Bauschäden an Haustüren

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Bauschäden an Haustüren vermeiden – Was tun bei einem Schaden

Finden Bauarbeiten statt, ist auch die Haustür zusätzlichen Belastungen ausgesetzt, durch Materialtransporte und Arbeiten in Haustürnähe kann die Oberfläche und unter Umständen sogar die Funktion der Tür in Mitleidenschaft gezogen werden. Ein guter Schutz ist deshalb in der Bauphase wichtig. Ist der Schaden einmal geschehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diesen zu beheben.

Kernsanierung eines Altbau © by studio, fotolia.com
Umbauten: Schutz erhaltenswerter Bauteile wichtig © by studio, fotolia.com
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Schutz der Haustür in der Bauphase

In der Regel wird die Haustür im Rahmen der Baumaßnahmen und relativ spät eingebaut, um sie vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Spätestens dann, wenn der Außenputz aufgebracht wird, sollte mindestens die Zarge montiert werden. In dieser Bauphase sind allerdings in der Regel noch längst nicht alle Arbeiten abgeschlossen. Um die eingebaute Haustür vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen, empfiehlt sich ein vollständiges Abkleben der Haustür mit Klebeband und Folien, gegebenenfalls zusätzlich mit Pappe zum Schutz der Haustürbauteile vor mechanischen Einflüssen.

Besonderen Schutz brauchen unbehandelte Materialien, zum Beispiel Holz. Ebenfalls möglich ist die Verwendung von geeigneten Putzanschlussprofilen oder Montagezargen, die einen nachträglichen Einbau ermöglichen. Die sicherste Variante zum Schutz der Haustür ist der Einbau einer provisorischen Bautür, die nach Abschluss der Arbeiten durch die endgültige Haustür ausgetauscht wird.

Tipp: Die eingesetzten Schutzmaßnahmen, insbesondere Klebeband oder aufgeklebte Schutzfolien, dürfen nicht zu lange auf der Haustür verbleiben, da es durch die UV-Strahlung zu einer Verklebung kommen kann, die sich nur schwer wieder lösen lässt.
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Sachmängel beim Einbau

Neben der Beschädigung der Haustür durch Bauarbeiten am Haus kann es bereits bei der Montage der Tür zu Sachmängeln kommen. Ein fehlerhafter Einbau führt zu eingeschränkter Funktionalität, die Anforderungen an Wärme- und Schallschutz sowie Dichtigkeit werden unter Umständen nicht erfüllt. Im schlimmsten Fall kann eine falsch bzw. mangelhaft eingebaute Haustür funktionsunfähig sein und muss ausgetauscht werden.

Haustür Einbau © W-Production, stock.adobe.com
Fehler bei der Montage fallen in die Gewährleistung des Handwerkers © W-Production, stock.adobe.com

Fehler bei der Montage fallen in die Gewährleistung des Handwerkers, der die Tür eingebaut hat, dieser ist zur Nachbesserung verpflichtet. Der Handwerker ist außerdem verpflichtet, Bedenken anzumelden, zum Beispiel, wenn die Haustüre herstellerbedingte Fehler aufweist – und zwar vor dem Einbau.

Tipp: Laut einem Urteil des AG München kann eine Haustür zurückgegeben werden, wenn viele kleine Fehler zusammengenommen einen erheblichen Mangel ergeben und der Auftragnehmer nicht zur Nachbesserung bereit ist.
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Gewährleistung und Haftung der Handwerker

Hat ein Handwerker seine Leistungen fertiggestellt, beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist, ohne weitere Absprachen beträgt diese Frist fünf Jahre. Entdeckt der Bauherr einen Mangel, sendet er an den ausführenden Handwerker eine Mängelrüge, die neben der möglichst genauen Mängelbeschreibung auch eine Frist zur Beseitigung enthält.

Ist der Mangel beseitigt, beginnt mit der Abnahme der Leistungen durch den Bauherrn eine erneute Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, wenn ein Bauvertrag nach VOB/B abgeschlossen wurde. Diese Frist bezieht sich allerdings nur auf die Leistung, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich war. Die Art des Vertrages wirkt sich auf die Fristen für die Mängelrüge, bzw. Mängelbeseitigung aus:

  • Bauvertrag nach VOB/B: Bei rechtzeitiger Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist ist der Handwerker auch dann zur Nachbesserung verpflichtet, wenn die gesetzte Frist zur Beseitigung nach Ablauf der Verjährungsfrist liegt.
  • Bauvertrag nach BGB: Die Mängelrüge hat keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, die Mängelansprüche des Bauherrn verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist.
Tipp: Dem Handwerker muss Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Lässt der Bauherr einen Mangel durch andere Auftragnehmer beseitigen, kann er diese Kosten dem ursprünglich ausführenden Handwerker nicht in Rechnung stellen.
Pfusch am Bau © Tom Bayer, stock.adobe.com
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