Sei es durch den Vermieter oder den Mieter selbst: Renovierungsmaßnahmen sind gängige und notwendige Maßnahmen, um die Substanz von Gebäuden oder Wohnungen zu gewährleisten. Nicht selten kommt es dabei aber zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Nachbarn. Wie viel Lärm Mieter dulden müssen und welche Rechte sie haben, erklären wir in unserem Artikel.
Renovierungsmaßnahmen sind unter bestimmten Umständen unzumutbar
Renovierungen, die für den Erhalt des Gebäudes notwendig sind, müssen Mieter grundsätzlich akzeptieren, solange sie nicht unangemessen lange dauern oder unzumutbar laut sind. Die „Unzumutbarkeit“ ist allerdings ein dehnbarer Begriff und wird im Einzelfall entschieden. Faktoren wie Häufigkeit, Dauer und Intensität des Lärms sind dabei ausschlaggebend. Gerichte entscheiden hier individuell nach den Umständen des Einzelfalls.
- Auch Arbeiten von Nachbarn, die ihre Wohnung in regelmäßigen Abständen renovieren oder umbauen und dadurch erheblichen Lärm erzeugen, gelten nicht mehr als allgemein üblich und können als massiv störend empfunden werden.
- Auch wenn die normalen Arbeitszeiten für die Renovierungsmaßnahmen nicht eingehalten werden, können Mieter gegen den Lärm vorgehen. Lärm ist in der Regel zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt. Außerhalb dieser Zeiten muss es ruhig sein. Dies kann je nach Hausordnung oder örtlichen Bestimmungen variieren, weshalb es wichtig ist, die jeweilige Hausordnung und die örtlichen Regelungen zu berücksichtigen, da diese variieren können.
Welche Rechte haben Mieter bei Lärmbelästigung durch Renovierung?
Mieter haben bei erheblicher Lärmbelästigung durch Renovierungen das Recht auf Mietminderung, Ankündigung der Arbeiten und Einhaltung von Ruhezeiten. Bei massiven und unzumutbaren Störungen können sie unter Umständen sogar eine Kündigung in Betracht ziehen. Ein Gespräch mit dem Vermieter oder gegebenenfalls rechtlicher Beistand ist bei schwerwiegenden Problemen immer ratsam. Die wichtigsten Rechte, die Mieter geltend machen können, stellen wir jetzt vor:
1. Recht auf Mietminderung
Bei erheblicher Lärmbelästigung durch Renovierungsarbeiten können Mieter ihre Miete mindern. Schließlich ist es die Pflicht eines jeden Vermieters, dafür zu sorgen, dass Mieter ihre Räume ohne Störung nutzen können. Voraussetzung für eine Mietminderung ist, dass der Lärm der Renovierungsarbeiten das normale Maß übersteigt und eine spürbare Beeinträchtigung des Wohnkomforts darstellt. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Intensität und Dauer der Störung ab. Diese kann zwischen 5% und 100% der Miete betragen, je nach Situation. Es gibt jedoch keine feste Staffelung, sodass die Minderung in der Praxis oft im Verhandlungsweg oder durch gerichtliche Entscheidungen festgelegt wird. Um die Lärmbelästigungen nachweisen und gegebenenfalls auch vor Gericht verwenden zu können, sollten Mieter ein Lärmprotokoll führen, das die einzelnen Beeinträchtigungen mitsamt Datum und Uhrzeit dokumentiert.
2. Recht auf Vorankündigung
Der Vermieter muss Mieter über bevorstehende Renovierungsarbeiten rechtzeitig informieren. Unangekündigte Arbeiten, die zu erheblichem Lärm führen, können ein Grund für eine Mietminderung oder andere Maßnahmen sein.
3. Anspruch auf Einhaltung von Ruhezeiten
Mieter haben Anspruch darauf, dass die üblichen Ruhezeiten (z.B. nachts zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, oft auch Mittagsruhe zwischen 13:00 und 15:00 Uhr, sonntags und an Feiertagen ganztägig) eingehalten werden. Arbeiten, die in diesen Zeiten erheblichen Lärm verursachen, sind unzulässig.
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4. Recht auf Schonung bei unzumutbaren Arbeiten
Wenn die Renovierungsarbeiten übermäßig laut oder sehr belastend sind, können Mieter fordern, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Lärmbelästigung zu minimieren. Dies kann z.B. den Einsatz leiserer Maschinen oder kürzere Arbeitszeiten betreffen.
5. Ersatzansprüche bei übermäßigen Schäden
Sollten durch die Renovierungsarbeiten zusätzliche Schäden oder Beeinträchtigungen entstehen, etwa durch Baustaub oder Schmutz in der Wohnung, können Mieter unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen.
6. Recht auf Kündigung bei unzumutbaren Zuständen
In extremen Fällen, wenn die Belästigung durch Renovierungsarbeiten die Nutzung der Wohnung massiv einschränkt und über einen langen Zeitraum andauert, kann ein Mieter ein Sonderkündigungsrecht geltend machen. Hierbei sollten Betroffene jedoch vorab rechtlichen Rat einholen.
7. Recht auf Beseitigung von Mängeln
Wenn die Lärmbelästigung auf unsachgemäße Renovierungsarbeiten oder Verstöße gegen den Mietvertrag zurückzuführen ist, können Mieter eine schnellere Beseitigung der Probleme verlangen.
Fazit
Mieter müssen Renovierungsarbeiten grundsätzlich dulden, wenn sie für den Erhalt des Gebäudes notwendig sind. Allerdings gibt es klare Grenzen, wenn der Lärm unzumutbar wird, etwa durch lange Dauer, extreme Lautstärke oder Missachtung von Ruhezeiten. In solchen Fällen haben Mieter das Recht auf Mietminderung, Ankündigung der Arbeiten und Einhaltung von Ruhezeiten. Bei besonders schweren Störungen kann sogar eine Kündigung oder Schadenersatz sein. Ein Lärmprotokoll und rechtlicher Rat können hilfreich sein, um Ansprüche durchzusetzen.
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