Handwerker und Gewährleistung

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Handwerkerleistungen mit Gewähr

Wenn Sie nach der Abnahme einer Handwerkerleistung Mängel feststellen, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. In welchen Fällen das so ist, in welchen nicht – und was Sie bei Mängelansprüchen sonst noch bedenken müssen.

Handwerkerleistungen: Rechtliche Aspekte beachten
Handwerkerleistungen: Rechtliche Aspekte beachten, vor Allem bei mangehafter Ausführung

Wer Handwerker beauftragt und bezahlt, ist davor geschützt, wenn nach der Abnahme, aber innerhalb einer bestimmten Verjährungsfrist Mängel auftreten. Diese Gewährleistungsansprüche (neuerdings auch Mängelansprüche genannt) sind gesetzlich fixiert und unterscheiden sich somit von einer Garantie, die zwischen Hersteller bzw. Händler einerseits und dem Kunden andererseits auf freiwilliger Basis vereinbart wird.

Was ist dann zu tun?

Zunächst einmal müssen Sie als Auftraggeber einer Handwerksleistung feststellen, ob der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist. Diese dauert – vom Tag der Abnahme an

  • fünf Jahre, wenn es sich um einen Bauwerksvertrag handelt, also Hochbau, Tiefbau, Ausbaugewerke, Planungsleistungen und auch für die Funktion des Gebäudes notwendige Installationen wie Heizungsanlagen (auch „großer“ Werkvertrag genannt).
  • zwei Jahre für alle anderen Handwerksleistungen, also etwa Reparaturen, Instandhaltung, Umbauten, Erneuerungen – aber auch Ausschachtungsarbeiten („kleiner“ Werkvertrag).

Wenn Sie innerhalb dieser Gewährleistungsfristen Mängel feststellen, müssen Sie dies dem Handwerksbetrieb als Auftragnehmer melden – in der sogenannten Mängelrüge. Darin setzen Sie zugleich eine angemessene Frist, innerhalb der die festgestellten Mängel zu beheben sind. Weil der Auftraggeber in der Regel Laie ist, muss er in der Mängelrüge weder die Ursache des Mangels benennen, noch den Mangel technisch korrekt beschreiben. Es genügt, konkrete Symptome zu schildern.

Prinzipiell ist Ihr Handwerker dazu verpflichtet, alle innerhalb der Verjährungsfrist auftretenden Mängel zu beseitigen, sofern die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind. Sie dürfen erst dann ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen, wenn der ursprüngliche Auftragnehmer die Frist missachtet, die Sie ihm gesetzt haben. Andernfalls kann es passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

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Wann Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung haben

Als Kunde und Auftraggeber sind Sie aber nicht immer auf der sicheren Seite. Ihre Gewährleistungsansprüche haben gesetzlich festgeschriebene Grenzen. Und im Streitfall müssen Sie selbst mit zusätzlichen Kosten, etwa für einen externen Gutachter rechnen. Denn in dieser sensiblen Gemengelage sind sich die Parteien häufig genug nicht einig. Nicht immer ist der Klageweg eine gute Idee, denn er dauert lange und kann eine Menge Geld kosten.

Verschleiß gilt nicht als Mangel: Eine Treppe, ein Fenster, eine Wärmepumpe und die meisten anderen Komponenten eines Hauses nutzen mit der Zeit ab. Diesen gebrauchsbedingten Verschleiß können Sie also auch innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht als Mängelanspruch geltend machen. Jedoch: In der Praxis gibt es regelmäßig Probleme bei der Abgrenzung.

So gehen Sie bei Mängeln vor
So gehen Sie bei Mängeln vor

Nach der Abnahme liegt die Beweislast beim Auftraggeber: Zum Zeitpunkt der Abnahme weist ein Handwerksbetrieb seinem Kunden nach, dass er den Auftrag nach dem Stand der Technik gewissenhaft ausgeführt hat. Für Sie als Auftraggeber ist es wichtig, dass Sie hier nicht nur genau hinhören, sondern auch Fakten dokumentieren. Denn von dem Zeitpunkt der Abnahme an liegt die Beweislast bei Ihnen: Sie müssen dem beauftragten Handwerksbetrieb nunmehr nachweisen, dass der reklamierte Mangel schon zum Zeitpunkt der Abnahme bestand – damals aber noch nicht identifiziert werden konnte.

Gewährleistung: hierauf sollten Sie achten:
Gewährleistung: hierauf sollten Sie achten:

Das große Problem: Es ist Ihnen als Auftraggeber nicht möglich, ohne den teuren Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Sie müssen außerdem einkalkulieren, dass Ihr Handwerksbetrieb bei einer unberechtigten Mangelrüge einen Anspruch auf Kostenerstattung Ihnen gegenüber geltend machen kann.

Was noch passieren kann

Normalerweise wird Ihr Handwerksbetrieb bemüht sein Mängel zügig zu beseitigen. Es kann aber auch passieren, dass Ihr Auftragsnehmer dies wegen Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit verweigert. In diesem Fall steht Ihnen als Auftraggeber eine Minderung zu. Auf Unverhältnismäßigkeit kann sich Ihr Auftragnehmer jedoch nicht berufen, wenn vereinbarte Leistungen nicht eingehalten wurden oder von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auszugehen ist.

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Abnahmeprotokolle nicht übereilt unterschreiben!

Sobald Ihnen ein Mangel auffällt, sollten Sie ihn gegenüber dem Handwerker reklamieren. Lassen Sie sich nicht dazu drängen, ein Abnahmeprotokoll zu unterschreiben, obwohl Ihnen Mängel bekannt sind. Denn mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass alles in Ordnung ist. Anschließend haben Sie nur noch bei verdeckten Mängeln die Möglichkeit, eine Nachbesserung zu verlangen.

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Pfusch am Bau © Tom Bayer, stock.adobe.com
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