Gerade beim Immobilienkauf oder bei der Anmietung von Immobilien spielt die Wohnflächenberechnung eine große Rolle. Während die Berechnung klassischer Wohnflächen relativ einfach ist, kommt bei der Wohnflächenbestimmung bei Dachschrägen eine besondere Berechnung zum Tragen. Wie die Wohnflächenberechnung bei Dachschrägen funktioniert, erfahren Sie im Folgenden.
Normen der allgemeinen Wohnflächenberechnung
In Deutschland existieren vier Normen, die bei der Berechnung von Wohnflächen angewendet werden:
- Wohnflächenverordnung (WoFlV)
- DIN 277
- DIN 283
- Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
Am häufigsten kommen die DIN 277 und die Wohnflächenverordnung (WoFIV) zur Anwendung. Die DIN 283 und die Zweite Berechnungsverordnung sind vorwiegend nur noch in alten Kauf- und Mietverträgen sowie für Altbauten gültig. Sie kommen daher nur noch selten vor. Für die Berechnung der Wohnfläche greift die Wohnflächenverordnung (WoFIV), da hier der Begriff „Wohnfläche“ definiert wird.
Nutzfläche und Wohnfläche – der Unterschied
Bevor die Wohnfläche berechnet werden kann, sollte klar sein, was als Nutzfläche zählt und was als Wohnfläche. Zur Wohnfläche zählt die Grundfläche der Räume, die zur Wohnung gehören.
Die Nutzfläche wird gemäß der DIN 277 festgelegt und umfasst die nutzbare Fläche und die Wohnfläche. Zu den nutzbaren Flächen gehören neben den Wohn- und Aufenthaltsräumen Abstellkammern und Kellerräume.
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Wohnfläche im Dachgeschoss korrekt berechnen
Gemäß der Wohnflächenverordnung (WoFIV) von 2004 zählen unter Dachschrägen nur Flächen mit einer Raumhöhe von mehr als zwei Metern zu 100 % zur Wohnfläche. Bei einer Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern werden nur noch 50 % der Fläche berücksichtigt. Liegt die Höhe unter einem Meter, zählt die Fläche nicht mehr zur Wohnfläche.
Eine Dachgaube verändert die Raumhöhe. Dies kann dazu führen, dass die Fläche unterhalb der Gaube separat zu betrachten ist. Auch hier gilt die Regel: zu 50 % bei einer Raumhöhe zwischen einem und zwei Meter und zu 100 % bei einer Raumhöhe von mehr als zwei Metern.
Übrigens: Wohnflächen unter Treppen werden nach denselben Bemessungsmaßstäben berechnet, wie Wohnflächen im Dachgeschoss. Flächen ab einer Höhe von mindestens zwei Metern gelten zu 100 % als Wohnfläche. Flächen mit einer Höhe zwischen einem und zwei Metern werden nur noch zu 50 % als Wohnfläche angerechnet. Flächen unter einer Treppe mit einer Höhe von unter einem Meter gelten nicht mehr als Wohnfläche.
Die Wohnfläche korrekt ausmessen
Beim Ausmessen der Wohnung verzweifeln häufig Eigentümer und Mieter. Verwinkelte Ecken, Leisten und Fensternischen sind nur einige der Dinge, bei denen sie an ihre Grenzen stoßen. Mit diesen Tipps wird das Ausmessen einfacher:
- Ein Laserentfernungsmesser hilft beim schnellen Ausmessen der Wohnfläche.
- Wer die Ergebnisse in einen groben Grundflächenplan überträgt und zum Schluss alles ausrechnet, behält besser den Überblick.
- Verwinkelte Räume lassen sich besser ausmessen und berechnen, wenn sie in mehrere Teile aufgeteilt und am Schluss zusammengerechnet werden. Klebestreifen am Boden oder eine Richtschnur helfen dabei, die einzelnen Flächen optisch voneinander zu unterscheiden.
- Um die Punkte der Flächen exakt zu bestimmen, stellen Sie einfach den Laserentfernungsmesser am Rand der Fläche auf den Boden und bewegen ihn dann in Richtung Raummitte. Sobald die Höhe ein Meter angezeigt wird, markieren Sie die Stelle. Die einzelnen Flächen mit einer Höhe von einem Meter rechnen Sie am Schluss zusammen. Wiederholen Sie die Messungen für die Höhe von zwei Metern und rechnen Sie am Schluss ebenfalls diese Flächen zusammen.
Korrekte Wohnflächenberechnungen sind wichtig für Mieter, Käufer und Vermieter
Eine gesetzliche Verordnung zur Angabe der Fläche im Mietvertrag existiert nicht. Trotzdem ist es in Deutschland gängig, die Wohnfläche bei der Vermietung und beim Kauf anzugeben. Sie spielt auch für die Berechnung der Mietnebenkosten eine große Rolle. Für einen transparenten Verkauf oder Vermietung sollten Verkäufer bzw. Vermieter die genaue Wohnfläche ihrer Immobilie kennen und angeben.
Was viele nicht wissen: Mieter und Käufer dürfen durchaus nachmessen, ob die Angabe der Wohnfläche den Tatsachen entspricht. Liegt eine Differenz von mehr als 10 % vor, kann es zu Streitigkeiten zwischen Käufer/Vermieter und Verkäufer/Vermieter kommen. Rückwirkend kann es zu einer Mietpreis- oder Kaufpreisminderung kommen.
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