Wichtige Gerüstbaunormen und Rechtliches
Gerüste müssen den bauordnungsrechtlichen Regelwerken und Vorschriften entsprechen, die unter anderem wichtige Angaben zu Tragfähigkeit und Sicherheit liefern. Normen und Richtlinien befassen sich mit den verschiedenen Aspekten im Gerüstbau von der Planung und Konstruktion des Gerüstes selbst, bis hin zu Schutzausrüstungen für die Benutzer als Absturzsicherung. Welche Normen jeweils Gültigkeit haben, hängt auch davon ab, ob das Gerüst mit oder ohne Regelausführung errichtet wird.
Richtlinien für Systemgerüste
Systemgerüste bestehen aus aufeinander abgestimmten Bauteilen, einer festgelegten Regelausführung sowie einem Produkthandbuch. Durch den modularen Aufbau können die Gerüste in der jeweiligen Größe errichtet werden, durch systemgebundene Bauteile und Verbindungsmittel sind Aufbaufehler selten und die Sicherheit entsprechend hoch.
Folgende Normen kommen beim Systemgerüst zum Tragen:
- DIN EN 12810, Teil 1 – Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen, Produktfestlegungen
- DIN EN 12810, Teil 2 – Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen, besondere Bemessungsverfahren und Nachweise
- DIN EN 12811, Teil 1 – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Arbeitsgerüste
Für spezielle Arbeits- und Schutzgerüste, die keine Systemgerüste sind, jedoch als Regelausführung errichtet werden, spielt weiterhin die DIN 4420 eine wichtige Rolle.
Gerüste ohne Regelausführung
In einigen Fällen können Systemgerüste nicht eingesetzt werden. Für diesen Fall gelten spezielle Regelungen und Normen, um eine maximale Sicherheit zu gewähren. Dazu gehören
- Die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV,
Die Verordnung schreibt unter anderem vor, dass für Gerüste, die nicht als anerkannte Regelausführung errichtet werden, eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung erstellt werden muss.
- DIN EN 12811, Teil 1 – Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Arbeitsgerüste
Die DIN enthält Vorgaben zum Umgang mit Abweichungen von Aufbauregeln und Gerüste, die das Bauwerk zur Standsicherheit benötigen.
Weitere Regelwerke im Gerüstbau
Generell greifen für den Gerüstbau eine Vielzahl von Regelwerken, die pauschal oder im Einzelfall zum Tragen kommen. Dazu gehören:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen (TRBS 2121)
- Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1)
- Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C 22)
- Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663)
- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung
- ATV DIN 18451 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV): Gerüstarbeiten
- ATV DIN 18345 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV): Wärmedämm-Verbundsysteme
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Arbeitssicherheit im Gerüstbau
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, kurz Arbeitsschutzgesetz, regelt die Sicherheit von Arbeitsplätzen sowie die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Beschäftigten. Ebenso sind im Gesetz die Überwachungspflichten benannt. Laut ArbSchG muss der Arbeitgeber die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt auch im Gerüstbau ist dabei die Gefährdungsbeurteilung. Erst diese ermöglicht es, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Da der Gerüstbauer selbst nur die ordnungsgemäße Montage nach dem Aufbau, nicht aber die Sicherheit des Gerüstes selbst garantieren kann, muss die Konstruktion von einer befähigten Person freigegeben werden. Dies ist in der Regel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi).
Die Fachkräfte haben folgende Aufgaben:
- Beratung des Gerüstbauers zu Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und zur Arbeitsplatzgestaltung
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Überprüfung des Gerüstes auf Sicherheit
- Beobachtung der Unfallverhütungsmaßnahmen
Grundsätzlich liegt die Verantwortung dafür, dass das Gerüst richtig aufgebaut und sicher ist, beim Gerüstbauer. Allerdings ist jeder Unternehmer für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss vor der Arbeitsaufnahme feststellen, ob das Gerüst sicher benutzbar ist.
Gerüstbau Sicherheit
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