Der Architektenvertrag
Für die Zusammenarbeit des Bauherrn mit dem Architekten bei einer Haussanierung wird ein Architektenvertrag als Werkvertrag abgeschlossen. Teil des Vertrages ist natürlich das Honorar, ebenso beinhaltet der Vertrag die beauftragten Leistungen sowie Fragen der Haftung. Der Vertrag sollte stets schriftlich und vor Beginn der Zusammenarbeit abgeschlossen werden, darüber hinaus sind für eine reibungslose Zusammenarbeit noch weitere Punkte wichtig.
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Grundlagen des Architektenvertrages
Beim Abschluss eines Architektenvertrages spielen verschiedene Gesetze und Verordnungen eine Rolle. Darüber hinaus können weitere Absprachen getroffen werden, vorausgesetzt, diese sind nicht sittenwidrig oder rechtswidrig:
- Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) enthält die Gebührenordnung für Architekten und Planer. Das Honorar richtet sich nach den dort angegebenen Honorartafeln und Stundensätzen.
- Die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes laut BGB §631 regeln die Pflichten der Vertragspartner.
Vertragsziele und Vertragsumfang
Teil eines jeden Vertrags ist der Vertragsgegenstand. Der muss im Architektenvertrag so konkret wie möglich festgelegt werden. Dies erfolgt zum einen anhand einer allgemeinen Beschreibung des Bauvorhabens und wird mit konkreten Vorgaben präzisiert. Dazu gehören unter anderem auch Fristen, Materialvorgaben und Budgetgrenzen. Im Vertrag festgelegt ist auch der Leistungsumfang. Als Bauherr hat man die Wahl, den Planer mit allen Leistungsphasen nach HOAI zu beauftragen oder nur einzelne Phasen zu vergeben. Üblich sind dabei folgende Leistungsstufen:
- Vorentwurfsplanung (Leistungsphasen 1 und 2)
- Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 und 4)
- Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 bis 7)
- Bauleitung (Leistungsphase 8)
- Objektbetreuung nach der Fertigstellung (Leistungsphase 9)
Die Vertragspflichten
Die Vertragspartner, Bauherr und Planer übernehmen mit dem Abschluss des Vertrages verschiedene Pflichten. Nach dem Wesen des Werkvertrages ist der Architekt verpflichtet, ein vereinbartes Werk abzuliefern, der Bauherr dazu, die Leistungen fristgerecht zu vergüten. Eine weitere Bauherrenpflicht ist es, den Fortgang der Arbeiten zu unterstützen, zum Beispiel durch die Abnahme von Architektenleistungen oder das Zulassen nötiger Fachplaner oder Gutachter sowie die erforderlichen Vertragsabschlüsse.
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Architektenvertrag richtig abschließen
Als Bauherr und Laie sollte man beim Abschluss eines Architektenvertrages auf einige Punkte besonders achten. Immer wichtig: Je genauer die einzelnen Vertragspunkte besprochen und festgehalten sind, umso weniger Spielraum gibt es, wenn es zu Problemen kommt.
• Der Stufenvertrag, das heißt die stufenweise Vergabe der Leistungsphasen, hat den Vorteil, dass bei Problemen ein Wechsel des Planers recht problemlos möglich ist.
• Ein guter Vorentwurf stellt wichtige Weichen für die Baukosten wie auch ein zufriedenstellendes Endergebnis nach Wunsch. Am Vorentwurf sollten Bauherrn nicht sparen und die Erstellung im Vertrag ausdrücklich mit vereinbaren.
• Fertigstellungsfristen für einzelne Leistungen sollten unbedingt im Vertrag festgehalten werden. Bei Fristüberschreitungen kann der Bauherr den Architekten in Haftung für entstehende Zusatzkosten nehmen.
• Die korrekte Baukostenkontrolle ist entscheidend, um ein Überschießen der Kosten zu verhindern. Die regelmäßige und gründliche Kontrolle ist Aufgabe des Planers, muss aber im Vertrag mit festgelegt werden.
• Gerne werden in Verträgen Haftungsausschlüsse vereinbart. Darauf sollten sich Bauherren nicht einlassen und generell keine Ausschlüsse akzeptieren.
HOAI
Die HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI liefert eine Orientierung, welche Honorare Architekten und Ingenieure für ihre… weiterlesen