Was sich 2026 beim Sanieren, Modernisieren und Bauen ändert

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Wer ein Haus oder eine Wohnung sein Eigentum nennt, hat immer etwas zu tun. Ob hier eine kleine Verschönerung, die man schon lange geplant hatte, oder dort eine größere Maßnahme, weil sich die gesetzlichen Vorschriften geändert haben: Ziel ist fast immer, die Wohnqualität zu erhöhen, auf umweltfreundlichere Technologien umzusteigen und/oder die Kosten zu senken. Wir informieren hier, was Sie in diesem Jahr im Blick behalten müssen, wenn Sie eine Sanierung planen, ihre Immobilie modernisieren oder gar eine neue bauen wollen.

Mit einem teilweisen Rückbau kann Platz für Neues geschaffen werden © beugdesign, stock.adobe.com
Was sich 2026 beim Sanieren, Modernisieren und Bauen ändert © beugdesign, stock.adobe.com

Bei der Sanierungsförderung wird gespart

Ziel der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist es, die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden und den Umstieg auf erneuerbare Energien zu unterstützen. Davon rückt die Bundesregierung nicht ab, aber der Gürtel wird 2026 enger geschnallt: Der Fördertopf wurde um mehr als 3 Milliarden Euro gekürzt. Dies betrifft vor allem die Förderungen von Sanierungen in Wohngebäuden (BEG WG), während die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) sogar um 600 Millionen Euro angehoben wurde.

Fördermittel Haussanierung © Racamani, stock.adobe.com
Fördermittel Haussanierung © Racamani, stock.adobe.com

Was tun? Bei nahezu jedem größeren Sanierungs- oder Modernisierungsprojekt im Privatbereich spielen Fördergelder eine wichtige Rolle bei der Gesamtfinanzierung. Dass insgesamt weniger Geld dafür zur Verfügung steht, heißt, dass weniger Antragsteller zum Zug kommen oder Förderbeiträge geringer ausfallen können. Eine gute Planung des eigenen Projekts war schon immer Grundlage einer erfolgreichen Durchführung. Nun ist es aber noch wichtiger, sich bereits vor dem Start gründlich über die aktuelle Förderkulisse zu informieren.

Das gilt beispielsweise auch für das KfW-Programm 455-B, einem Investitionszuschuss zur Barrierereduzierung. Eigentümer, Mieter oder Vermieter können entsprechende Zuschüsse beantragen, eine Antragstellung ist jedoch „voraussichtlich“ erst wieder im Frühjahr möglich. Die Förderung war ein Jahr zuvor gestrichen worden. Bei anderen Fördermaßnahmen wie einem Heizungstausch beziehungsweise der Anschaffung einer Wärmepumpe wurde die Förderung zwar nicht gekürzt, aber die Anforderungen wurden hochgeschraubt. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch den nächsten Punkt.

Neue Vorgaben für die Förderung von Wärmepumpen

Wärmepumpen können eine vollwertige Alternative zu einer neuen Heizung sein. Ihr Einbau wird mit bis zu 70 Prozent der Kosten gefördert, doch gelten in diesem Jahr strengere Regeln für die Förderung. Nicht, weil der Einbau von Wärmepumpen gedrosselt werden soll. Vielmehr will die Bundesregierung zum einen sicherstellen, dass besonders effiziente Modelle gefördert werden. Zum anderen spielt der Lärmschutz eine Rolle, da sich manch ein Nachbar von überlauten Geräuschen einer Wärmepumpe gestört fühlte. Konkret werden nur noch Modelle gefördert, die mindestens 10 Dezibel (statt bisher 5 Dezibel) unter dem Grenzwert der EU-Ökodesign-Verordnung liegen. Die Maximalwerte liegen somit, je nach Heizleistung der Wärmepumpe, bei 55 bis 78 Dezibel. Außerdem werden nur noch Smart-Meter-fähige Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 gefördert.

Förderung einer Wärmepumpe © Marco2811, stock.adobe.com
Förderung einer Wärmepumpe © Marco2811, stock.adobe.com

Was tun? 30 Prozent Grundförderung, bis zu 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus bei Ersatz einer alten Öl- oder Gasanlage, dazu bis zu 30 Prozent Einkommensbonus für Haushalte mit geringem Einkommen und weitere 5 Prozent für besonders effiziente Systeme: Auf die Förderung von maximal 70 Prozent der Kosten sollte niemand verzichten, der sich eine Wärmepumpe anschaffen will. Die Vorgaben sind zwar strenger, kommen aber dem Käufer beziehungsweise Nutzer ebenfalls zugute – durch weniger Lärm, höhere Effizienz und damit geringere Kosten.

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Befristetes Förderprogramm für den Neubau von Wohnungen

Die Bundesregierung fördert einmalig Neubauten, die höchstens 55 Prozent der Energie eines Standardhauses benötigen und erneuerbar beheizt werden, mit 800 Millionen Euro. Die sogenannte EH55-Förderung (EH bedeutet Effizienzhaus) kann seit dem 16. Dezember 2025 beantragt werden. Das maßgebliche Programm heißt „Klimafreundlicher Neubau“ und läuft bereits seit 2023, wurde aber mehrmals gestoppt und dann wieder neu aufgelegt. Die Förderstufe zum EH40 bleibt bestehen, das EH55 ist neu in diese Förderung aufgenommen worden. Die EH55-Förderung wurde einst gestoppt, weil EH40 neuer Standard werden sollte. Die geplante Verschärfung im Jahr 2025 wurde aber nach dem Aus der Ampel-Koalition nicht umgesetzt.

Vier Schritte zur Förderung eines KfW-Effizienzhauses
Vier Schritte zur Förderung eines KfW-Effizienzhauses

Was tun? Wer einen Neubau plant, sollte durchrechnen, ob sich das Programm im individuellen Fall lohnt – und dann nicht zu viel Zeit verlieren. Anträge können bei der KfW gestellt werden (Programm 297, 298). Sie vergibt Förderkredite ab 1,42 Prozent effektivem Jahreszins für den Neubau und Erstkauf und bis zu 150.000 Euro je Wohnung. Der Antrag kann mit dem Vorliegen der Baugenehmigung gestellt werden, aber Achtung: Sie dürfen das Bauvorhaben noch nicht begonnen haben.

Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, umgangssprachlich „Heizungsgesetz“)

Nach jetzigem Stand wird es von Juli 2026 an in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Dies gilt sowohl für Bestandsbauten als auch für Neubauten in Baulücken. Bei Neubauten in Neubaugebieten muss die 65-Prozent-Regel bereits seit Anfang 2024 eingehalten werden. Solange sie funktionsfähig sind, können alte Öl- und Gasheizungen in Bestandsbauten weiterbetrieben werden. CDU/CSU und SPD haben allerdings in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, das Gesetz in dieser Form abzuschaffen beziehungsweise durch ein neues und flexibleres Gebäudemodernisierungsgesetz zu ersetzen. Das neue Gesetz soll noch vor der zweiten Jahreshälfte 2026 beschlossen werden – sicher ist das aber nicht. Bis dahin gelten die alten Regeln unverändert weiter.

Für umweltfreundliche Heizungen gibt es Fördermittel
Für umweltfreundliche Heizungen gibt es Fördermittel

Was tun? Wer eine alte, aber funktionsfähige Öl- oder Gasheizung betreibt, kann diese vorerst unverändert weiter nutzen und abwarten, welche langfristigen Regelungen beschlossen werden. Es gibt keinen Grund, sich durch Schlagzeilen unter Druck setzen zu lassen. Wer eine neue Heizung einbauen will oder muss, sollte bei der Auswahl besonderes Augenmerk auf den ökologischen Aspekt legen. Damit ist man nicht nur hinsichtlich möglicher Änderungen auf der relativ sicheren Seite. Es ist schlicht auch umweltfreundlicher.


Keine Schonfrist mehr für alte Kamin- und Holzöfen

Besitzer älterer Kamin- und Holzöfen müssen strengere Vorgaben der Bundes-Immissionsschutzverordnung im Blick behalten. So dürfen Holz- und Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und März 2010 installiert wurden, nur noch maximal 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Bestandsschutz gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen. Wer die Schwelle reißt, muss die Anlage entweder stilllegen oder entsprechend nachrüsten. Sie zu ignorieren, kann teuer werden: Werden solche Öfen trotz höherer Werte weiterbetrieben, muss mit einem Betriebsverbot und Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro gerechnet werden.

So weisen Sie nach, dass der Kaminofen die Grenzwerte einhält
So weisen Sie nach, dass der Kaminofen die Grenzwerte einhält

Was tun? Es ist höchste Zeit, die eigene Anlage zu prüfen beziehungsweise prüfen zu lassen. Dafür kann man einen Schornsteinfeger beauftragen, der die Abgaswerte misst und die Einhaltung der Grenzen schriftlich bestätigt. Auch die Modellsuche über die Datenbank HKI-CERT kann Aufschluss geben. Ein Anruf beim Hersteller kann gegebenenfalls auch weiterhelfen.

Solarpflicht wird ausgeweitet

Solarpflicht bedeutet, dass man bei Neubauten oder Dachsanierungen eine Photovoltaik-Anlage installieren muss. Eine bundesweite Regelung gibt es nicht, doch erlassen immer mehr Bundesländer entsprechende Vorgaben. Neu ist, dass in Nordrhein-Westfalen von 2026 an eine PV- oder eine Solarthermieanlage montiert werden muss, wenn das Dach grundlegend erneuert wird. Ausgenommen sind Dächer, die kleiner als 50 Quadratmeter sind. In Schleswig-Holstein gibt es zwar schon seit 2025 eine Solarpflicht bei Neubauten. Eine Übergangsfrist befreite davon jedoch noch in bestimmten Fällen. Diese Frist läuft Ende März 2026 aus. Weitere Bundesländer haben ihre bereits bestehende Solarpflicht konkretisiert oder ausgeweitet.

In die Solaranlage auf dem Dach wird zumeist viel Geld investiert. Den Blitzschutz sollte man nicht vergessen © Animaflora PicsStock, stock.adobe.com
Die Solarpflicht wird ausgeweitet © Animaflora PicsStock, stock.adobe.com

Was tun? Pflicht ist Pflicht. Wer unter bestehende oder neue Regelungen fällt, kommt nicht umhin, sie zu erfüllen. Grämen muss man sich deswegen nicht, weil die Anschaffung einer PV- oder einer Solarthermie-Anlage auf lange Sicht ökologisch und meistens auch ökonomisch von Vorteil ist. Noch besser ist es, wenn die Entscheidung für eine solche Investition selbstbestimmt und aus Überzeugung getroffen wird. Wichtig bleibt: Kaufen Sie nicht irgendetwas, sondern lassen Sie sich gut beraten, insbesondere zur Dimension der Anlage.

Hier finden Sie die wichtigsten Infos zur Solarpflicht auf einen Blick.

Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen bleibt bei Null

Auch 2026 wird für neu installierte PV-Anlagen keine Mehrwertsteuer fällig. Bereits seit 2023 bleiben der Kauf und die Installation solcher Anlagen von der Mehrwertsteuer befreit. Immobilienbesitzer mit einer PV-Anlage müssen ebenso wenig Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen aus dem eingespeisten Strom zahlen. Die Regelung wurde zwar von Anfang an unbefristet eingeführt, nun aber noch einmal genauer hinsichtlich ihrer Komponenten definiert.

Solaranlage Berechnungen © M. Schuckart, stock.adobe.com
Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen bleibt bei Null © M. Schuckart, stock.adobe.com

Was tun? Sich darüber freuen, denn der sogenannte Nullsteuersatz hat den Markt für Photovoltaik belebt und ist auch für neue Käufer einer solchen Anlage ein schöner Anreiz, denn damit lässt sich einiges an Geld sparen.

Fördermittel © tech-studio, fotolia.com
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