Architektenvertrag

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Der Architektenvertrag

Für die Zusammenarbeit des Bauherrn mit dem Architekten bei einer Haussanierung wird ein Architektenvertrag als Werkvertrag abgeschlossen. Teil des Vertrages ist natürlich das Honorar, ebenso beinhaltet der Vertrag die beauftragten Leistungen sowie Fragen der Haftung. Der Vertrag sollte stets schriftlich und vor Beginn der Zusammenarbeit abgeschlossen werden, darüber hinaus sind für eine reibungslose Zusammenarbeit noch weitere Punkte wichtig.

Rechtliche Fragen können im Vertrag geregelt werden © vege, fotolia.com
Rechtliche Fragen können im Vertrag geregelt werden © vege, fotolia.com
Architektenvertrag immer schriftlich abschließen
Architektenvertrag immer schriftlich abschließen

Grundlagen des Architektenvertrages

Beim Abschluss eines Architektenvertrages spielen verschiedene Gesetze und Verordnungen eine Rolle. Darüber hinaus können weitere Absprachen getroffen werden, vorausgesetzt, diese sind nicht sittenwidrig oder rechtswidrig:

  • Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) enthält die Gebührenordnung für Architekten und Planer. Das Honorar richtet sich nach den dort angegebenen Honorartafeln und Stundensätzen.
  • Die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes laut BGB §631 regeln die Pflichten der Vertragspartner.
Basisbausteine des Architektenvertrags
Basisbausteine des Architektenvertrags
Tipp: Im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung einer Sanierung spielt auch die (Verdingungsordnung für Leistungen) als konkretes Regelwerk im Baubereich eine wichtige Rolle. Bei dieser Verordnung handelt es sich um kein rechtsgültiges Werk, sie wurde von Experten aus dem Baubereich entwickelt. Zwar kommt sie nicht beim Architektenvertrag zum Einsatz, wohl aber im späteren Vertrag mit den Bauunternehmen.
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Vertragsziele und Vertragsumfang

Teil eines jeden Vertrags ist der Vertragsgegenstand. Der muss im Architektenvertrag so konkret wie möglich festgelegt werden. Dies erfolgt zum einen anhand einer allgemeinen Beschreibung des Bauvorhabens und wird mit konkreten Vorgaben präzisiert. Dazu gehören unter anderem auch Fristen, Materialvorgaben und Budgetgrenzen. Im Vertrag festgelegt ist auch der Leistungsumfang. Als Bauherr hat man die Wahl, den Planer mit allen Leistungsphasen nach HOAI zu beauftragen oder nur einzelne Phasen zu vergeben. Üblich sind dabei folgende Leistungsstufen:

Tipp: Ganz nach Bedarf und spezifischer Sanierungsmaßnahme können die Phasen auch anders beauftragt werden, zum Beispiel in Form einzelner Arbeitsschritte oder der Vereinbarung besonderer und zusätzlicher Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen.
Altbausanierung © Marco2811, fotolia.com
Altbausanierung: Vor Beginn sollte ein Vertag mit dem Architekten abgeschlossen werden © Marco2811, fotolia.com

Die Vertragspflichten

Verpflichtungen, die der Bauherr mit der Unterschrift unter den Werkvertrag eingeht
Verpflichtungen, die der Bauherr mit der Unterschrift unter den Werkvertrag eingeht

Die Vertragspartner, Bauherr und Planer übernehmen mit dem Abschluss des Vertrages verschiedene Pflichten. Nach dem Wesen des Werkvertrages ist der Architekt verpflichtet, ein vereinbartes Werk abzuliefern, der Bauherr dazu, die Leistungen fristgerecht zu vergüten. Eine weitere Bauherrenpflicht ist es, den Fortgang der Arbeiten zu unterstützen, zum Beispiel durch die Abnahme von Architektenleistungen oder das Zulassen nötiger Fachplaner oder Gutachter sowie die erforderlichen Vertragsabschlüsse.

Tipp: Zu den Vertragspflichten des Planers gehört auch dessen Haftung. Je nachdem, womit der Architekt beauftragt wurde, haftet er für Planungs- oder Bauüberwachungsmängel über einen Zeitraum von 5 Jahren. Anschließend verjähren eventuelle Gewährleistungsansprüche.
Wichtige Bestandteile des Architektenvertrags
Wichtige Bestandteile des Architektenvertrags

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Architektenvertrag richtig abschließen

Als Bauherr und Laie sollte man beim Abschluss eines Architektenvertrages auf einige Punkte besonders achten. Immer wichtig: Je genauer die einzelnen Vertragspunkte besprochen und festgehalten sind, umso weniger Spielraum gibt es, wenn es zu Problemen kommt.

  • Der Stufenvertrag, das heißt die stufenweise Vergabe der Leistungsphasen, hat den Vorteil, dass bei Problemen ein Wechsel des Planers recht problemlos möglich ist.
  • Ein guter Vorentwurf stellt wichtige Weichen für die Baukosten wie auch ein zufriedenstellendes Endergebnis nach Wunsch. Am Vorentwurf sollten Bauherrn nicht sparen und die Erstellung im Vertrag ausdrücklich mit vereinbaren.
  • Fertigstellungsfristen für einzelne Leistungen sollten unbedingt im Vertrag festgehalten werden. Bei Fristüberschreitungen kann der Bauherr den Architekten in Haftung für entstehende Zusatzkosten nehmen.
  • Die korrekte Baukostenkontrolle ist entscheidend, um ein Überschießen der Kosten zu verhindern. Die regelmäßige und gründliche Kontrolle ist Aufgabe des Planers, muss aber im Vertrag mit festgelegt werden.
  • Gerne werden in Verträgen Haftungsausschlüsse vereinbart. Darauf sollten sich Bauherren nicht einlassen und generell keine Ausschlüsse akzeptieren.
Tipp: Wie jeder andere Vertrag, muss auch der Architektenvertrag gründlich gelesen und geprüft werden. Bei Unklarheiten ist es besser, lieber einmal mehr zu fragen oder den Vertrag von einer kompetenten Stelle prüfen zu lassen.
Energetische Sanierung © Gina Sanders, fotolia.com
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Die HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die HOAI liefert eine Orientierung, welche Honorare Architekten und Ingenieure für ihre… weiterlesen

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