Die HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Die HOAI liefert eine Orientierung, welche Honorare Architekten und Ingenieure für ihre Leistungen bei Neubau, Umbau und Sanierung abrechnen können. Das gesamte Honorar des Architekten errechnet sich aus zwei grundsätzlichen Faktoren, nämlich der Honorarzone (Schwierigkeitsgrad der Planungsleistung) sowie der Höhe der anrechenbaren Kosten. Darüber hinaus können die Planer nach Zeithonoraren abrechnen, die frei vereinbart werden können.
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Änderungen im Jahr 2021
Vor der Änderung der HOAI im Jahr 2021 waren die dort angegebenen Preisspannen verbindlich, mittlerweile dienen sie lediglich als Anhaltspunkt für die Planer und Ingenieure. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus 2019. Dort wurde entschieden, dass eine verbindliche Regelung zu den Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen nicht EU-rechtskonform ist. Neben der Aufhebung des Preisrechts gibt es noch eine weitere für Bauherrn wichtige Änderung: Das Honorar darf während der Planung verändert werden. Dies ermöglicht es dem Auftragnehmer, sein Honorar an Veränderungen, die sich in dieser Phase ergeben, anzupassen.
Gleich geblieben sind die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung sowie die Werte in den Honorartafeln als Orientierung für angemessene Honorare.
Das Architektenhonorar nach HOAI – Die Berechnungsfaktoren
Die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure dient dazu, für Planungs- und Überwachungsleistungen angemessene Honorare zu ermitteln. Grundlage der Berechnung bilden zwei Hauptfaktoren:
- Die Honorarzonen bestimmen je nach Aufwandskriterien den Mindest- bzw. Höchstsatz für eine Leistung. Die Einteilung in die einzelnen Zonen erfolgt nach Schwierigkeitsgrad. So ist eine einfache Lagerhalle der Zone I zugeordnet, ein Einfamilienhaus der Zone III oder IV. Handelt es sich bei dem Vorhaben um ein komplexes Bauwerk wie ein Verwaltungsgebäude oder eine Produktionshalle, wird die Honorarzone V angesetzt.
- Die Höhe der anrechenbaren Kosten umfassen Kosten, die für die Errichtung des Gebäudes, bzw. die Sanierung eines Hauses anfallen. Dazu gehören vollständig die Kosten der Baukonstruktion sowie die nichtöffentliche Erschließung auf dem Grundstück. Daneben gibt es weitere Kosten, die teilweise anrechenbar sind, wie zum Beispiel alle Bauteile und -abschnitte, für die der Architekt auch mit der Planung oder Überwachung beauftragt ist.
Nicht anrechenbar sind grundsätzlich Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Bauwerk zu tun haben. Dazu gehören zum Beispiel:
- Das Baugrundstück und alle dort anfallenden Arbeiten
- Die öffentliche Erschließung
- Einfriedungen und Geländegestaltung
- Anlagen für Sonderzwecke
Die errechneten Gebührensätze werden dann jeweils auf die erbrachten Leistungen des Architekten oder Ingenieurs umgelegt. Wird der Planer voll beauftragt, dann dient als Richtwert für das Gesamthonorar ein Satz von 10 % der Gesamtkosten.
Die Leistungsphasen der HOAI
Die Aufgaben eines Planers sind in der HOAI in 9 Leistungsphasen eingeteilt, die prozentual unterschiedlich in das Honorar einfließen.
LPH 1 | Grundlagenermittlung | 2 % |
LPH 2 | Vorplanung | 7 % |
LPH 3 | Entwurfsplanung | 15 % |
LPH 4 | Genehmigungsplanung | 3 % |
LPH 5 | Ausführungsplanung | 25 % |
LPH 6 | Vorbereitung der Vergabe | 10 % |
LPH 7 | Mitwirkung bei der Vergabe | 4 % |
LPH 8 | Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung) |
32 % |
LPH 9 | Objektbetreuung, Dokumentation | 2 % |
Das Zeithonorar nach HOAI
Abweichend von den Regeln zur Honorarberechnung der HOAI können auch Zeithonorare vereinbart werden (§ 6). Sie werden durch eine Vorabschätzung ermittelt. Mit der Einführung der HOAI 2009 entfallen die verbindlichen Stundensätze, der Architekt oder Planer kann diese frei gestalten. Welche Stundensätze für das jeweilige Bauvorhaben veranschlagt werden, wird mit dem Bauherrn vertraglich vereinbart. Die Ministerien und Kammern haben Richtwerte für die Stundensätze von Architekten, Ingenieuren und Fachplanern veröffentlicht, letztendlich berechnet der Auftragnehmer sein Honorar jedoch danach, ob die Gesamtkosten für die Leistungen gedeckt sind. Aus diesem Grund variieren die Stundensätze je nach Bundesland, Region und Fachgebiet stark.
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Die Nebenkostenabrechnung
Der Planer darf neben dem Honorar, dass sich für seine Leistungen errechnet, auch Nebenkosten abrechnen. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die zur Erfüllung der Leistungen gemacht werden müssen. Zu den Nebenkosten gehören zum Beispiel:
- Büro- und Portokosten
- Fernmeldegebühren
- Kopierkosten
- Kosten für ein Baustellenbüro inklusive Einrichtung und Betriebskosten
- Trennungsentschädigungen
Die Abrechnung kann als Pauschale oder per Einzelnachweis erfolgen, dies kann im Vertrag frei vereinbart werden. Gibt es keine schriftliche Regelung, erfolgt die Abrechnung nach Einzelnachweis.
Grundleistungen und besondere Leistungen
Man unterschiedet in der HOAI Grundleistungen und besondere sowie zusätzliche Leistungen. Die Grundleistungen sind nötig, um ein Gebäude ordnungsgemäß zu planen und zu erreichten. Grundleistungen, die thematisch zusammengehören sind jeweils in einer Leistungsphase zusammengefasst, die Honorare für die Grundleistungen sind in der HOAI in den Teilen 2 bis 4 geregelt.
Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen, werden als besondere Leistungen bezeichnet und gesondert abgerechnet. Dazu gehören alle Leistungen, die nicht grundsätzlich bei jedem Bauvorhaben anfallen. Abrechnen kann der Planer diese Leistungen nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Besondere Leistungen können zum Beispiel folgende Aufgaben des Planers sein:
- Bauvoranfragen
- Eingriffs- und Ausgleichsplanungen
- Fluchtwegepläne
- Darstellung der Baumaßnahme als zeichnerische Perspektive oder im Modell
- Bestandsaufnahmen
- Abgeschlossenheitserklärungen
Kostenzuschläge bei Umbauten und Sanierungen
Eine Haussanierung stellt andere und manchmal auch höhere Anforderungen an Planung und Ausführung. Deshalb sieht die HOAI hier die Möglichkeit vor, einen Umbauzuschlag zu vereinbaren. Dieser wird anhand des Schwierigkeitsgrades des Vorhabens errechnet und als Prozentsatz des Gesamthonorars angegeben. Im Durchschnitt liegen diese Zuschläge bei 20 bis 33 % für Gebäude und 50 % für Innenräume bezogen auf einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad. Wird kein Zuschlag vereinbart, dann gilt ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vertraglich festgelegt (HOAI, § 36).
Die Bonus-Malus-Regelung
Um Anreize für kostengünstiges Bauen zu schaffen, gibt es seit der HOAI-Fassung 2009 die sogenannte Bonus-Malus-Regelung. Die Regel sieht vor, dass für Unterschreitungen des Budgets ein Erfolgshonorar bis zu einer Höhe von 20 % vereinbart werden kann, auf der anderen Seite kann eine Überschreitung der festgelegten Kosten zu einem Abzug bis 5 % des Honorars festgelegt werden.
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