Treppenlift-Einbau im Mehrfamilienhaus

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Treppenlift-Einbau im Mehrfamilienhaus: Das sollten Mieter und Eigentümer beachten

Wer in einem Mietverhältnis oder in einer Eigentümergemeinschaft lebt und einen Treppenlift benötigt, muss zahlreiche Fragen mit allen Beteiligten klären. Denn das Treppenhaus sollte im optimalen Fall nicht nur barrierefrei sein, sondern vor allem im Notfall die nötige Sicherheit für alle Mieter bieten. Wir erläutern, wie sich die Rechtslage darstellt und welche Besonderheiten Mieter und Vermieter beachten müssen.

Treppenlift © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
Treppenlift © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
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In Deutschland werden die Menschen immer älter. Gerade für vermietete Objekte im Mehrfamilienhaus ergeben sich damit wichtige Fragen rund um das Thema Barrierefreiheit. Und die betreffen nicht nur die Wohnung, sondern auch den Zugang zur Wohnung, zum Beispiel in einem Mehrfamilienhaus. Ein Beispiel: Ein Mieter kann aufgrund seiner Mobilitätseinschränkungen seine Wohnung in den oberen Etagen nicht mehr erreichen und im Treppenhaus ist kein Aufzug vorhanden. Dann stellt der Einbau eines Treppenlifts eine Möglichkeit dar, das Treppenhaus barrierefrei zu machen. Der Mieter hat aufgrund des Mietrechts und den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch unter gewissen Umständen ein Recht darauf.

Treppenlift Einbau: Unterschied Eigentümer und Mieter
Treppenlift Einbau: Unterschied Eigentümer und Mieter

Barrierefreiheit im Mehrparteienhaus: Zustimmung aller Eigentümer nötig

Das Thema Barrierefreiheit ist für den Mieter in Deutschland zunächst deutlich geregelt, zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch:

  1. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt, dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
  2. Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Treppenlift im Mehrfamilienhaus Voraussetzungen
Treppenlift im Mehrfamilienhaus Voraussetzungen

Mieter haben wie im BGB beschrieben einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu ihrer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. Sofern der Vermieter auch Eigentümer des gesamten Hauskomplexes ist, kann er alleine über den Einbau des Treppenlifts entscheiden. Dem Einbau muss er dann zustimmen, wenn seine Interessen nicht stärker wiegen als die des Mieters.

Als Eigentümer einer einzelnen Wohneinheit im Mehrfamilienhaus kann der Vermieter allerdings nicht alleine über den Einbau eines Treppenlifts entscheiden. Der Einbau bedarf der Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft, weil es sich beim Treppenhaus um ein gemeinschaftliches Eigentum handelt. Hier gelten die Regelungen aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG Recht). Ob letztlich die Argumente der Eigentümergemeinschaft oder des Mieters einer Wohneinheit stärken gewichten, müssen heute nicht selten Gerichte entscheiden.

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Der Treppenlift im Mehrfamilienhaus: Sicherheit aller Mieter geht vor

Ein eingebauter Treppenlift darf die eigentliche Nutzung der Treppe nicht einschränken. Vor allem im Mehrfamilienhaus muss die Treppe als Rettungsweg nutzbar sein und über entsprechende Mindestlaufbreiten verfügen, die dauerhaft nicht unterschritten werden dürfen. Die Sicherheit aller Mieter im Brand- oder Notfall steht hier ganz klar im Vordergrund und kann gegen den Einbau eines Treppenliftes führen. Die rechtlichen Regelungen lassen sich den Landesbauordnungen (LBO) einsehen, die baulichen Bestimmungen regelt die DIN 18065. Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Etagen benötigen eine Mindestlaufbreite von einem Meter. Kleinere Wohneinheiten kommen mit 70 Zentimeter aus. Bei Nichtnutzung sollte der sich der Treppenlift immer im zusammengeklappten Zustand befinden und darf nicht aus brennbarem Material bestehen. Dazu muss der Handlauf für alle Mieter zu jeder Zeit gut erreichbar sein.

Treppenlift bei Wohneigentümergemeinschaften
Treppenlift bei Wohneigentümergemeinschaften

Wer trägt die Kosten für den Treppenlift im Mehrfamilienhaus?

Auch wenn der Hausbesitzer oder die Eigentümergemeinschaft dem Einbau eines Treppenliftes zustimmt: Die Umbaumaßnahmen, die damit einhergehen, sind vom Mieter selbst zu tragen – übrigens inklusive eines späteren Rückbaus, der vom Eigentümer gefordert werden kann. Auch darf der Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen, um sich vor baulichen Schäden abzusichern. Zum Glück gibt es aber auf dem Markt zahlreiche Möglichkeiten, über die der Mieter finanzielle Unterstützung zur Finanzierung des Treppenlifts erhalten kann.

Tatsächlich können aber auch gute Gründe dafürsprechen, den Einbau eines Treppenlifts als Eigentümer oder als Eigentümergemeinschaft zu finanzieren. Denn ein Treppenlift bringt auch einen Mehrwert für die Immobilie. Letztlich profitieren Sie bei Neuvermietungen durch höhere Mieteinnahmen dadurch. Bedenken Sie dabei auch, dass Sie solche Investitionen steuerlich abschreiben können.

Treppenlift im Einsatz © Ingo Bartussek, stock.adobe.com
Einbauvoraussetzungen

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