Ob Bilder, Regale oder Lampen – in den meisten Mietwohnungen werden während der Mietzeit Löcher in die Wände gebohrt. Doch welche Pflichten haben Mieter, wenn sie ausziehen? Müssen sie die Bohrlöcher verschließen oder gehören diese zum normalen Gebrauch der Wohnung, für deren Beseitigung der Vermieter zuständig ist? Alle Antworten dazu in unserem Artikel.

Bohrlöcher als „vertragsgemäßer Gebrauch“
Grundsätzlich gehören Bohrlöcher, die für das Aufhängen von Bildern, Regalen oder Lampen benötigt werden, zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das bedeutet, dass das Bohren von Löchern in der Regel erlaubt ist, solange es sich in einem normalen Umfang hält. Mieter dürfen schließlich erwarten, dass sie die Wohnung in einer Weise nutzen können, die den üblichen Wohnbedürfnissen entspricht.

Wann müssen Bohrlöcher verschlossen werden?
Bohrlöcher, wie sie typischerweise für das Aufhängen von Bildern, Schränken oder Gardinenstangen benötigt werden, gelten meist als normaler Gebrauch der Wohnung. Ob diese beim Auszug verspachtelt werden müssen, hat das Landgericht Wuppertal in einem Urteil aus dem Jahr 2020 festgelegt (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, AZ: 9 S 18/20).
Demnach sind Mieter bei Auszug verpflichtet, Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung zu verschließen, selbst wenn im Mietvertrag keine allgemeine Renovierungspflicht festgelegt ist. Dies liegt daran, dass diese Löcher als Substanzeingriff in die Wohnung betrachtet werden. Der Mieter muss also den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherstellen, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, Schönheitsreparaturen ohne größeren Aufwand durchführen zu können. Es ist dabei dem Urteil zufolge noch nicht mal entscheidend, ob die Bohrlöcher für den normalen Gebrauch (wie für Bilder oder Gardinenstangen) notwendig waren oder übermäßig viele Bohrlöcher in der Wand vorzufinden sind. Selbst bei einer normalen Anzahl von Bohrlöchern für den sachgemäßen Gebrauch müssen sie beim Auszug fachgerecht verschlossen werden.
Sollten Mieter diesen Pflichten nicht nachkommen, kann der Vermieter Schadenersatz fordern, indem er die zusätzlichen Kosten von der hinterlegten Mietkaution abzieht. Mieter sollten also sicherstellen, dass bei Auszug keine Spuren von Bohrlöchern oder ähnlichen Eingriffen in die Substanz der Wohnung vorhanden sind.


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