Erster Kostenüberblick: Architektenhonorar berechnen
Für größere Bauvorhaben und insbesondere dann, wenn die Außenhülle des Gebäudes verändert werden soll, ist ein Architekt für die Planung, den Bauantrag und die Ausführung erforderlich. Für die Abrechnung der Leistung sind Architekten und Ingenieure seit Einführung der HOAI 2021 frei in der Kostengestaltung, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bietet dazu, anders als in vorherigen Fassungen, lediglich eine Orientierung dafür, welche Honorare angemessen sind.

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HOAI – Abrechnungsverordnung für Architekten und Ingenieure
Die Honorarzone sowie die anrechenbaren Kosten für das Bauvorhaben bilden die Grundlage für die Gebührenberechnung des Architekten. In der HOAI ist festgelegt, welche Leistungen in welcher Höhe abgerechnet werden können, für Umbauten und Sanierungen dürfen Umbauzuschläge abhängig vom Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens vereinbart werden. Im § 35 der Verordnung sind Mindest- und Höchstsätze für Honorare angegeben. Dies gibt Architekten wie auch Bauherrn einen Kostenspielraum.

Die Bemessungskriterien für das Architektenhonorar
Für eine realistische Berechnung des Honorars müssen verschiedene Kriterien geklärt werden.
Leistungsumfang
Die HOAI enthält neun Leistungsphasen, der Architekt darf nur für die Leistungen ein Honorar abrechnen, die er auch tatsächlich erbracht hat.
Leistungsphase | Grundleistungen | Prozentualer Anteil an den anrechenbaren Kosten |
---|---|---|
1 | Grundlagenermittlung:
| 2 % |
2 | Vorplanung:
| 7 % |
3 | Entwurfsplanung:
| 15 % |
4 | Genehmigungsplanung:
| 3 % |
5 | Ausführungsplanung:
| 25 % |
6 | Vorbereitung der Vergaben:
| 10 % |
7 | Mitwirkung bei der Vergabe:
| 4 % |
8 | Objektüberwachung:
| 32 % |
9 | Objektbetreuung:
Für private Bauherrn meist nicht relevant | 2 % |

Je nach Bauvorhaben können zusätzlich zu den Grundleistungen auch besondere Leistungen vereinbart werden. Zu den besonderen Leistungen zählen alle Leistungen, die über die Grundleistungen hinausgehen und individuell für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sind, zum Beispiel Bauvoranfragen, Bestandsaufnahme oder Modelle.
Anrechenbare Kosten des Bauobjektes
Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Nettobaukosten. Das sind die Kosten für die Baukonstruktion sowie die technischen Anlagen. Diese Kosten werden ohne Umsatzsteuer berechnet. Für eine überschlägige Berechnung können ortsübliche Preise angesetzt werden.
Ermittlung der Honorarzone
Je nachdem, wie kompliziert das Bauvorhaben in der Durchführung ist, wird es in eine von fünf Honorarzonen eingeordnet. Je höher der Schwierigkeitsgrad, umso höher ist auch das Honorar.

Vereinbarter Honorarsatz
Im § 35 der HOAI sind je nach anrechenbaren Kosten und Honorarzone von-bis-Werte für das Architektenhonorar angegeben. Ist im Architektenvertrag nichts anderes vereinbart, gilt der Basissatz.
Bauen im Bestand
Für Umbau- und Sanierungsplanungen gelten im Prinzip dieselben Kriterien, allerdings kann der Architekt einen Zuschlag vereinbaren. Wenn vertraglich nicht anders geregelt, beträgt die Höhe des Zuschlags in der Honorarzone III 20 % der gesamten Honorarsumme.
Anfallende Nebenkosten
Nebenkosten werden in der HOAI nicht aufgeführt, dürfen jedoch vom Architekten abgerechnet werden. Zu den abrechenbaren Nebenkosten gehören zum Beispiel Büro- und Portokosten, Kopierkosten oder Trennungsentschädigungen. Ohne weitere Vereinbarung erfolgt die Abrechnung auf Nachweis.


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Kostenbeispiel Architektenhonorar
Sind die Bemessungskriterien ermittelt, kann überschlägig das Architektenhonorar für ein Bauvorhaben nach den Empfehlungen aus der HOAI berechnet werden. Das tatsächliche Honorar kann allerdings aufgrund von Verhandlungen mit dem Planer oder durch besondere Umstände deutlich von der eigenen Kostenschätzung abweichen.

Im vorliegenden Beispiel zur Berechnung des Architektenhonorars für den Neubau eines Einfamilienhauses werden folgende Werte angesetzt:
- Wohnfläche 130 m²
- Honorarzone III
- 1.500 Euro Bauwerkskosten pro m² (gerundeter Beispielwert, Quelle: Statista)
- Bausumme 195.000 Euro (brutto), 164.000 (netto)
Im privaten Wohnungsbau kommen in der Regel die Leistungsphasen 1 – 4 zum Tragen. Geht man davon aus, dass der Architekt den Mittelsatz veranschlagt, beträgt das Honorar für alle Leistungsphasen 26.204 Euro. Daraus ergibt sich für das Architektenhonorar auf Basis der Bausumme ohne Umsatzsteuer folgende Berechnung:
Leistungsphase | Grundleistungen | Prozentualer Anteil an den anrechenbaren Kosten | Architektenhonorar (netto) |
---|---|---|---|
1 | Grundlagenermittlung: | 2 % | 524 Euro |
2 | Vorplanung: | 7 % | 1.834 Euro |
3 | Entwurfsplanung: | 15 % | 3.931 Euro |
4 | Genehmigungsplanung: | 3 % | 786 Euro |
Gesamthonorar | 7.075 Euro |
Handelt es sich um ein Sanierungsprojekt, kann für die grobe Kostenschätzung ein Aufschlag von 20 % auf die Honorarsumme vorgenommen werden. Für obiges Kostenbeispiel ergibt sich dann ein Netto-Architektenhonorar von 8.490 Euro.

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