Wintergarten: Rechtliche Fragestellungen
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Oder man sollte dem Bauamt das Zitat von Schiller hinzufügen. Baurecht ist zwar Sache der Länder, und damit gibt es 16 verschiedene Vorschriften für angehende Wintergarten-Besitzer in Deutschland. Generell kann man jedoch sagen, dass sie in den allermeisten Fällen bauanzeigepflichtig, oftmals sogar genehmigungspflichtig sind.
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Um sich unnötige Kosten und Ärger, der bis hin zum nachträglichen Rückbau oder Abriss führen kann, zu ersparen, sollte frühzeitig der Kontakt zum örtlich zuständigen Bauamt gesucht werden. Viele bieten einen individuellen Beratungstermin an. Der Vorteil ist, dass sie ihren Beritt genau kennen und mitunter weitere hilfreiche Tipps parat haben. Je konkretere Angaben man zum geplanten Wintergarten machen kann, desto eher kann der Sachbearbeiter Auskunft über mögliche Einschränkungen geben. Ihn interessieren vor allem die Baupläne, Berechnungen sowie Aussagen über die Dämmung und die gesamte Anmutung.
Tatsächlich irrte Schiller nicht, als er hervorhob, dass auch der Nachbar ein Wörtchen mitzureden hat. Zumindest ist dies der Fall, wenn zu seiner Grenze hin gebaut werden soll. Oftmals lassen sich in konstruktiven Gesprächen Lösungen oder Kompromisse finden. In manchen Fällen allerdings ist seine Einverständniserklärung dringend nötig, etwa, wenn über die Abstandsflächen hinaus geplant wird. Diese wiederum sind von Fall zu Fall unterschiedlich groß. Werden sie überschritten, muss meistens, zusätzlich zur Genehmigung des Nachbarn, eine Brandwand zwischen den Grundstücken errichtet werden. So oder so – mit dem Nachbarn zusammen ist das Projekt immer leichter durchzuführen, als ihn gegen sich zu haben.
Wintergarten: Der Weg zur Genehmigung
Ist das Vorhaben baugenehmigungspflichtig, ist beim Bauamt ein Bauantrag einzureichen. Hinzu kommen unter anderem eine Baubeschreibung, ein Lageplan, die Bauzeichnungen in mehrfacher Ausführung sowie Nachweise zur Standsicherheit und zum Wärmeschutz. Wer bauen will, sollte sich frühzeitig informieren, welche Unterlagen zwingend nötig sind, denn auch dies wird von Bundesland zu Bundesland teilweise unterschiedlich gehandhabt.
Der Antrag wird anschließend vom Bauherren und dem Wintergarten-Hersteller unterzeichnet und bei der Kommune eingereicht. Wird das Vorhaben akzeptiert und liegt der genehmigte Bauantrag vor, kann es losgehen. Achtung: Steht das Hauptgebäude unter Denkmalschutz und ist ein Anbau geplant, muss die gleichnamige Behörde ebenfalls in das Projekt eingeweiht werden. Sie macht unter Umständen weitere Vorgaben, die bereits im frühen Planungsstadium berücksichtigt werden sollten.
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Ein Vertrag über die Lieferung eines Wintergartens sollte erst dann abgeschlossen werden, wenn diese grundlegenden Fragen geklärt sind, empfiehlt der Bundesverband Wintergarten. Alternativ kann im Vertrag festgelegt werden, dass dieser vorbehaltlich gilt, bis das Bauamt seine Zustimmung zum Vorhaben gegeben hat.
Ist der Wintergarten Wohnfläche?
Wer seine Immobilie mitsamt Wintergarten später einmal vermieten oder verkaufen will – oder sich als Mieter für eine Wohnung mit Wintergarten interessiert, sollte zudem wissen, ob der Wintergarten zur Wohnfläche zählt oder nicht. Die Antwort: Es kommt darauf an. Handelt es sich um einen beheizten Raum, wird er bei der Wohnfläche zu 100 Prozent angerechnet. Handelt es sich um einen unbeheizten Wintergarten, geht die Grundfläche nur zu 50 Prozent in die Berechnung ein.
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