Asbesthaltige Baustoffe entsorgen

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Asbesthaltige Baustoffe entsorgen – diese Vorschriften gelten für Privatpersonen

Als Besitzer einer älteren Immobilie stehen Sie bei jeder geplanten Maßnahme wie zum Beispiel dem Ausbau des Dachbodens vor der Frage, ob Sie bei der Arbeit auf asbesthaltige Baustoffe stoßen könnten. In unversehrtem Zustand geht von diesen Baumaterialien meistens keine Gefahr aus. Jede Art der Beschädigung und Bearbeitung kann jedoch dazu führen, dass Asbestfasern freigesetzt werden. Sie sind extrem gesundheitsschädlich und verursachen schwere Lungenleiden. Zudem müssen selbst Privatpersonen beim Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen strenge Vorschriften beachten. Im Folgenden deshalb ein kleiner Leitfaden für den Heimwerker und für Hauseigentümer, die bauliche Veränderungen bei einem Handwerksbetrieb in Auftrag geben möchten.

Die Asbesterkundung – bislang noch nicht Pflicht

Auflistungen asbesthaltiger Baustoffe, die früher häufig in Wänden, Decken, Fußböden, Fassaden und Dächern zum Einsatz kamen, helfen Ihnen beim Aufspüren potenzieller Gefahrenquellen. Bei allen verdächtigen Materialien haben Sie die Möglichkeit, Proben in einem Labor untersuchen zu lassen. Noch effektiver ist eine Begutachtung des gesamten Gebäudes durch einen Sachverständigen.

Eine Pflicht zur Asbesterkundung besteht derzeit (Stand Dezember 2023) nicht. Dies könnte sich in Zukunft jedoch ändern, denn der Gesetzgeber plant eine Mitwirkungspflicht der Auftraggeber. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wellendach aus Asbest entsorgen © LianeM, stock.adobe.com
Oft asbesthaltig: alte Wellplatten aus Faserzement © LianeM, stock.adobe.com

Für Privatpersonen: die Leitlinie der Bundesregierung

Um beim Thema Asbest im privaten Bereich für mehr Sicherheit zu sorgen, veröffentlichte die Bundesregierung 2020 die Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden. Sie richtet sich an Heimwerker, die Tätigkeiten selbst planen und ausführen möchten, sowie an Haus- und Wohnungseigentümer, die eine Renovierung, Sanierung, einen An- oder Umbau bei einem Unternehmen in Auftrag geben möchten. Diese Leitlinie kann außerdem kleinen Handwerksbetrieben helfen, die nicht tagtäglich mit dem Thema Asbest konfrontiert sind. Sie enthält zahlreiche Empfehlungen, an die Sie sich zu Ihrem eigenen Schutz halten sollten, aber nicht müssen. Die Leitlinie stellt daher lediglich eine Planungshilfe dar. An anderer Stelle wurden jedoch durchaus Vorschriften für Privatpersonen festgelegt. Auf diese gehen wir weiter unten ein.

Asbest fachgerecht entsorgen
Asbest fachgerecht entsorgen

Spezialbetriebe für die Asbestentsorgung verfügen über reichlich Technik, um ihre Mitarbeiter zu schützen und eine unkontrollierte Freisetzung von Asbestfasern zu verhindern. Diese Voraussetzungen sind bei Privatpersonen in der Regel nicht gegeben. In ihrer Leitlinie empfiehlt die Bundesregierung deshalb, folgende Tätigkeiten nicht selbst auszuführen, sondern einem Fachbetrieb zu überlassen:

  • Entfernen Sie keine asbesthaltigen Putze von den Wänden.
  • Entfernen Sie keine Fliesen, die mit asbesthaltigen Fliesenklebern verlegt wurden und beseitigen Sie auch keine Kleberreste.
  • Schleifen Sie keine Wände, die mit asbesthaltigen Spachtelmassen repariert wurden.
  • Schleifen Sie in Leichtbauwänden keine Fugen, die mit asbesthaltigem Fugenspachtel gefüllt wurden.
  • Demontieren Sie keine Leichtbauwände mit asbesthaltigem Fugenspachtel.
  • Entfernen Sie keine asbesthaltigen Bodenbeläge.
Arbeiten an asbesthaltigen Materialien, die Heimwerker nicht selbst ausführen sollten
Arbeiten an asbesthaltigen Materialien, die Heimwerker nicht selbst ausführen sollten

Weniger bedenklich und damit auch von Heimwerkern durchführbar sind folgende Arbeiten:

  • Das Streichen und Verputzen von Wänden, bei denen sich nur in tiefer gelegenen Schichten Asbest befindet.
  • Das Verlegen neuer Fliesen auf einem alten, aber noch intakten Fliesenbelag, der möglicherweise mit einem asbesthaltigen Fliesenkleber verlegt wurde.
  • Das Verlegen neuer Bodenbeläge auf alten, aber noch intakten Belägen, die eventuell mit asbesthaltigen Spachtelmassen oder Fliesenklebern verlegt wurden.
  • Das lose und klebstofffreie Verlegen neuer Bodenbeläge auf asbesthaltigen Bodenbelägen, die noch völlig intakt sind.
  • Das Bohren von Löchern bis in asbesthaltige Schichten, sofern Sie ein Bohrverfahren mit Direktabsaugung nutzen.
Asbest Sanierung © ecology, fotolia.com
Eine gute Schutzausrüstung ist bei der Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe extrem wichtig © ecology, fotolia.com

Bohrverfahren mit Direktabsaugung zählen zu den emissionsarmen Verfahren, die auch von Privatpersonen durchgeführt werden dürfen. Diese Verfahren, die bei den unterschiedlichsten Tätigkeiten zum Einsatz kommen, sind auf der Internetseite des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung detailliert beschrieben. Ein Blick auf die Liste des Instituts kann bei der von Ihnen geplanten Arbeit daher unter Umständen hilfreich sein.

Bohrverfahren mit Direktabsaugung dürfen auch von Heimwerkern durchgeführt werden
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  • Einfache Probeentnahme
  • Keine Vorkenntnisse nötig
  • Analyse im akkreditierten Labor

Selbst von Heimwerkern einzuhalten: die Vorschriften der TRGS 519

Auch als Privatperson dürfen Sie Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) durchführen. Hierbei müssen Sie allerdings wie die Profis die strengen Vorschriften der TRGS 519 beachten. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber lediglich bei Arbeiten, die Privatpersonen selbst in ihrem Privatbereich durchführen. Sobald ein Freund, Nachbar oder jemand anderes hilft, greift jedoch wieder die TRGS 519. Diese Voraussetzung erfüllen Sie daher nur, wenn Sie allein arbeiten oder sich von einem Ihrer Haushaltsmitglieder helfen lassen.

Die aktuelle Fassung der TRGS 519 finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie schreibt unter anderem einen Sachkundenachweis vor. Bevor Sie mit der Arbeit beginnen dürfen, müssen Sie daher einen Lehrgang besuchen und die geplante Maßnahme der zuständigen Behörde melden. Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 enthält außerdem viele weitere Vorschriften. Sie sind von Privatpersonen schon allein wegen der fehlenden technischen Ausstattung kaum einzuhalten. Letztendlich überlassen Sie die Demontage und Entsorgung asbesthaltiger Baumaterialien deshalb besser einem Fachbetrieb.

Bei der Entsorgung von Asbest gilt:
Bei der Entsorgung von Asbest gilt:

Die Entsorgung

Asbesthaltige Baustoffe sind grundsätzlich gefährliche Abfälle, die Sie nur zu einer Sonderdeponie bringen dürfen. Die genauen Regeln legen die Abfallwirtschaftsbetriebe oder die zuständigen Behörden der einzelnen Gemeinden fest. Erkundigen Sie sich daher vorab über die Details. Sie werden häufig auf den jeweiligen Internetseiten veröffentlicht, lassen sich aber auch durch einen Anruf in Erfahrung bringen. Wichtig ist ein sorgfältiges Verpacken, damit während der Fahrt zur Deponie keine Asbestfasern freigesetzt werden und Sie die Arbeiter auf der Deponie keiner Gefahr aussetzen.

Asbest entsorgen mit Schutzkleidung © Matauw, stock.adobe.com
Selbst die Entsorgung ist mit einigem Aufwand verbunden © Matauw, stock.adobe.com
Entsorgung von Asbest in sicheren Säcken © Jan Schuler, stock.adobe.com
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