Bohrlöcher bei Auszug: Pflichten von Mietern

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Ob Bilder, Regale oder Lampen – in den meisten Mietwohnungen werden während der Mietzeit Löcher in die Wände gebohrt. Doch welche Pflichten haben Mieter, wenn sie ausziehen? Müssen sie die Bohrlöcher verschließen oder gehören diese zum normalen Gebrauch der Wohnung, für deren Beseitigung der Vermieter zuständig ist? Alle Antworten dazu in unserem Artikel.

Frau bohrt Loch in die Wand © Framestock, stock.adobe.com
Ein Bohrloch in der Wand: Beim Auszug müssen Mieter solche Spuren beseitigen, um den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherzustellen © Framestock, stock.adobe.com

Bohrlöcher als „vertragsgemäßer Gebrauch“

Grundsätzlich gehören Bohrlöcher, die für das Aufhängen von Bildern, Regalen oder Lampen benötigt werden, zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das bedeutet, dass das Bohren von Löchern in der Regel erlaubt ist, solange es sich in einem normalen Umfang hält. Mieter dürfen schließlich erwarten, dass sie die Wohnung in einer Weise nutzen können, die den üblichen Wohnbedürfnissen entspricht.

Muss man Bohrlöcher beim Auszug verschließen?
Muss man Bohrlöcher beim Auszug verschließen?

Wann müssen Bohrlöcher verschlossen werden?

Bohrlöcher, wie sie typischerweise für das Aufhängen von Bildern, Schränken oder Gardinenstangen benötigt werden, gelten meist als normaler Gebrauch der Wohnung. Ob diese beim Auszug verspachtelt werden müssen, hat das Landgericht Wuppertal in einem Urteil aus dem Jahr 2020 festgelegt (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, AZ: 9 S 18/20).

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Demnach sind Mieter bei Auszug verpflichtet, Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung zu verschließen, selbst wenn im Mietvertrag keine allgemeine Renovierungspflicht festgelegt ist. Dies liegt daran, dass diese Löcher als Substanzeingriff in die Wohnung betrachtet werden. Der Mieter muss also den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherstellen, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, Schönheitsreparaturen ohne größeren Aufwand durchführen zu können. Es ist dabei dem Urteil zufolge noch nicht mal entscheidend, ob die Bohrlöcher für den normalen Gebrauch (wie für Bilder oder Gardinenstangen) notwendig waren oder übermäßig viele Bohrlöcher in der Wand vorzufinden sind. Selbst bei einer normalen Anzahl von Bohrlöchern für den sachgemäßen Gebrauch müssen sie beim Auszug fachgerecht verschlossen werden.

Sollten Mieter diesen Pflichten nicht nachkommen, kann der Vermieter Schadenersatz fordern, indem er die zusätzlichen Kosten von der hinterlegten Mietkaution abzieht. Mieter sollten also sicherstellen, dass bei Auszug keine Spuren von Bohrlöchern oder ähnlichen Eingriffen in die Substanz der Wohnung vorhanden sind.

Tipp: Rückgabeprotokoll wichtiger Schutz für Mieter und Vermieter: Bei der Wohnungsübergabe zum Einzug sollten Mieter und Vermieter gemeinsam ein Übergabeprotokoll anfertigen, das den Zustand der Wohnung dokumentiert. Hier können sowohl Mieter als auch Vermieter nicht nur vermerken, ob Bohrlöcher vorhanden sind und ob diese bereits repariert wurden, sondern auch, ob bereits andere Schäden in der Wohnung bestehen. Ein detailliertes Protokoll schützt beide Seiten zuverlässig vor späteren Streitigkeiten in puncto Reparaturen.
Mit Bohrmaschine Nagel in die Wand bohren © diy13, stock.adobe.com
Unabhängig von der Anzahl der Löcher und ob sie für den normalen Gebrauch gebohrt wurden, gilt: Beim Auszug müssen Mieter diese wieder sachgemäß verspachteln © diy13, stock.adobe.com
Bohrloch zuspachteln © Dan Race, fotolia.com
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