Handwerkerrechnungen und Steuer

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Handwerkerkosten reduzieren die Steuerlast – so geht‘s

Beim Maler sind es 30 bis 40 Euro, beim Schreiner bis 45 Euro. Der Elektriker rechnet bis 55 Euro ab, der Heizungsinstallateur bis 60 Euro. Das muss man auch für die Dachdeckerstunde überweisen. Es gibt regionale Unterschiede, aber auch eine kleinere Reparatur kann schon ordentlich ins Geld gehen. Viele versuchen daher, Arbeiten an Haus und Wohnung selbst zu erledigen. Wer das nicht kann oder nicht will, der hat immer noch die Möglichkeit, den Fiskus an den Handwerkerkosten zu beteiligen. Es gibt allerdings klare Regeln, was man von der Steuer absetzen kann, wie und unter welchen Bedingungen.

Steuern und Finanzamt © Stockfotos MG, fotolia.com
Steuern und Finanzamt © Stockfotos MG, fotolia.com

Kein Neu- oder Ausbau

Wer eine Garage hochziehen lässt oder eine Dachgeschosswohnung ausbaut, der hat Pech – es handelt sich um Ausbaumaßnahmen, die nicht gefördert werden. Erst recht darf es sich nicht um einen Neubau handeln. Absetzbar sind dagegen Arbeiten zur Modernisierung, Erhaltung und Renovierung. Die Bandbreite ist breiter, als man denkt, reicht bis zum Lohn für den Klavierstimmer und der TÜV-Kontrolle eines Fahrstuhles. Dazu gehören aber auch Reparaturen von im Haushalt befindlichen Geräten wie Computer oder Spülmaschine. Im Zweifel gilt, dass alle Geräte erfasst werden, die in eine Hausratversicherung einbezogen werden können. Bei dieser wie bei anderen Fragen gilt, dass man durchaus beim Finanzamt nachfragen kann. Nicht abgesetzt werden können, etwa beim Ausbau eines Dachgeschosses, nicht die Honorare für Statiker und Architekten – diese wollen ja auch nicht als Handwerker gelten.

Lampe aufhängen © Jürgen Fälchle, fotolia.com
Handwerkerleistungen im Bestand sind absetzbar © Jürgen Fälchle, fotolia.com

Nicht zu verwechseln sind Handwerkerleistungen auch mit haushaltsnahen Dienstleistungen. Das sind die Dinge wie die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Kinderbetreuung, Pflegeleistungen und die Versorgung von Heimtieren. Die Formalien sind dafür ähnlich, immerhin können dabei bis zu 4000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.

Zurück zu den Handwerkerleistungen: Eine weitere Bedingung ist, dass die Handwerker in der genutzten Immobilie gearbeitet haben, also im Eigenheim, der Eigentumswohnung oder der gemieteten Wohnung. Das kann durchaus die selbst genutzte Zweitwohnung, Ferienwohnung oder das Wochenendhäuschen sein. Auch Arbeiten in Wohnungen, die die eigenen Kinder nutzen, etwa am Studienort, sind absetzungsfähig.

Aber die Arbeiten müssen dort ausgeführt werden nicht etwa in der Werkstatt des Handwerkers. Ersetzt man beispielsweise eine Tür durch eine Holztür, die der Schreiner in seiner Werkstatt baut, dann ist steuerlich nur der Einbau der Tür interessant, nicht die Herstellung.

Absetzen kann man die Handwerkerkosten auch, wenn man in die betreffende Immobilie erst nach Abschluss der Arbeiten einziehen möchte. Damit wird diese Möglichkeit allen eingeräumt, die die Arbeiten zur Vorbereitung ihres Einzugs vornehmen zu lassen. Umgekehrt könne auch Lohnkosten geltend gemacht werden, die bei der Renovierung einer Wohnung nach dem Auszug entstehen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden
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Auch Kosten für Maschinen, Fahrt und Verbrauchsmaterial sind relevant

Absetzbar sind nicht nur die Kosten für die Arbeit, sondern auch die Fahrtkosten und die Ausgaben für den Einsatz von Maschinen. Auch Kosten für die Entsorgung und für Verbrauchsmaterial wie beispielsweise Schleifpapier. Nicht berücksichtigt werden darf das verwendete Baumaterial, Tapeten und Farben etwa. Der Teil der Umsatzsteuer, der auf absetzungsfähige Kosten anfällt, darf ebenfalls angerechnet werden.

Mieter könne auch Kosten geltend machen, die sich in der Nebenkostenabrechnung verstecken, etwa Kosten für Hausmeister, Schornsteinfeger und die Wartung des Fahrstuhles. Es kommt darauf an, dass Handwerker aktiv waren. Wenn diese Kosten nicht detailliert in der Nebenkostenabrechnung erscheinen, kann man sich vom Vermieter eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen.

Eine Rechnung muss sein

Ohne eine ordnungsgemäße Handwerkerrechnung geht daher gar nichts. Denn diese muss Arbeits-, Material- und andere Kosten getrennt aufführen. Am besten prüft man gleich bei Erhalt der Rechnung, ob dies der Fall ist – und verlangt gegebenenfalls eine neue. Die Rechnung nebst Überweisungsbeleg muss dann zwei Jahre aufbewahrt werden.

Rechtliche Fragen © vege, fotolia.com
Rechtliche Fragen beachten: Eine Rechnung muss sein © vege, fotolia.com

Zu den wichtigen Formalien gehört schließlich noch, dass per Überweisung bezahlt wird. Barzahlung ist ausgeschlossen, auch eine Quittung des Handwerkers ändert daran gar nichts. Mit diesen Vorschriften soll ausgeschlossen werden, dass Schwarzarbeit noch steuerlich gefördert wird. Auch muss das Geld genau an den Aussteller der Rechnung überwiesen werden. Egal ist dem Finanzamt, ob es sich bei dem Auftragnehmer um einen eingetragenen Handwerksbetrieb handelt.

Wichtig: Handwerker Rechnungen nicht bar bezahlen
Wichtig: Handwerker Rechnungen nicht bar bezahlen

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Es winken bis zu 1200 Euro

Anerkannt wird generell nur Rechnungsbetrag von 6000 Euro; die Summe aller Arbeitslöhne darf sich also auf 6000 Euro belaufen. Berücksichtigt werden 20 Prozent, demnach 1200 Euro. Der Betrag gilt auch bei einem gemeinsam veranlagenden Ehepaar, er verdoppelt sich nicht. Um diesen Betrag mindert sich übrigens die Steuerschuld, nicht das zu versteuernde Einkommen. Wer die rechtliche Grundlage wissen möchte: § 35a, Absatz 3, Einkommensteuergesetz.

Kosten und Preise © eyetronic, fotolia.com
Geld vom Finanzamt © eyetronic, fotolia.com

Eingetragen werden die abzusetzenden Handwerkerkosten in Zeile 112 des Hauptformulars der Einkommensteuererklärung. Nicht absetzen kann man die Kosten, wenn man eine anderweitige Förderung in Anspruch nimmt. Zuschüsse geben kann es beispielsweise für Reparaturen an denkmalgeschützten Häusern oder für den Einbau wärmegedämmter Fenster. Es führt kein Weg daran vorbei auszurechnen, welches der günstigere Weg ist.

Maßgeblich für das Jahr der Absetzung ist nicht, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung erstellt, sondern wann diese beglichen wurde. Das eröffnet eventuell die Möglichkeit, Beträge abzusetzen, die die Höchstgrenze überschreiten: Dazu müsste ein Teil des Betrages in einem Jahr bezahlt werden, etwa in Form eines Abschlages, und der Rest im nächsten Jahr. Das funktioniert, wenn überhaupt, natürlich nur, wenn man nicht in mehreren Jahren hintereinander den Höchstbetrag überschreitet. Eine Vor- oder Rückdatierung der Zahlung ist aber nicht erlaubt.

Gipskarton spachteln © Ingo Bartussek, fotolia.com
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