So werden sie bei der Berechnung berücksichtigt
Die Größe der Wohnfläche spielt bei der Berechnung der Kaltmiete und bei der Nebenkostenabrechnung eine Rolle. Darüber hinaus ist sie in den meisten Bundesländern einer der Faktoren zur Ermittlung der Grundsteuer. Die Wohnfläche sollte deshalb akkurat berechnet werden. Dies ist aufgrund verschiedener Verordnungen allerdings nicht ganz einfach. Auch die Frage, ob der Balkon oder die Terrasse zur Wohnfläche zählt, lässt sich daher nicht in einem Satz beantworten.
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Alte und neue Vorschriften zur Ermittlung der Wohnfläche
Die in den meisten Fällen geltende Bestimmung zur Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung, kurz WoFlV. Sie gilt für Mietobjekte ab dem Baujahr 2004 sowie für Wohnraum, der nach dem 1. Januar 2004 baulich so stark verändert wurde, dass die Wohnfläche neu berechnet werden musste. Die Wohnflächenverordnung hat ihren Ursprung im Sozialen Wohnungsbau, findet aber auch in anderen Bereichen Anwendung. Inzwischen dient sie selbst bei gerichtlichen Streitigkeiten wegen der Größe der Wohnfläche den Juristen oft als Grundlage.
Vorgänger der Wohnflächenverordnung ist die Zweite Berechnungsverordnung. Darüber hinaus gab es die DIN 277. Diese beiden Verordnungen haben in älteren Gebäuden, die nach dem 1. Januar 2004 nicht umgebaut wurden, weiterhin Gültigkeit. Haben Sie Ihren Mietvertrag schon vor Jahrzehnten abgeschlossen, kann sogar die DIN 283 noch gelten. Sie wurde allerdings schon in den 1980er Jahren zurückgezogen.
Wohnen Sie in einem Gebäude, das vor 2004 errichtet wurde, sollten Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Dort steht eventuell, auf welcher Grundlage die Wohnflächenberechnung erfolgte.
Im Idealfall wissen Sie jetzt, welche gesetzlichen Regelungen bei der Wohnflächenberechnung Ihres Zuhauses gelten. Nun können Sie überprüfen, ob Ihr Balkon beziehungsweise Ihre Terrasse bei der Berechnung korrekt berücksichtigt wurde.
DIN 283
Die DIN 283 enthält keine Vorschriften bezüglich Terrassen und Balkonen. Diente sie als Grundlage für eine Wohnflächenberechnung, blieben deren Grundflächen daher meist unberücksichtigt.
DIN 277
Nach der DIN 277 sind Balkone und Terrassen als Wohnfläche anzusehen. Ihre Grundfläche wird daher komplett zur Wohnfläche hinzugerechnet.
II. Berechnungsverordnung
Die zweite Berechnungsverordnung sieht vor, dass 25 bis 50 Prozent der Flächen von Balkonen und Terrassen zur Wohnfläche hinzugerechnet werden dürfen. In den meisten Fällen sind 25 Prozent anzusetzen, denn eine 50-prozentige Berücksichtigung stellt eine Ausnahme dar. Sie ist zum Beispiel zulässig, wenn der Balkon beziehungsweise die Terrasse eine besonders hohe Qualität aufweist.
Wohnflächenverordnung
Die Wohnflächenverordnung schreibt vor, dass Balkone und Terrassen bei der Wohnflächenberechnung nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich einer bestimmten Wohnung zuordnen lassen und allein deren Bewohnern zur Verfügung stehen. Gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie eine große Dachterrasse für alle Mietparteien bleiben daher außer Acht. Eine Terrasse muss darüber einen direkten Zugang von der Wohnung besitzen. Ist sie nur über einen Umweg wie zum Beispiel einen Weg um das Haus erreichbar, zählt sie nicht zur Wohnfläche.
Nach der Wohnflächenverordnung wird ein Viertel bis maximal die Hälfte der Grundfläche eines Balkons oder einer Terrasse zur Wohnfläche addiert. Wie bei der II. Berechnungsverordnung werden für gewöhnlich 25 Prozent und nur in Ausnahmefällen 50 Prozent angesetzt.
Fazit
Abhängig von den Vorschriften, die für Ihre Wohnung gelten, kann ein Balkon oder eine Terrasse also nicht, zum Teil oder mit seiner gesamten Fläche als Wohnraum zählen.
Wohnflächenberechnung
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