Transparenz bei Fahrtkosten ist Pflicht: Handwerker müssen diese Extrakosten im Voraus nennen – entweder als Pauschale oder kilometergenau
Wer den benötigten Installateur, Schreiner oder Maler nicht in seiner unmittelbaren Nachbarschaft hat, kommt um diese Ausgabe nicht herum: Die Fahrtkosten, die Handwerker ihren Kunden in Rechnung stellen. Der Aufschlag auf die Rechnung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Erstens die Betriebskosten für das Fahrzeug, also zum Beispiel 80 Cent pro Kilometer für ein typisches Handwerkerfahrzeug wie den Ford Transit.
- Zweitens die Personalkosten des Handwerkers, denn Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
Das bedeutet: Betriebe dürfen ihren Kunden die Fahrtzeit zum regulären Stundenlohn in Rechnung stellen. Das sind bei einem Gesellen etwa 40 Euro pro Stunde. Für eine Anfahrt von 15 Minuten sind etwa zehn Euro an Personalkosten zu zahlen, bei zwei oder drei Handwerkern entsprechend mehr. In diesem Fall wären also einschließlich der Fahrzeugkosten mit Fahrtkosten von 20 bis 40 Euro zu rechnen.
Ob Azubis bei der Berechnung der Anfahrtskosten berücksichtigt werden dürfen, muss im Einzelfall geklärt werden. Wenn Lehrlinge produktiv mitarbeiten und zur erfolgreichen Abwicklung des Auftrags beitragen, dann dürfen Betriebe die Fahrtzeit für den Azubi abrechnen. Reine Ausbildungskosten müssen Kunden allerdings nicht tragen.
Kilometergenaue Abrechnung oder Pauschale
Statt jeden Kilometer gesondert abzurechnen, erheben Betriebe alternativ oft eine sogenannte Anfahrtspauschale. Dann wird also etwa ein Fixpreis gestaffelt für Entfernungen bis 5, bis 10, bis 20 Kilometer – und so weiter – angesetzt. Nicht zulässig ist die Kombination beider Verfahren, also die Abrechnung einzelner Positionen plus einer Pauschale. Es gilt: Entweder exakte Kilometer- und Zeitberechnung – oder Pauschale.
Laut BGB dürfen Handwerker diese Fahrtkosten ihren Kunden aufbürden. Die Unternehmen sind allerdings verpflichtet, auf diese Kosten im Voraus hinzuweisen, beispielsweise bei der Abgabe des Angebots. Das gilt auch bei eiligen Aufträgen am Telefon: Auch hier muss der beauftragte Handwerker die Fahrtkosten nennen, bevor er losfährt.
Die Fahrtkosten dürfen also nicht wie aus heiterem Himmel erstmals in der Handwerkerrechnung auftauchen.
Auch wichtig: Wer eine Anfahrtspauschale abrechnet, darf seinen Kunden die Personalkosten dann bei der Stundenabrechnung nicht nochmals in Rechnung stellen, denn dann würde er ja doppelt dafür kassieren.
Ein Sonderfall sind die sogenannten Touren: Wenn ein Handwerker an einem Tag mehrere Kunden nacheinander aufsucht, darf er nicht jedem Kunden die Hin- und Rückfahrt vom Handwerksbetrieb und zurück in Rechnung stellen. Üblich und fair ist es stattdessen, die gesamte Fahrtstrecke des Tages auf alle Kunden aufzuteilen, sodass jeder Kunde nur anteilig einen Betrag in der Handwerkerrechnung vorfindet. Auch möglich: Der Handwerker berechnet im Rahmen einer Tour nur die Hinfahrt vom Betrieb zum Einsatzort, aber nicht die Rückfahrt.
Wenn Kunden sich mit ihrem Handwerksbetrieb nicht über die in Rechnung gestellten Fahrtkosten einigen können, bleibt natürlich der Klageweg. Doch sinnvoller und kostengünstiger ist es in diesem Fall, sich an eine Schlichtungsstelle der Handwerkskammer zu wenden und den Streit gütlich zu regulieren.
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