Lärmprotokoll bei Ruhestörung: Die wichtigsten Infos im Überblick

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Sei es durch Baustellen, Verkehr oder laute Nachbarn: Lärm in den eigenen Wänden kann die Lebens- und Wohnqualität erheblich beeinträchtigen. Um Maßnahmen gegen die Ruhestörung zu ergreifen, können Betroffene ein Lärmprotokoll führen, das die Störzeiten dokumentiert und so dem Vermieter oder Behörden gegenüber einen Nachweis erbringt, falls es zu einem Rechtsstreit kommt. In unserem Artikel erklären wir, was ein Lärmprotokoll ist und wie man es idealerweise führt.

Frau im Bett hält sich mit Kissen die Ohren zu, Lärm © Damir Khabirov, stock.adobe.com
Frau im Bett hält sich mit Kissen die Ohren zu, Lärm © Damir Khabirov, stock.adobe.com

Was ist ein Lärmprotokoll?

Bei einem Lärmprotokoll handelt es sich um eine schriftliche Aufzeichnung aller Vorkommnisse von Lärmbelästigungen. Es dient dazu, die Häufigkeit, Dauer und Art des Lärms zu dokumentieren. Ein Lärmprotokoll liefert einen detaillierten Nachweis über die Lärmbelästigung und hilft dabei, die Ernsthaftigkeit des Problems zu verdeutlichen und unterstützt dadurch die Beschwerden von Mietern bei Vermietern, Hausverwaltungen oder Behörden. Dadurch erhöht sich die Chance, dass deren Anliegen ernst genommen wird.

Falls die Ruhestörung nicht anders gelöst werden kann, dient ein Lärmprotokoll auch als Beweismittel bei rechtlichen Schritten. Gerichte und Anwälte können anhand des Protokolls die Situation besser nachvollziehen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Frau vor Computer liest ein Dokument © Krakenimages.com, stock.adobe.com
Mit einem detaillierten Lärmprotokoll können Mieter gegenüber Vermietern und Behörden die Ruhestörungen dokumentieren © Krakenimages.com, stock.adobe.com

Wie führt man ein Lärmprotokoll richtig?

Ein Lärmprotokoll sollte regelmäßig und zeitnah geführt und Ruhestörungen sofort dokumentiert werden, damit das Protokoll lückenlos ist und Betroffene keine Details vergessen. Folgende Informationen sind wichtig:

  • Datum und Uhrzeit: Wann hat die Lärmbelästigung begonnen und wann hat sie geendet?
  • Art des Lärms: Beschreibung des Lärms (z. B. laute Musik, Geschrei, handwerkliche Arbeiten wie Bohren).
  • Lautstärke: Subjektive Einschätzung des Lärms, z. B. „sehr laut“ oder „mäßig laut“.
  • Quelle des Lärms: Woher kam der Lärm? (z. B. Nachbarwohnung, Straße, etc.)
  • Beeinträchtigung: Beschreibung, inwiefern der Lärm die Ruhe gestört hat (z. B. Schlafstörung, Konzentrationsprobleme).
  • Zeugen: Falls vorhanden, sollten Betroffene Namen und Kontaktdaten von Zeugen notieren, die den Lärm ebenfalls gehört haben.
Lärmbelästigung im Lärmprotokoll festhalten
Lärmbelästigung im Lärmprotokoll festhalten

Beispiel für ein Lärmprotokoll

Datum12.07.202413.07.2024
Uhrzeit22:00-22:3014:00 – 16:00
Art d. LärmsLaute MusikBaustelle
LautstärkeSehr lautMäßig laut
QuelleNachbarwohnungStraße
BeeinträchtigungSchlafstörungKonzentrationsprobleme
ZeugenMax MustermannKeine
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Lärmprotokoll – und nun? Das sind die nächsten Schritte

Bevor sich Mieter mit ihrer Beschwerde an ihren Vermieter oder die Hausverwaltung wenden, sollten sie zunächst das Gespräch mit dem Verursacher des Lärms suchen, falls sich dieser ausfindig machen lässt. Denn oft sind sich die Betroffenen der Störung gar nicht bewusst und eine freundliche Bitte kann bereits Abhilfe schaffen. Für das nachbarschaftliche Verhältnis ist es auf jeden Fall besser, zunächst auf seine Nachbarn zuzugehen.

Sollte eine persönliche Bitte nicht zur Verbesserung der Situation führen, können Betroffene das Lärmprotokoll bei ihrem Vermieter oder ihrer Hausverwaltung einreichen und gleichzeitig fordern, dass geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergriffen werden.

Wenn Gespräche und Beschwerden keine Wirkung zeigen, sind Polizei und Ordnungsamt Ansprechpartner bei akuten und andauernden Ruhestörungen. Als letzter Schritt bleiben rechtliche Maßnahmen. Ein Anwalt kann zur Beratung hinzugezogen werden und das Lärmprotokoll als Beweismittel vor Gericht einreichen, um die Rechte des Mieters durchzusetzen.

So verfahren Sie mit dem Lärmprotokoll
So verfahren Sie mit dem Lärmprotokoll

Wann können Betroffene die Miete mindern?

Eines vorweg: Lärm ist eine sehr subjektive Wahrnehmung. Während die einen sich schon von den leisesten Geräuschen gestört fühlen, fängt eine Lärmbelästigung bei anderen erst viel später an. Damit eine Lärmbelästigung vorliegt, die zu einer Mietminderung im Sinne des §536 BGB führen kann, muss der Lärm auch eine objektive Belastung darstellen. Zur Orientierung dient laut einem BGH-Urteil aus dem Jahr 1992 „das Empfinden eines verständigen Durschnittsmenschen“. Die wichtigsten Anhaltspunkte dafür sind gesetzlich vorgegebene Ruhezeiten und das Einhalten von Zimmerlautstärke.

Bestimmte Tätigkeiten oder Geräusche müssen Nachbarn aber hinnehmen. Dazu zählen zum Beispiel das nächtliche Duschen, Geschlechtsverkehr, Staubsaugen oder gelegentlicher Kinderlärm aus der Nachbarwohnung. Handelt es sich um ein älteres Haus mit schlechterer Bausubstanz, ist zudem eher von einer Ruhestörung auszugehen als in einem Neubau. Ob Geräusche als Ruhestörung definiert werden können, ist also oftmals Ermessenssache und hängt von vielen Faktoren ab.

In Deutschland sind Ruhezeiten gesetzlich geregelt, um die Nachtruhe und das allgemeine Wohlbefinden der Bevölkerung zu schützen. Diese Regelungen können je nach Bundesland oder Gemeinde leicht variieren, aber es gibt allgemeine Richtlinien, die bundesweit gelten. Dazu zählen:

  • Nachtruhe, in der Regel von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.
  • Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr.
  • an Sonn- und Feiertagen gelten ganztägige Ruhezeiten. Das bedeutet, dass an diesen Tagen besonders auf Lärmminderung geachtet werden muss. Arbeiten, die Lärm verursachen (Rasenmähen, Bohren und Co., sollten auf die Werktage verlegt werden.

Grundsätzlich gilt: Je stärker der Lärm die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, desto höher kann die Mietminderung ausfallen. Bei wiederholtem, aber nicht permanentem Lärm, z.B. eine regelmäßige Ruhestörung durch Nachbarn, sind 10 bis 20 Prozent Mietminderung üblich. Bei extremen und dauerhaften Lärmbeeinträchtigungen, die die Wohnqualität stark beeinträchtigen, sind auch 30 bis 50 Prozent angebracht.

Tipp: Wer seine Miete mindern will, sollte sich zunächst Rat beim Mieterschutzbund oder einem Anwalt holen. Denn wer beim Kürzen übertreibt, riskiert eine Kündigung seitens des Vermieters.
Mietminderung wegen Lärmbelästigung: Geht das?
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Folgen für die Lärmverursacher

Wer sich nicht an die Ruhezeiten hält und im Haus mehrfach negativ auffällt, kann im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung erhalten. §569 BGB sieht allerdings vor, dass eine Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine dauerhafte Störung des Hausfriedens vorliegt und der Mieter vorab vom Vermieter abgemahnt wurde. Vor Gericht muss ein Vermieter zudem genaue Aufzeichnungen über die Ruhestörung vorlegen können – was wiederum mit einem Lärmprotokoll gegeben wäre.

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