwerker für Privatleute, gehen beide eine vertragliche Bindung ein. Deshalb gilt vor allem für Verbraucher: Augen auf!
Strömt das Wasser aus einem Rohr, ist ein Fenster undicht oder streikt die Heizung, müssen Sie schnell handeln. Aber auch bei einem undichten Dach, sollten Sie auf die kompetente Hilfe von Fachleuten vertrauen. Hier soll es nicht darum gehen, wen Sie fragen oder nach welchen Kriterien ein guter Betrieb ausgesucht wird – Thema dieses Beitrags ist der rechtliche Hintergrund: der so genannte Handwerkervertrag. Was sollten Sie also wissen und beachten, wenn Sie sich für die Hilfe von Experten auf deren Fachgebiet entscheiden?
Klempner, Dachdecker, Schreiner, Fensterbauer oder Heizungs- und Wasserinstallateure werden mit Ihnen eine vertragliche Bindung eingehen, bevor Sie für sie tätig sind. Nicht nur deshalb, weil während der Arbeiten oder hinterher vieles auch schief gehen kann, lohnt es sich als Verbraucher seine Rechte zu kennen.
Rechtlich ein Werkvertrag
Grundsätzlich handelt es sich um einen Werkvertrag, wenn zum Beispiel das Wasserrohr tropft und der Klempner anrückt, um dieses Malheur zu beheben. Gehen Arbeiten noch weiter, kommt der Fachmann also, weil Sie in einem erheblichen Umfang umbauen möchten, dann spricht man von einem Verbraucherbauvertrag und bei diesem gilt die Schriftform.
Gehen wir im Folgenden jedoch von einem normalen Handwerkervertrag aus. Dort ist wichtig, dass Sie sich zunächst mehrere Angebote bei verschiedenen Firmen einholen. Das muss nicht schriftlich erfolgen, Sie dürfen das auch telefonisch erledigen und sich Stichpunkte anfertigen. Auch das Angebot selbst muss nicht zwingend schriftlich erfolgen – sollte es allerdings. Denn wenn Sie ein Schriftstück in Händen halten, in dem Leistungen und Materialien aufgelistet sind und die Bestätigung, dass sämtliche Arbeiten fachlich nach Vorschrift erfolgen und vom Angebotspreis umfasst sind, sind Sie auf der sicheren Seite. Wenn Sie sich später mit dem Handwerker streiten sollten, haben Sie einfach mehr in der Hand. Zudem lassen sich so kostenintensive Nachtragsangebote ausschließen.
Aber bei allem Rechtlichen gilt immer: Reden Sie im Zweifel mit den Handwerkern.
Holen Sie sich mehrere Kostenvoranschläge ein. Diese dürfen Ihnen die Handwerker nicht in Rechnung stellen, es sei denn , Sie vereinbaren etwas anderes mit ihnen. Lassen Sie sich Verbindlichkeit zusichern, damit der eigentliche spätere Preis den Angebotspreis nicht übersteigt.
Handeln Sie einen Festpreis aus, dann sollten Leistungsumfang und das Wie der Ausführung genau fixiert werden.
Richtig Handeln erspart Ärger
Meist beginnt der Ärger, wenn nach getaner Arbeit an Rohr, Wasserhahn oder Dach Mängel auftreten.
CHECKLISTE
Deshalb nochmal zusammengefasst:
- Verbindlich schriftlich den Umfang, Termine, Honorar und Materialkosten regeln.
- Bei Absprachen vor Ort einen Zeugen hinzuziehen.
- Einen detaillierten, verbindlichen Kostenvoranschlag von mehreren Firmen einholen.
- Überprüfen Sie die Angebote, ob tatsächlich sämtliche aufgeführten Leistungen notwendig und ob die Materialien enthalten sind. Im Zweifel nachfragen.
Lag kein verbindliches Angebot vor, dürfen die veranschlagten Kosten in begründbaren Fällen zwar nicht wesentlich höher als die im Angebot enthaltenen sein, aber bis 20 Prozent höhere Kosten werden von den Gerichten noch toleriert. Sind die Kosten unbegründet und höher, dürfen Auftraggeber den Werkvertrag zwar kündigen. Wurden Teilleistungen jedoch schon erbracht, sind sie auch zu vergüten. Dagegen hilft eine Festpreisvereinbarung, die nicht überschritten werden darf.
Vereinbarte Termine müssen Handwerker einhalten. Ansonsten geraten sie rechtlich gesehen in Verzug. Setzen Sie Fristen, behalten Sie die Arbeiten im Blick. Bis zu zwei Wochen darf sich ein Fortschritt bei den Reparaturen an Dach oder Rohr verzögern – natürlich nur dann, wenn dadurch nichts zusätzlich gefährdet wird.
Schwere Krankheit oder bummelnde Arbeiter bei Vorarbeiten dürfen allerdings dem Handwerker nicht zum Nachteil gereichen. Dann trägt er keine Schuld.
Juristen sprechen von Gewährleistung
Sind die Arbeiten verrichtet, prüfen Sie als Kunde, ob alles ordnungsgemäß repariert wurde. Juristisch geht es um die so genannte Abnahme. Sie prüfen, ob alles erledigt ist. Entdecken Sie einen Mangel, können Sie von Ihrem Handwerker verlangen, dass er nachbessert. Zudem dürfen Sie von einem fälligen Zahlbetrag, der in der Rechnung steht, einen Teil zurückhalten, bis der Mangel behoben wurde. Sozusagen als Faustpfand.
Ganz wichtig: Fixieren Sie die Mängel schriftlich und per Foto. Hat der Handwerker etwas gemacht, wofür er von Ihnen keinen Auftrag erhalten hat, müssen Sie diese Arbeit auch nicht bezahlen. Überprüfen Sie daher auf jeden Fall die Rechnung.
All das, was Sie als nicht ordnungsgemäße Erledigung von Seiten des Handwerksbetriebs kritisieren, fällt in die Rubrik Gewährleistung – ein rechtlicher Begriff.
Hatte zum Beispiel die alte Waschmaschine ihren Geist aufgegeben und der Kundendienst sie angeblich repariert, dann gilt: Sie müssen den Handwerker schriftlich auffordern, dass er sich das Werk nochmals vornimmt. Es gilt, dem Betrieb eine Frist zu setzen. Bis zu zwei Wochen sollten Sie da ansetzen, aber nicht mehr.
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Fristen unbedingt beachten
Allerdings können Sie nicht viele Jahre später mit Ihrer Kritik um die Ecke kommen. Vielmehr beginnt die so genannte Verjährungsfrist – also die Frist, nach der der Handwerker auf der sicheren Seite ist – mit Abnahme der geleisteten Arbeit an zu laufen. Diese Frist kann unterschiedlich lange ausfallen.
- Wird eine Sache hergestellt oder repariert, beträgt die Frist zwei Jahre.
- Haben Handwerker an Bauwerken gepfuscht, haben Sie fünf Jahre Zeit, das zu monieren.
- Hat der Handwerker arglistig verschwiegen, dass in Wirklichkeit ein Mangel vorliegt, den er zu vertreten hat, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist in dem Moment zu laufen, wenn Sie diesen Mangel entdecken.
Merke jedoch: Haben Sie das fertige Werk, die erledigte Arbeit abgesegnet, also abgenommen, hat der Handwerksbetrieb auch grundsätzlich einen Anspruch auf sein Geld. Kunden wiederum haben einen Anspruch darauf, eine ordentliche Rechnung zu erhalten, die Sie genau prüfen sollten.
Handwerker und Gewährleistung
Handwerkerleistungen mit Gewähr Wenn Sie nach der Abnahme einer Handwerkerleistung Mängel feststellen, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. In welchen Fällen… weiterlesen