Garagenbau und Baurecht

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Die Errichtung von Gebäuden muss in der Regel per Bauantrag von der zuständigen Baubehörde genehmigt werden. Garagen bilden dabei in vielen Bundesländern eine Ausnahme und können ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die jeweiligen Regelungen sind in den Landesbauordnungen zu finden, weitere öffentlich-rechtliche Verordnungen regeln die Vorschriften zur Planung und Errichtung.

Baurecht © Stockwerk, fotolia.com
Baurecht bezüglich Garage ist in den Bundesländern unterschiedlich © Stockwerk, fotolia.com
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Vorschriften rund um den Garagenbau

Damit eine Garage genehmigungs- und nutzungsfähig ist, muss sie unabhängig davon, ob ein Bauantrag erforderlich ist, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Diese variieren je nach Bundesland. Folgende Regelwerke sind dabei zu beachten:

  • Landesbauordnung – Grundsätzliche Regelungen hinsichtlich Genehmigungsfreiheit und Freistellung, Grenzbebauung, Abstandsregelung und Bauantrag
  • Garagenverordnung – Vorschriften zu Garagendefinitionen, zur Ausführung der Garage sowie zu Zuwegungen
  • Technische Baubestimmungen – rechtsverbindliche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion von Bauwerken
  • Bauvorlagenverordnung – Vorschriften zu Inhalt und Form der Unterlagen für den Bauantrag
Garage: Rechtliche Bestimmungen müssen beachtet werden
Garage: Rechtliche Bestimmungen müssen beachtet werden

Wird eine Garage direkt auf die Grenze gebaut, dann kommt weiterhin das Nachbarrechtsgesetz zum Einsatz. Dieses bestimmt, dass Nachbargrundstücke genutzt werden dürfen, wenn an der Garage Arbeiten vorgenommen werden müssen, die vom Baugrundstück aus nur mit großem Aufwand möglich sind.

Achtung: Die Regelungen in den Landesbauordnungen sind individuell und werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Vor der Errichtung einer Garage ist es wichtig, sich über den aktuellen Stand zu informieren. Wir übernehmen keine Gewähr für die Angaben in diesem Artikel. Bitte Informieren Sie sich selbst nochmal bei der zuständigen Behörde
Baugenehmigung © marco2811, fotolia.com
Eine Baugenehmigung ist nicht in jedem Bundesland notwendig © marco2811, fotolia.com
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Genehmigungsfrei heißt nicht rechtsfrei

Darf eine Garage nach Länderrecht ohne Genehmigung durch die Baubehörden errichtet werden, ist zu beachten, dass sich die Genehmigungsfreiheit ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren bezieht. Alle Anforderungen aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden, ebenso ist es nötig, die Bauvorlagen beim Bauamt bzw. bei der Gemeinde vorzulegen. Unter Umständen kann es sein, dass auch Garagen, die nach dem Sinne der Verordnungen genehmigungsfrei sind, vom Bauamt geprüft und genehmigt werden, bzw. dass bestimmte Auflagen eingehalten werden müssen.

Muss das Bauvorhaben genehmigt werden? Informieren Sie sich
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Tipp: Garagen im Außenbereich sind in der Regel genehmigungspflichtig, auch dann, wenn sie den Voraussetzungen für eine verfahrensfreie Garage im jeweiligen Bundesland erfüllen.

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Garagenbau in den Bundesländern

In den Landesbauordnungen ist festgelegt, wann eine Garage genehmigungsfrei errichtet werden darf. Dies ist in den meisten Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen möglich, in Nordrhein-Westfalen sind Garagen generell genehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei können Garagen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gebaut werden, insofern sie zu den Kleingaragen zählen. Dies bemisst sich unter anderem an der vorhandenen Grundfläche.

Garagen und Carports: Regelungen in den Bundesländern
Garagen und Carports: Regelungen in den Bundesländern

Baden-Württemberg

  • Überschreitet die Garage eine mittlere Wandhöhe und eine Grundfläche von 30 m² nicht, dann ist sie genehmigungsfrei.

Entlang der Grenze darf auf einer Länge von 9 m angebaut werden, insgesamt darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück eine Länge von 25 m nicht überschreiten.

Bayern

  • Garagen sind genehmigungsfrei, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 50 m² beträgt.
  • Im Bereich eines Bebauungsplans sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 100 m² genehmigungsfrei.

Soll die Garage auf die Grenze gebaut werden, darf die Wandlänge pro Grenze 9 m nicht überschreiten.

Berlin

  • Garagen in Berlin sind bis zu einer Grundfläche von 30 m², einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Dachneigung von maximal 45 Grad genehmigungsfrei.

Für die Grenzbebauung gilt eine Maximallänge je Grundstücksgrenze von 9 m, insgesamt dürfen die Grenzen pro Grundstück auf bis zu 15 m bebaut sein.

Brandenburg

  • Genehmigungsfrei ist eine Garage in Brandenburg, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 50 m² beträgt.
  • Die Garage darf eine Dachneigung von maximal 45 Grad aufweisen, die mittlere Wandhöhe ist auf 3 m begrenzt.
  • Innerhalb eines gültigen Bebauungsplans darf eine Garage bis zu einer Größe von 150 m² Grundfläche ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Auf die Grenze gebaut werden darf eine Garage auf einer Länge von 9 m pro Grenze, bzw. 15 m bezogen auf sämtliche Grundstücksgrenzen.

Bremen

  • Eine Garage darf ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie nicht mehr als 50 m² Grundfläche aufweist und die mittlere Wandhöhe ein Maß von 3 m nicht überschreitet.

Auf der Grenze dürfen Garagen auf einer Länge von 9 m pro Grenze errichtet werden. Insgesamt darf die Grenzbebauung je Grundstück eine Gesamtlänge von 18 m nicht überschreiten.

Hamburg

  • Garagen können in Hamburg genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie nicht mehr als 50 m² Bruttogrundfläche aufweisen und die mittlere Wandhöhe maximal 3 m beträgt.

Entlang der Grenze eines Grundstücks darf eine Garage auf einer Länge von 9 m pro Grenze und maximal 15 m bezogen auf alle Grundstücksgrenzen errichtet werden.

Hessen

  • Garagen sind in Hessen dann genehmigungsfrei, wenn die Grundfläche nicht mehr als 50 m² beträgt und die Zufahrten auf dem Grundstück eine Flächengröße von 200 m² nicht überschreiten.
  • Die mittlere Wandhöhe darf 3 m, die Grundfläche 20 m² nicht überschreiten.

Auf die Grenze darf eine Garage gebaut werden, wenn ihre Nutzfläche 100 m² nicht überschreitet. Weiterhin ist ein Anbau direkt auf die Grundstücksgrenze auf einer Länge von 9 m (inklusive Dachüberstände) möglich.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Mit einer maximalen Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m sind Garagen genehmigungsfrei.

Hinsichtlich der Grenzbebauung gilt, dass pro Grundstücksgrenze 9 m und an alle Grundstücksgrenzen nicht mehr als 15 m gebaut werden darf.

Niedersachsen

  • Garagen sind genehmigungsfrei, wenn sie nicht mehr als 30 m² Grundfläche aufweisen.

Garagen dürfen ohne oder mit einem Grenzabstand von 1 m auf einer Länge von 9 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Die gesamte Länge der Grenzbebauung darf für alle Grenzen eines Grundstücks 15 m nicht übersteigen.

Nordrhein-Westfalen

  • Für die Errichtung einer Garage muss in jedem Fall ein Bauantrag gestellt werden, allerdings ist keine Unterschrift eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers erforderlich.

Auf die Grenze darf eine Garage auf einer Länge von 9 m je Grenze errichtet werden, maximal dürfen jedoch 15 m der Grundstücksgrenzen bebaut sein.

Rheinland-Pfalz

  • Die Garage darf für die Genehmigungsfreiheit eine Grundfläche von 50 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m nicht überschreiten.

Entlang einer Grundstücksgrenze darf die Garage bis auf eine Länge von 12 m errichtet werden, insgesamt dürfen 18 m Grenze je Grundstück bebaut werden.

Saarland

  • Die Garage darf für die Genehmigungsfreiheit eine Grundfläche von 36 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten.

Garagen dürfen auf die Grenze gebaut werden, wenn die mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt, Dächer müssen zur Grundstückgrenze geneigt sein, die Dachneigung darf maximal 45 Grad aufweisen. Pro Grundstückgrenze ist eine Grenzbebauung mit einer Länge von 9 m erlaubt, insgesamt darf die Grenzbebauung pro Grundstück nicht mehr als 15 m aufweisen.

Sachsen

  • Genehmigungsfrei sind Garagen mit einer mittleren Wandhöhe und einer Grundfläche von maximal 50 m².

Für die Grenzbebauung gilt eine maximale Wandlänge von 9 m pro Grenze sowie eine Gesamtlänge der Grenzbebauung von 15 m je Grundstück.

Sachsen-Anhalt

  • Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Grundfläche von maximal 50 m² sind verfahrensfrei.

Hinsichtlich der Grenzbebauung gilt, dass genehmigungsfreie Garagen ohne Abstand an die Grenze gebaut werden darf. Dabei darf die Wandlänge entlang einer Grenze 9 m betragen, insgesamt dürfen maximal 15 m der Grenze bebaut werden.

Schleswig-Holstein

  • Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von 2,75 m und einer Länge von maximal 9 m sind genehmigungsfrei. Die Dachneigung darf maximal 45 Grad betragen.
  • Die Garage muss notwendig sein, diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Grundstücksnutzung. Für Garagen auf unbenutzten Grundstücken oder Garagen die zur Vermietung errichtet werden, ist generell eine Baugenehmigung erforderlich.

Garagen und andere genehmigungsfreie Bauten dürfen auf einer Länge von 9 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Grundsätzlich gilt, dass die Grenzbebauung eine Länge von 15 m nicht überschreiten darf.

Thüringen

  • Garagen sind genehmigungsfrei, wenn die Bruttogrundfläche 40 m² nicht überschreitet und die mittlere Wandhöhe maximal 3 m beträgt.

Die Garage darf auf einer Länge von bis zu 9 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Insgesamt dürfen maximal 18 m aller Grundstücksgrenzen pro Grundstück bebaut sein.

Tipp: Wird die Garage im Gebiet eines Bebauungsplans errichtet, ist diese grundsätzlich genehmigungsfrei, insofern sie den Festlegungen des Bebauungsplans entspricht.
Wichtig: Informieren Sie sich unbedingt vor Baubeginn bei Ihrem zuständigen Bauamt vor Ort, ob ein Baugenehmigung notwendig ist
Garagen Planung © schulzfoto, fotolia.com
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