Handwerkerrechnung und Steuern

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Steuern sparen, wenn der Handwerker kommt

Um bis zu 1200 Euro kann man seine Steuerlast senken, wenn man Reparaturen von Handwerkern in Haus oder Wohnung in der Einkommensteuererklärung aufführt

Zuweilen ist uns das Finanzamt auch wohlgesonnen. So ist es beispielsweise, wenn in Ihren eigenen oder gemieteten vier Wänden Handwerker aktiv werden. Deren Rechnung können Sie bis zu einer bestimmten Grenze steuerlich geltend machen und Ihre Steuerlast damit pro Kalenderjahr um bis zu 1200 Euro verringern.

Steuern und Finanzamt © Stockfotos MG, fotolia.com
Steuern und Finanzamt: Handwerkerleistungen sind absetzbar © Stockfotos MG, fotolia.com

Der sogenannte „Handwerkerbonus“ gilt übrigens nicht allein für Fliesenlager, Maler, Elektriker oder Installateure, sondern auch für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen beispielsweise Gärtnerarbeiten auf dem eigenen Grundstück, Reinigungsarbeiten, Winterdienst, die Inspektion des Schornsteinfegers und sogar die Arbeit eines Klavierstimmers.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden
Haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden

Wie immer, wenn man seine Steuerlast legal mindert, verlangt das Finanzamt, dass man eine Reihe von Regeln und Einschränkungen beachtet. So dürfen nur 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt und Maschinenkosten auf der Handwerkerrechnung anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Kosten für Material sind dagegen von der Steuerentlastung vollkommen ausgenommen. Ebenfalls nicht absetzbar sind Neu- und Ausbauarbeiten, also etwa den Bau einer Garage oder eines Geräteschuppens. Außerdem begünstigt der Fiskus begünstigt nur Arbeiten an Ihrer bereits bestehenden Wohnimmobilie, die der Renovierung und dem Erhalt dienen. Ausnahme: Wenn Sie Eigentümer sind, fallen auch Arbeiten, die Sie vor dem Einzug in eine bereits bestehende Wohnimmobilie in Auftrag geben, unter die absetzbaren Kosten.

Sie können diesen Steuernachlass nicht nur als Eigentümer sondern auch als Mieter in Anspruch nehmen. In jedem Fall müssen Sie die Immobilie, in der die Arbeiten vorgenommen werden, selbst bewohnen und den Auftrag als Privatperson vergeben. Anerkannt werden aber auch Handwerksleistungen in Ihrer Zweitwohnung oder Ihrer Ferienwohnung, nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit.

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Nicht bar bezahlen – nur Überweisungen werden anerkannt!

Als Nachweis benötigen Sie die Rechnung eines zugelassenen Handwerksbetriebs, in der Materialkosten getrennt von Arbeitslohn, Maschinen- und Anfahrtkosten ausgewiesen sind. Nur bei Wartungsverträgen, bei denen keine Materialkosten fällig werden, genügt meist die Rechnung ohne gesonderte Aufschlüsselung. In jedem Fall muss man belegen können, dass keine Schwarzarbeit stattgefunden hat. Wer als Heimwerker in Eigenleistung aktiv wird und seine Wohnung selbst renoviert, kann den Handwerkerbonus leider nicht in Anspruch nehmen.

Wichtig: Handwerker Rechnungen nicht bar bezahlen
Wichtig: Handwerker Rechnungen nicht bar bezahlen

Pro Kalenderjahr lassen sich auch mehrere Handwerksarbeiten geltend machen, insgesamt Kosten bis zu einer Höhe von 6000 Euro. Wichtig: Die Handwerksleistungen darf man nicht doppelt anmelden, zum Beispiel als außergewöhnliche Belastung und als Handwerkerkosten. Sie müssen sich für eine Form entscheiden.

Handwerker erstellt Trennwand in Trockenbau © akf, fotolia.com
Handwerker erstellt Trennwand in Trockenbau: Unbedingt Rechnung aufheben © akf, fotolia.com

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Wenn Sie hingegen Vermieter sind, gelten andere Regeln: Sie können Handwerkerkosten dann in voller Höhe von der Steuer absetzen, sofern diese als Erhaltungsaufwendungen zu bewerten sind. Derartige Aufwendungen fallen dann unter Werbungskosten. Auch können Sie entscheiden, ob diese Kosten auf mehrere Jahre aufgeteilt oder auf einmal absetzen werden sollen.

Darauf müssen Sie unbedingt achten:

  • Beauftragen Sie nur eingetragene Handwerksbetriebe und verlangen Sie eine Rechnung, in der Materialkosten gesondert ausgewiesen sind.
  • Sie müssen die Handwerksrechnung überweisen, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Handwerkerrechnungen gelten in der Steuererklärung des Hauptvordrucks als Sonderausgaben und sind unter dem Punkt „Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen“ einzutragen.
  • Die Belege müssen Sie für eine mögliche Prüfung mindestens zwei Jahre aufbewahren.
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Handwerker Rechnung © Dan Race, stock.adobe.com
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