Der Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist gefährlich. Für diese Arbeit gelten deshalb strenge Vorschriften, die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 festgelegt sind. Sie gelten grundsätzlich auch für Privatpersonen. Gewisse Unterschiede zwischen einem Heimwerker, der in seinem eigenen Zuhause tätig ist, und einem Gewerbebetrieb macht der Gesetzgeber aber dennoch.
Die TRGS 519 und die Leitlinien für die Asbesterkundung
Die TRGS 519 enthält alle Vorschriften, die Sie bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen asbesthaltige Baustoffe eine Rolle spielen, einhalten müssen. In dieser Verordnung finden Sie zudem die gesetzlichen Vorgaben, wie asbesthaltige Abfälle zu entsorgen sind. Möglicherweise haben Sie jedoch noch gar nicht entschieden, ob Sie die Arbeit selbst ausführen oder bei einem Fachbetrieb in Auftrag geben. In diesem Fall kann die von der Bundesregierung herausgegebene „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ hilfreich sein. Sie enthält Empfehlungen für Privatpersonen.
Als relativ ungefährlich und damit auch von Laien durchführbar gelten folgende Arbeiten:
- Das Streichen und Verputzen von Wänden, bei denen sich nur in tiefer gelegenen Schichten Asbest befindet.
- Das Verlegen neuer Fliesen auf einem alten, aber noch intakten Fliesenbelag, der möglicherweise mit einem asbesthaltigen Fliesenkleber verlegt wurde.
- Das Verlegen neuer Bodenbeläge auf alten, aber noch intakten Belägen, die eventuell mit asbesthaltigen Spachtelmassen oder Fliesenklebern verlegt wurden.
- Das lose und klebstofffreie Verlegen neuer Bodenbeläge auf asbesthaltigen Bodenbelägen, die noch völlig intakt sind.
- Das Bohren von Löchern bis in asbesthaltige Schichten, sofern Sie ein Bohrverfahren mit Direktabsaugung nutzen.
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Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten sollten Sie laut der Leitlinie zu Ihrem eigenen Schutz einem Fachbetrieb überlassen:
- Das Entfernen asbesthaltiger Putze von den Wänden.
- Das Entfernen von Fliesen, die mit asbesthaltigen Fliesenklebern verlegt wurden und die Beseitigung von Klebstoffresten.
- Das Schleifen von Wänden, die mit asbesthaltigen Spachtelmassen repariert wurden.
- Das Schleifen von Fugen in Leichtbauwänden, die mit asbesthaltigem Fugenspachtel gefüllt wurden.
- Die Demontage von Leichtbauwänden mit asbesthaltigem Fugenspachtel.
- Die Entfernung von asbesthaltigen Bodenbelägen.
Für Privatpersonen tabu: schwach gebundene Asbestprodukte
Gemäß der TRGS 519 dürfen Privatpersonen nur fest gebundene Asbestprodukte instandhalten oder entfernen und entsorgen. Bei diesen Baustoffen ist die Bindung zwischen dem Asbest und anderen Inhaltsstoffen relativ fest und der Asbestanteil eher klein. Dementsprechend besteht ein geringeres Risiko, dass bei der Demontage und anderen Arbeiten Asbestfasern freigesetzt werden. Bei schwach gebundenen Asbestprodukten können dagegen schon Erschütterungen zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen. Die Instandhaltung, Sanierung und Beseitigung schwach gebundener Asbestprodukte ist deshalb nur Fachbetrieben mit entsprechender Zulassung erlaubt.
Beispiele für fest gebundene Asbestprodukte: Dachplatten, Dacheindeckungen, Rohre, Kabelkanäle, Putze, Fliesenkleber, Spachtelmassen und andere Baustoffe, die Asbestzement enthalten.
Beispiele für schwach gebundene Asbestprodukte: Bodenbeläge, Wandbeläge, Leichtbauplatten, Dichtungen, Dämmungen sowie Baustoffe, die den Brandschutz verbessern sollten.
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Der Sachkundenachweis und die Anzeige bei der zuständigen Behörde
Grundsätzlich schreibt die TRGS 519 für den Umgang mit asbesthaltigen Baustoffen einen Sachkundenachweis vor. Die nötige Sachkunde erlangen Sie durch den Besuch eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung. Wenn Sie in Ihrem eigenen Haus tätig sind und sich von keiner nicht zu Ihrem Haushalt gehörenden Person unterstützen lassen, benötigen Sie solch einen Nachweis jedoch nicht. Hilft Ihnen ein Freund, Kollege, Verwandter oder Nachbar müssen Sie dagegen Ihre Sachkunde nachweisen können. In diesem Fall sind Sie wie ein gewerblicher Arbeitgeber für den gesundheitlichen Schutz Ihrer Helfer verantwortlich. Eine vorherige Meldung der geplanten Maßnahme bei der zuständigen Behörde ist ebenfalls nicht nötig, wenn Sie allein arbeiten.
Unbedingt vorher klären: die Entsorgung
Asbesthaltige Baustoffe zählen zu den gefährlichen Abfällen, die nur auf einer Sonderdeponie entsorgt werden dürfen. Wo Sie die Abfälle hinbringen müssen, ob Sie auch größere Mengen anliefern dürfen und welche anderen Vorschriften Sie beachten müssen, sollten Sie vor Beginn der Arbeiten bei den für Sie zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieben oder Ihrer Gemeinde erfragen. Die Regeln legen die einzelnen Gemeinden fest. Sie sind daher von Ort zu Ort unterschiedlich. Überall gilt jedoch, dass Sie die Abfälle sicher verpacken müssen, damit während des Transports, bei der Übergabe und der Einlagerung niemand durch Asbestfasern geschädigt wird. Zudem sind Sie verpflichtet, asbesthaltige Abfälle so schnell wie möglich zu entsorgen. Eine Lagerung auf dem Grundstück und eine Wiederverwendung sind verboten.
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