Haussanierung – Geht es auch ohne Architekt?
Generell gilt, dass bei Baumaßnahmen ein Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde gestellt werden muss. Eine der Anforderungen an den Antrag ist die Unterschrift durch den bauvorlageberechtigten Planer. Das kann ein Architekt, aber ebenso auch ein Bauingenieur sein. Einige Bauvorhaben können allerdings auch ohne die Genehmigung vom Amt durchgeführt werden.

Damit aus der Sanierungsmaßnahme kein Schwarzbau wird, sollte sich jeder Bauherr vorher gründlich informieren, ob er einen Planer mit Bauvorlageberechtigung für die Antragsstellung benötigt. Auch dann, wenn das sanierte Gebäude verändert genutzt wird, muss dies von den Behörden genehmigt werden. Auch hier ist also die Antragsstellung Pflicht.
Nur mit Bauantrag!

Immer dann, wenn die Gebäudehülle eines Hauses maßgeblich verändert wird oder wenn das statische Tragwerk des Objektes verändert wird, muss vor Baubeginn ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Planer stellt die Antragsunterlagen und Zeichnungen zusammen, unterschreibt für die fachliche und inhaltliche Richtigkeit des Antrages und reicht diesen bei der Baubehörde ein. Dieses Vorgehen ist in der Regel für folgende Bautätigkeiten am bestehenden Gebäude erforderlich:
- Dachumbauten mit statischen Veränderungen
- Dachausbauten, wenn eine neue Wohnung entsteht (Nutzungsänderung)
- Kellerum- und ausbauten, wenn neuer Wohnraum entsteht
- Fassadenrenovierungen mit starken Veränderungen an Aufbau und Aussehen
- Anbauten
- Nachträglicher Einbau von Heizräumen
- Nachträglicher Einbau von Lagerstätten für Heizöl und Flüssiggas
- Veränderungen an der Abwasseranlage

Fast immer ist eine behördliche Genehmigung bei Sanierungsmaßnahmen an Denkmalschutzobjekten erforderlich. Hier spricht nicht nur das Bauamt mit, auch die Denkmalschutzbehörde muss informiert werden und ihre Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen geben. Das gilt übrigens in vielen Fällen auch dann, wenn im Inneren des Gebäudes Veränderungen und Umbauten geplant sind.
Genehmigungsfreie Sanierungen
Werden am Haus Erneuerungs- oder Renovierungsarbeiten vorgenommen, die den vorherigen Zustand wiederherstellen, sind diese Maßnahmen in den meisten Fällen genehmigungsfrei. Dazu gehören zum Beispiel:
- Instandsetzungen und Verschönerungen
- Dachneueindecken in gleicher Farbe und gleichem Materialcharakter
- Erneuerung von Fenstern und Türen mit gleichartig aussehenden Bauteilen
- Veränderungen im nichttragenden Bereich wie die Entfernung leichter Wände
- Dach- und Kellerausbau ohne statische Veränderungen für Hobby- und Freizeitzwecke, zum Beispiel als Partyraum oder Sauna
- Änderungen der Installationsleitungen
- Einbau oder Veränderung von Dachflächenfenstern

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Wer übernimmt die Architektenaufgaben?
Wird eine genehmigungsfreie Sanierungsmaßnahme ohne Architekt durchgeführt, spart das einiges an Kosten. Allerdings sollten sich Bauherrn gut überlegen, ob sie auf die fachkundige Hilfe des Planers verzichten wollen. Der kennt die aktuelle Gesetzgebung, kann die Bausubstanz beurteilen und erkennt, wenn die Handwerker unsauber arbeiten. Auch in Fragen rund um Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz kann der Architekt unterstützend wirken. Im Gegenzug steht das Risiko, dass Planungsfehler oder Baumängel später aufwändig und mit viel Ärger, Kosten und Zeit wieder behoben werden müssen.


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