Treppe: Vorschriften und DIN-Normen

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Treppe: Vorschriften und DIN-Normen

Die Norm DIN 18065:2020-08 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ ist die wichtigste Richtlinie, wenn es um die Konstruktion einer Treppe geht. Das umfassende Regelwerk für Treppen beinhaltet alle Höchst- und Mindestmaße und erklärt Begrifflichkeiten wie Auftritt, Laufbreite oder Steigung. Die Sicherheitsstandards für Treppen müssen zudem eine gefahrlose Nutzung im Alltag ermöglichen und bei einem Brand als Rettungsweg dienen. In regelmäßigen Abständen wird die DIN 18065 aktualisiert und gilt auch in den  Gebäudeordnungen der Bundesländer. Zudem ist die Norm DIN 18065:2020-08 in der Liste der technischen Baubestimmungen zu finden. Wir klären an dieser Stelle über die wichtigsten Inhalte seit der Überarbeitung 2020 auf.

Treppe im Innebereich © Photographee.eu, stock.adobe.com
Hinter jeder Treppe stecken Vorschriften © Photographee.eu, stock.adobe.com

Wann gilt die Norm?

Die DIN 18065 gilt für allgemeine Gebäude und für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten oder innerhalb einer Wohneinheit. Grundsätzlich sind die Vorgaben der Norm unabhängig vom Material der Treppe. Messregeln und Begriffe gelten ebenso für das allgemeine Bauwesen. Die Hauptmaße sind allerdings nur für Treppen in oder an Gebäuden gültig. Somit gilt die DIN nicht bei Treppen im freien Gelände bei Roll- und Fahrtreppen und einschiebbaren Treppen.

Wie ist die DIN 18065 anzuwenden?

Das Regelwerk zum Treppenbau ist auch Teil der Landesbauverordnungen, die gesetzlich verankert ist. Widerspricht sich die Norm mit der Landesbauordnung, ist immer letztere zu befolgen. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Treppenplanung auch zwischen öffentlichen und privaten Raum. Für Mehrfamilienhäuser sind die Regulierungen immer strenger als für Einfamilienhäuser.

Treppen nach DIN 18065: Wichtige Begriffe
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DIN 18065 – Die wichtigsten Begriffe

Treppe mit Geländer aus Glas © Photographee.eu, stock.adobe.com
Eine Treppe besteht aus unterschiedlichen Bauteilen © Photographee.eu, stock.adobe.com
  • Treppe: Zum Überwinden der Höhe zwischen zwei Ebenen fest eingebautes, unbewegbares Bauteil mit Stufen und mindestens einem Treppenlauf.
  • Notwendige Treppe: Diese Treppe erschließt ein Wohngeschoss und es gelten strenge Regeln u.a.  bezüglich Stufenmaße, Steigung und Rettungsweg.
  • Nicht notwendige Treppe:  Diese Treppe erschließt lediglich nicht bewohnten Raum wie beispielsweise einen Dachboden.
  • Geschosstreppe: Treppe, die zwei Geschosse im Haus miteinander verbindet.
  • Treppenstufe: Mit einem Schritt zu begehendes Teil einer Treppe bestehend aus Steigung und Auftritt.
  • Treppenlauf: Eine Aneinanderreihung von mindestens 3 Treppenstufen.
  • Treppenpodest: In die Treppe integrierter Treppenabsatz zwischen den Treppenläufen.
  • Treppenantritt: Erste Stufe des Treppenlaufs.
  • Trittstufe: Waagerechtes Stufenteil zum Aufsetzen des Fußes
  • Wendelstufe: Trittstufe, deren Vorderkante nicht parallel zu den Vorderkanten der folgenden Stufen.
  • Treppenauge: Freier Raum, der von Treppenlauf, Geländer und Podesten umschlossen ist.
  • Treppenöffnung: Aussparung in der Geschossdecke zum Einbau der Treppe.
  • Treppengeländer: Schutzeinrichtung gegen Absturz an Treppen.
  • Offene Treppen: Der Abstand zwischen einzelnen Trittstufen ist offen.
  • Geschlossene Treppe: Der Abstand zwischen einzelnen Trittstufen ist geschlossen.

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Wichtige Vorgaben der DIN 18065

Aufgabe der Norm ist es, die Berechnung und Gestaltung einer Treppe bis ins kleinste Detail zu regeln und Sicherheitsstandards zu gewährleisten. In der Norm sind maßliche Festlegungen und Messregeln aufgeführt. Alle Werte sind bei der Abnahme der Treppe im Endzustand einzuhalten.

  • Nutzbare Treppenlaufbreite
    Dies ist die Breite der Treppe, die begehbar ist. Bei Ein- bis Zweifamilienhäusern muss sie mindestens 80 cm betragen. Die nutzbare Treppenlaufbreite kann im Fußraum durch optionale Wangen eingeschränkt werden.
  • Treppensteigung
    Die Treppensteigung wird mit der Schrittmaßregel ermittelt. Sie darf höchstens 140 bis 200 mm betragen.
  • Treppenauftritt
    Die Breite der Treppenstufe muss zwischen 23 und 37 cm bei baurechtlich notwendigen Treppen in Ein- bis Zweifamilienwohnhäusern.
  • Wendelstufen
    Mindestauftrittsbreite an der inneren Begrenzung von Wendelstufen bei Wohngebäuden von 50 mm.
  • Treppenpodeste
    Die Breite und Tiefe von Treppenpodesten muss mindestens auf die nutzbare Laufbreite der Treppe ausgelegt sein.
  • Lichte Durchgangshöhe
    Beträgt bei Ein- bis Zweifamilienhäusern mindestens 200 cm, darf aber auf beiden Seiten etwas eingeschränkt sein.
  • Seitenabstand
    Maximal 6 cm darf der Seitenabstand von Treppenläufen und -podesten zu Wand oder Geländer betragen.
  • Geländer
    Wenn Treppenläufe oder -podeste an mehr als 1 m tieferliegende Flächen angrenzen, sind sie mit einem Geländer zu sichern. Bezüglich der Öffnungen im Geländer gibt es in Wohngebäuden keine Vorgaben.
Treppe: Wichtige Begriffe
Treppe: Wichtige Begriffe
Treppe: Wichtige Begriffe bei einer Wendeltreppe
Treppe: Wichtige Begriffe bei einer Wendeltreppe

Toleranzen in der DIN 18065

Toleranzen legen fest, um welchen Wert das Istmaß vom Sollmaß abweichen darf. Die Mindest- und Höchstmaße für Steigung und Treppenauftritt müssen immer genau eingehalten werden und es gilt kein Toleranzbereich. Das Istmaß von Treppensteigung und -auftritt sowie die Abweichung benachbarter Stufen darf maximal um 5 mm abweichen. Weitere Toleranzen sind in der Norm bezüglich Auftritts- und Trittflächen hinterlegt.

Fazit: Einhaltung der Norm gewährleistet Sicherheit

Eine Treppe muss einen Standsicherheitsnachweis haben. Entweder ist sie nach der DIN 18065 gebaut oder eine funktionierende Statik muss rechnerisch nachgewiesen werden. Am einfachsten und günstigsten gestaltet es sich, wenn die Werte aus der Norm eingehalten wurden. Spätestens bei der Übergabe der Treppe, sollten Bauherrn die fachgerechte Erstellung der Treppe überprüfen. Ein unabhängiger Sachverständiger kann im Zweifelsfall mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Wangentreppe © Fuchs Treppen
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