Um die Energiewende voranzutreiben und die nationalen Klimaziele einzuhalten, ist im November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten für Wohngebäude und bis auf wenige Ausnahmen für Nichtwohngebäude gleichermaßen. Das Gesetz ersetzt damit unter anderem die Bestimmungen aus der Energieeffizienzverordnung (EnEV), dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Das GEG legt somit einen bundesweiten Mindeststandard für die Energieeffizienz von Gebäuden fest. Daneben können in den einzelnen Bundesländern weitere Vorgaben gelten, die über die Anforderungen des GEG hinausgehen.

Hausbau-Kataloge:
In den brandneuen Hausbau-Katalogen findet garantiert jeder sein Traumhaus!
Seit dem 01.01.2024 gilt eine neue Fassung des GEG, die unter anderem strengere Anforderungen zum Austausch oder Einbau einer neuen Heizungsanlage stellt. Aufgrund dessen ist das GEG auch als „Heizungsgesetz“ bekannt. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten bundesweit geltenden Bestimmungen und Fristen zusammengefasst.

Heizen mit regenerativer Energie
Mit der Novellierung des GEG will die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme vorantreiben und im Jahr 2045 Klimaneutralität erreichen. Daher gelten mit der aktuellen Fassung des Gesetzes verschärfte Regelungen für Heizungen:
Bauzeitpunkt und Standort | Anforderung | Frist |
---|---|---|
Neubauten in Neubaugebieten | Heizung muss mit mind. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden | Ab 01.01.2024 |
Neubauten in Baulücken (in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern) | Heizung muss mit mind. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden | Ab 01.07.2026 (frühere Fristen gelten, wenn ein Wärmeplan den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes bzw. den Neu- oder Ausbau eines Wasserstoffnetzes vorsieht) |
Neubauten in Baulücken (in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern) | Heizung muss mit mind. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden | Ab 01.07.2028
(frühere Fristen gelten, wenn ein Wärmeplan den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes bzw. den Neu- oder Ausbau eines Wasserstoffnetzes vorsieht) |
Bestehende Heizungen | Können in der Regel weiterbetrieben werden, sofern funktional oder reparabel |

Somit müssen spätestens nach dem 30.06.2028 alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 % regenerative Energien nutzen. Bestehende Heizungssysteme dürfen in aller Regel weiterbetrieben werden, solange sie funktionsfähig oder reparabel sind. Wenn eine bestehende Heizung den Dienst versagt und sich nicht mehr reparieren lässt, gilt je nach kommunaler Wärmeplanung spätestens ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 grundsätzlich die 65-Prozent-Anforderung. Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren bzw. bis zu 13 Jahren bei Etagenheizungen sind möglich.
Eine Befreiung von den Regelungen zum Heizungstausch gilt, wenn der Austausch der Heizungsanlage in begründeten Fällen aus persönlichen Umständen nicht zumutbar ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Eigentümer bereits ein hohes Alter erreicht hat oder die Investitionen in keinem Verhältnis zu den Einsparungen stehen.
Welche Heizungssysteme sind regenerativ?
Wer vollständig regenerativ heizen möchte, setzt auf Energieträger, die entweder unerschöpflich sind (beispielsweise Erdwärme, Windenergie oder Sonnenenergie) oder sich vergleichsweise schnell nachbilden (beispielsweise Biogas oder Holz).
Die 65-Prozent-Anforderung des GEG lässt sich somit in aller Regel unter anderem durch den Einbau einer elektrischen Wärmepumpe oder einer Holzheizung erfüllen. Auch Hybridheizungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie können eine mögliche Lösung sein, um die aktuellen Forderungen einzuhalten.

Mithilfe von Biogas, zugelassenem Wasserstoff oder Bio-Öl lassen sich auch Öl- und Gasheizungen mit regenerativen Energieträgern nutzen. Bis zum 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 (bei entsprechender kommunaler Wärmeplanung kann sich die Frist verkürzen) ist auch noch der Austausch gegen eine neue Erdöl- oder Erdgasheizung möglich. Allerdings gilt die folgende Staffelung, nach der die Heizung in den kommenden Jahren schrittweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss:
- ab 2029: mind. 15 %
- ab 2035: mind. 30 %
- ab 2040: mind. 60 %
- ab 2045: 100 %
Für Ein- bis Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer selbst wohnen, kommt zudem eine Stromdirekt-Heizung (Infrarot-Heizung) infrage. Bei größeren oder vermieteten Objekten ist eine Stromdirekt-Heizung ebenfalls zulässig, sofern die Wärmedämmung und die Fenster gewissen Standards entsprechen.
Auch mit einem Fernwärme-Anschluss lassen sich die Vorgaben des GEG langfristig erfüllen. In diesem Fall trägt der Netzbetreiber die Verantwortung für eine nachhaltige Lösung.
Ausführliche Informationen zum Thema Heizen mit regenerativen Energien finden Sie außerdem auf unserer Partnerseite Heizsparer.de.

Anforderungen an die Bausubstanz
Nicht nur die Heizungsanlage, sondern auch die Bausubstanz selbst muss den Anforderungen des GEG entsprechen. Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen geschieht das mithilfe eines Wärmeschutznachweises (GEG-Nachweis). Damit ist sichergestellt, dass das Gebäude energetisch dem gesetzlichen Standard genügt.
Doch auch bei einer kleineren Sanierungsmaßnahme schreibt das GEG bestimmte Grenzwerte vor. Ausnahmen gelten für Arbeiten an denkmalgeschützten Bauten und Häusern mit erhaltenswerter Bausubstanz. Außerdem sind geringfügige Sanierungsarbeiten, bei denen maximal 10 Prozent des jeweiligen Bauteils geändert werden, von den Regelungen ausgenommen. Somit ist beispielsweise keine nachträgliche Dachsparrendämmung erforderlich, wenn nur wenige kaputte Dachziegel ausgetauscht werden. Bei umfangreicheren Arbeiten an den einzelnen Bauteilen gelten jedoch grundsätzlich die folgenden Grenzwerte für Wohngebäude sowie Räume in Nichtwohngebäuden, in denen eine Raumtemperatur von mindestens 19 °C erreicht werden soll.

Der individuelle Sanierungsfahrplan
Eine energetische Sanierung kann zahlreiche Maßnahmen umfassen: Von kleineren Arbeiten wie der Dämmung der Kellerdecke bis zu aufwendigen Fassadensanierungen und… weiterlesen
Bauteil | U-Wert (in W/(m²K)) |
---|---|
Außenwände, Dachschrägen bei Steildächern, oberste Geschossdecken | 0,24 |
Fenster | 1,30 |
Dachflächenfenster | 1,40 |
Flachdächer | 0,20 |
An das Erdreich oder den unbeheizten Keller grenzende Decken und Wände | 0,30 |

Umsetzung der Forderungen
Die verschärften Regelungen des GEG können für Immobilienbesitzer einen Mehraufwand bedeuten. Um hohe Bußgelder zu vermeiden, die Umwelt zu entlasten und langfristig Energiekosten zu sparen, lohnt es sich jedoch, gemeinsam mit dem Architekten oder Energieberater auf eine zukunftsfähige Bauweise zu setzen. Der Staat ermöglicht verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Förderungen, die wir in einem separaten Artikel erläutern. Wer die Forderungen nicht nur einhält, sondern sogar übertrifft, profitiert von zusätzlichen Fördermöglichkeiten und ist bereits heute für zukünftige Verschärfungen gewappnet.


Gebäude-Energie-Gesetz
Ein kurzer Blick aufs gute Recht Wer heute ein Gebäude neu baut oder ein bestehendes Gebäude saniert, muss vielfältige gesetzliche… weiterlesen