Mietwohnung selbst renovieren

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Mietwohnung selbst renovieren – das ist erlaubt

Die Wohnung könnte so schön sein. Sie befindet sich in idealer Lage, ist perfekt geschnitten und erfüllt auch sonst wichtige Kriterien wie Balkon und Tiefgarage. Nur lässt der Zustand der Wohnung leider sehr zu wünschen übrig. Denn Badezimmerfliesen und Bodenbeläge sind unansehnlich alt und müssten – wie einiges andere – dringend erneuert werden.

Mietrecht © DOC RABE MEDIA, stock.adobe.com
Das Mietrecht muss beachtet werden © DOC RABE MEDIA, stock.adobe.com
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Wer aber nun gleich mit Feuereifer etwa das Badezimmer neu fliest, ohne im Vorfeld die Erlaubnis des Vermieters eingeholt zu haben, riskiert eine Abmahnung. Meist beinhaltet diese die Aufforderung, den Originalzustand wieder herzustellen. Ignoriert das der Mieter, kann sogar der Mietvertrag gekündigt werden. Deswegen ist wichtig zu wissen, was man in einer Mietwohnung selbst renovieren darf – und was nicht.

Genehmigungsfrei: Kleinere Renovierungsarbeiten

Kleinere Renovierungsarbeiten wie das Streichen der Zimmer werden auch als Schönheitsreparaturen bezeichnet. Tatsächlich gehen viele Mieter irrtümlicherweise davon aus, dass sie beim Auszug diese Arbeiten zwingend übernehmen müssen. Das aber obliegt eigentlich dem Vermieter, auch wenn er diese Pflicht teilweise auf den Mieter übertragen kann.

Umso dankbarer dürfte der Vermieter jedoch sein, wenn der Mieter beim Einzug freiwillig Schönheitsreparaturen übernimmt. Wichtig ist allerdings, dass der Mieter auch wirklich nur die üblichen Schönheitsreparaturen ausführt – und keinesfalls größeren Renovierungsarbeiten, die er nicht im Vorfeld mit dem Vermieter abgestimmt hat.

Wand streichen mit Teleskopstange © Heiko Küverling, stock.adobe.com
Wand streichen gilt als Schönheitsreparatur © Heiko Küverling, stock.adobe.com

Aber was genau ist unter Schönheitsreparaturen zu verstehen?

Laut Deutschem Mieterbund umfassen Schönheitsreparaturen alle normalen Abnutzungserscheinungen, die mit Tapete, Farbe und Gips behoben werden können.

Tapezieren © yunal1, fotolia.com
Tapezieren ist eine Schönheitsreperatur © yunal1, fotolia.com

Beispiele für Schönheitsreparaturen:

Viele Renovierungsarbeiten benötigen die Zustimmung des Vermieters
Viele Renovierungsarbeiten benötigen die Zustimmung des Vermieters
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In die Bausubstanz eingreifen: Nur mit Genehmigung

Dass Eingriffe in die Bausubstanz durch den Mieter vorab vom Vermieter genehmigt werden müssen, ist durchaus bekannt. Nur was genau zu den Eingriffen in die Bausubstanz zählt, ist oft nicht ganz klar. Dabei ist es gar nicht so schwer, eine relativ allgemeingültige Definition zu finden:

Wichtig: Eingriffe in die Bausubstanz sind bauliche Veränderungen, die sich nicht einfach wieder rückgängig machen lassen. Das betrifft folglich alle irreversiblen, also unumkehrbaren oder nur mit großem Aufwand umkehrbaren Eingriffe.

Eingriffe also wie beispielsweise das Entfernen alter Fliesen, um neue anzubringen, können folglich als Schäden an der Bausubstanz gewertet werden. Und das auch dann, wenn der Mieter der Überzeugung ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die eine Wertsteigerung der Immobilie zur Folge hat.

Fliesen entfernen mit Bohrhammer, © matteozin, fotolia.com
Alte Fliesen entfernen gilt nicht als Schönheitsreperatur © matteozin, fotolia.com

Ein gutes Beispiel hinsichtlich der Abgrenzung, was als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gilt und was nicht: Das Austauschen eines lose ausgelegten Teppichs stellt keinen Eingriff in die Bausubstanz dar. Anders sieht es aus, wenn der Teppich fest mit dem Untergrund verklebt ist. Um diesen Teppich zu entfernen, ist die Zustimmung des Vermieters nötig.

Nicht jeden Teppich kann der Mieter einfach entfernen
Nicht jeden Teppich kann der Mieter einfach entfernen

Auch ein in die Wand geschlagener Nagel stellt keinen Eingriff in die Bausubstanz dar. Denn zum einen lässt sich ein Nagel problemlos entfernen und das Loch in der Wand schnell verschließen. Und zum anderen zählt eine solche Maßnahme zum normalen Wohngebrauch. Schließlich sollte es jedem gestattet sein, ein Regal oder Bild aufzuhängen.

Fazit: Genehmigungsfrei sind nur solche Maßnahmen, die sich schnell und problemlos rückgängig machen lassen, um den Originalzustand der Wohnung wiederherzustellen.

Die Mietwohnung farbenprächtig streichen?

Gleich vorweg gesagt: Wände, Decken und auch Türen sowie Fenster und Heizkörper dürfen in Mietwohnungen genau so gestrichen werden, wie es dem Mieter gefällt. Und wenn dieser grelle Neonfarben bevorzugt, dann darf er diese auch verwenden. Wichtig ist nur, dass auffällige Farben beim Auszug wieder durch neutrale Farben ersetzt werden. Interessant dabei: Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass die Wohnung weiß gestrichen wird.

Was man als Mieter bei Renovierungen machen darf
Was man als Mieter bei Renovierungen machen darf

Neutrale Farben wie Hellbeige und Hellgrau muss der Vermieter akzeptieren. Schwieriger hingegen wird es schon bei dezenten Farbtönen wie etwa Flieder. Denn diese sind nicht neutral genug, um den Geschmack aller potenziellen Mieter zu treffen. Deswegen muss der Vermieter solche Farbtöne nicht akzeptieren.

Wandtapete streichen © Florian Kunde, stock.adobe.com
Wandtapete farbig streichen © Florian Kunde, stock.adobe.com

Wer Wände und Decken im Rahmen der Mietzeit mit einer kräftigen Farbe gestrichen hat, sollte beim Auszug darauf achten, diese ausschließlich mit Wandfarben der Deckkraftklasse 1 zu überstreichen. Diese hat das beste Deckvermögen und kann selbst dunkelste Farben zuverlässig abdecken.

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Mietwohnung selbst renovieren – hilfreiche Tipps

Die Überlegung, eine Mietwohnung selbst zu renovieren, wirft meist viele Fragen auf. Hier ein paar hilfreiche Tipps, die wertvolle Antworten geben können:

  • Vorab weniger ein Tipp, sondern mehr eine Empfehlung, dafür aber eine wichtige: Wer grundsätzlich jede Maßnahme mit den Vermieter bespricht, ist immer auf der sicheren Seite. Zudem kann das zuverlässige Rückfragen zur Stärkung einer guten Mieter-Vermieter-Beziehung beitragen. Wichtig: Jede Genehmigung sollte dem Mieter schriftlich vorliegen – und sei es nur ein kurzes Okay des Vermieters per E-Mail.
  • Wer nicht wegen kleinen Eingriffen in die Bausubstanz wie dem Setzen von Bohrlöchern den Vermieter fragen möchte: Mit einem geeigneten Montagekleber oder einem Zweikomponentenkleber lassen sich Spiegel & Co bombenfest anbringen – vollkommen genehmigungsfrei.
  • Was viele nicht wissen: Das Einziehen einer Trockenbauwand ist grundsätzlich erlaubt! Wer also ein Zimmer teilen oder einen begehbaren Kleiderschrank einbauen möchte, kann dies mittels Metallständern und Rigipsplatten umsetzen. Es ist nur darauf zu achten, dass durch die Trockenbauwand kein Lüftungsproblem entsteht. Denn das kann zu Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung und damit natürlich zu Problemen mit dem Vermieter führen.
  • Wenn der altmodische oder abgenutzte Boden so gar nicht gefällt, aber der Vermieter nicht willens ist, diesen auszutauschen: Mit Klick-Laminat (und auch Klick-Parkett) lässt sich im Handumdrehen und genehmigungsfrei ein neuer Boden verlegen. Da ein solcher Bodenbelag nicht mit der Tragschicht verbunden wird, können die Bretter beim Auszug schnell und rückstandslos wieder entfernt werden.
  • Der Vermieter weigert sich, in die Jahre gekommene Zimmertüren auszutauschen? Mit neuen Klinken können alte Türen optisch aufgewertet werden. Beim Auszug lassen sich die neuen Klinken auch problemlos demontieren und die alten wieder schnell anbringen.
  • Oft behaupten Vermieter beim Auszug des Mieters, dass eine bestimmte bauliche Maßnahme ohne Genehmigung durchgeführt oder Schäden verursacht wurden, die jedoch der Vorgänger des Mieters zu verantworten hat. Der Vermieter erhofft sich dadurch meist eine Schadensersatzzahlung. Wer beim Einzug auf ein Übergabeprotokoll samt Fotodokumentation besteht, umgeht solch unnötigen Probleme.
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