Bewohnen Sie ein schon etwas älteres Haus, das noch nicht auf Asbest untersucht und entsprechend saniert wurde, müssen Sie bei allen Instandhaltungs- und Umbauarbeiten damit rechnen, auf asbesthaltige Baustoffe zu stoßen. Von ihnen gehen große gesundheitliche Gefahren aus. Beachten Sie deshalb schon allein zu Ihrem eigenen Schutz die strengen gesetzlichen Vorschriften, die auch für einen eventuellen Anstrich von Platten gelten.
Asbesthaltige Platten an Wohngebäuden
Zu den bekanntesten Platten, die Asbest enthalten können, gehören sicherlich die gewellten Faserzementplatten, die unter dem Markennamen Eternitplatten bekannt sind und meist als Dacheindeckung dienten. In der glatten Ausführung wurden mit ihnen auch Fassaden verkleidet. Faserzementplatten sind bis heute auf dem Markt, inzwischen aber asbestfrei. Möchten Sie Eternitplatten streichen, sollten Sie daher zunächst klären, ob Ihre Platten Asbest enthalten. Asbest wurde in Deutschland 1993 verboten. Viele Hersteller reagierten jedoch schon früher und kennzeichneten ihre asbestfreien Produkte mit NT für neue Technologie oder AF für asbestfrei. Auch die gemäß den Vorgaben der DIN EN 588 produzierten Baustoffe enthalten kein Asbest. Finden Sie solch eine Kennzeichnung auf den Platten, brauchen Sie sich daher keine Sorgen um Asbest zu machen.
Vorschriften für die Reinigung asbesthaltiger Baustoffe
Im zweiten Schritt gilt es zu klären, ob eine Reinigung möglich ist. Platten im Außenbereich werden Sie sicherlich vor dem Anstrich säubern wollen. Für diese Tätigkeit gelten jedoch strenge Vorschriften.
Beschichtete asbesthaltige Platten dürfen Sie nur vorsichtig mit einem Schwamm oder Tuch säubern. Alle intensiveren Reinigungsmethoden wie das Abbürsten oder das Abspritzen mit einem Hochdruckreiniger sind dagegen strengstens untersagt und gelten als Straftat, die entsprechende Konsequenzen hat. Grund hierfür ist, dass sie zu einem Abtrag der Oberfläche und damit zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen. Diese verbreiten sich über die Luft und können daher bei einer Tätigkeit im Freien auch die Nachbargrundstücke kontaminieren. Aus demselben Grund ist das Abschleifen verboten. Bei unbeschichteten asbesthaltigen Platten ist jede Reinigung untersagt.
Eine Zuwiderhandlung kann sehr teuer werden, denn die zuständige Behörde wird wahrscheinlich einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Stellt dieser fest, dass Asbestfasern freigesetzt wurden, ist eine Reinigung der betroffenen Gebäude und Gärten durch eine spezialisierte Firma erforderlich. Schlimmstenfalls müssen bei Ihnen und Ihren Nachbarn sogar die obersten Bodenschichten mitsamt der Vegetation abgetragen werden. Diese Kosten summieren sich schnell auf einen fünfstelligen Betrag. Hinzu kommt in der Regel eine Geldstrafe und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe.
Erlaubt ist das Abwischen mit einem Schwamm oder Tuch, wenn Sie während der Säuberung die Platten mit einem drucklosen Wasserstrahl feucht halten. Moos auf einem Dach dürfen Sie von Hand entfernen.
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Gesetzliche Vorgaben für das Streichen der Platten
Streichen dürfen Sie asbesthaltige Platten nur, wenn es sich um beschichtete Platten handelt. Das Streichen unbeschichteter Platten ist grundsätzlich verboten. Selbst für beschichtete Platten gelten jedoch Einschränkungen. Ist die Beschichtung zum Beispiel verwittert und stellenweise bereits abgetragen, darf keine neue Beschichtung mehr erfolgen. Letztendlich dürfen Sie also nur Platten mit vollständig intakter Beschichtung streichen.
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Fazit
Der Plan, asbesthaltige Platten zu streichen, scheitert oft schon an den strengen Vorschriften für die Reinigung. Auch in den meisten anderen Fällen ist dieses Vorhaben aber wenig sinnvoll, denn durch einen Anstrich schieben Sie eine notwendige Sanierung nur für einen relativ kurzen Zeitraum auf. Vor allem im Außenbereich haben Anstrichmittel eine begrenzte Haltbarkeit und bekommen oft schon bald feine Haarrisse. Durch ein Überstreichen setzen Sie sich zudem weiterhin den gesundheitlichen Gefahren von Asbestfasern aus. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung außerdem das Alter der Platten. Es beträgt aufgrund des seit 1993 geltenden Asbest-Verbots mindestens 30 Jahre. Die Platten haben daher sehr wahrscheinlich auch mit einem Anstrich bald ihr Lebensende erreicht.
Asbest – diese Vorschriften gelten für Privatpersonen
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