Nicht jede Lärmbelästigung durch einen Nachbarn stellt gleiche eine Ruhestörung dar. Bestimmte Geräusche aus dem Nachbarhaus oder der Nachbarwohnung, die im Alltag entstehen – wie zum Beispiel die Benutzung von Dusche oder Klospülung – müssen andere Mieter dulden. Anders sieht es bei Lärmbelastungen aus, die Zimmerlautstärke deutlich überschreiten und während der Ruhezeiten ausgeübt werden. Wann welche Ruhezeiten gelten, haben wir im Artikel zusammengefasst.
Die Ruhezeiten in Deutschland sind nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern variieren je nach Bundesland und teilweise sogar nach Kommune. Das Bundesimmissionsschutzgesetz und diverse Lärmschutzverordnungen legen fest, welche Geräusche zu welcher Zeit als Ruhestörung gelten. Zu den allgemeinen Ruhezeiten, an die sich Menschen in den meisten Bundesländern halten müssen, zählen:
- Nachtruhe: In allen Bundesländern gilt die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. In dieser Zeit müssen Geräusche auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Von Zimmerlautstärke ist dann die Rede, wenn die Geräusche zwischen 30 und 40 dB liegen. In dieser Zeit sind laute Tätigkeiten wie Bohren oder laute Musik nicht erlaubt.
- Mittagsruhe: Eine gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht in allen Bundesländern. Sie wird eher in bestimmten Kommunen oder in Hausordnungen festgelegt, oft gilt sie von 13 Uhr bis 15 Uhr.
- Sonn- und Feiertagsruhe: An Sonn- und Feiertagen gilt in allen Bundesländern von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. 0 Uhr bis 24 Uhr eine Ruhezeit, bei der keine störenden Tätigkeiten (wie zum Beispiel Rasenmähen) erlaubt sind.
Einige Bundesländer oder Städte können zusätzliche lokale Regelungen festgelegt haben, etwa strengere Vorschriften für Geräte wie Laubbläser oder Rasenmäher. Diese sind wiederum der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu entnehmen.
Ruhezeiten variieren von Bundesland zu Bundesland
Welche Ruhezeiten gelten, haben die Bundesländer in ihren Immissionsschutzgesetzen verankert. Dabei variieren die Ruhezeiten in den einzelnen Bundesländern nur minimal. Folgende Zeiten gelten:
Baden-Württemberg, Bayern:
- Werktags: Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: 13:00 bis 15:00 Uhr sowie 22:00 bis 6:00 Uhr
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt:
- Werktags: 22:00 bis 6:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: 00:00 bis 24:00 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Thüringen:
- Werktags: 22:00 bis 6:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: 22:00 bis 6:00 Uhr
Ruhestörung kann schnell teuer werden
Wer sich nicht an die vorgegebenen Ruhezeiten in seinem Bundesland hält, läuft Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die mit einer Geldbuße sanktioniert werden kann. Die Höhe der Bußgelder hängt dabei von den spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes sowie der Schwere des Verstoßes ab und ist meist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie in den jeweiligen Lärmschutzverordnungen der Bundesländer festgelegt.
Einfache Lärmbelästigungen (z. B. laute Musik oder Bauarbeiten während der Ruhezeiten) können Bußgelder von 5 bis 5.000 Euro nach sich ziehen, abhängig von der Intensität und Häufigkeit der Störung.
Bei wiederholten Verstößen oder besonders gravierenden Fällen können die Bußgelder entsprechend höher ausfallen. Gewerbliche Verstöße gegen Ruhezeiten (z. B. Baulärm) können zu höheren Strafen führen, teilweise im Bereich von mehreren tausend Euro, wenn Anwohner massiv gestört werden.
Um sich teure Bußgelder zu ersparen, sollten wir alle also vor jeder möglichen Lärmbelästigung einen Blick in die spezifischen Verordnungen unseres Bundeslandes werfen.
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