Architektenhaftung

Teilen:

Die Architektenhaftung

Wird ein Haus saniert, dann müssen viele Punkte bedacht werden, viele Personen sind am Bau beteiligt. Der Architekt übernimmt in vielen Fällen die Planung, aber auch die Ausführung der Arbeiten. Geht etwas schief, dann ist gerade in der Baubranche die Frage nach der Haftung immer schnell gestellt. Denn Baufehler oder Schäden können richtig ins Geld gehen. Damit der Bauherr nicht auf seinen Ansprüchen sitzen bleibt, sollten die Haftungsfragen am besten bereits vor oder spätestens mit der Vertragsunterzeichnung besprochen werden.

Rechtliche Fragen © vege, fotolia.com
Rechtliche Fragen bei der Architekenhaftung © vege, fotolia.com
Hausbau-Kataloge:
 

In den brandneuen Hausbau-Katalogen findet garantiert jeder sein Traumhaus!

Kostenlos anfordern

Grundregeln der Haftung

Der Architektenvertrag wird als Werkvertrag nach BGB §§631 ff geschlossen. Der Architekt schuldet dem Bauherrn vertragsgemäß einen festgelegten Werkerfolg, der in der Rechtssprache auch als „Entstehenlassen eines Bauwerks“ genannt wird. Die Abgrenzung erfolgt bewusst, denn der Architekt ist nicht für die Herstellung des Bauwerks selbst zuständig. Das ist Sache der Handwerker oder Bauunternehmer. Diese Zusammenhänge sind in der Praxis häufig so kompliziert, wie sie sich in der Theorie anhören, denn nicht immer sind die Grenzen klar ersichtlich.

Das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung
Das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung

Grundsätzlich gilt, dass der Planer haftet, wenn er die vereinbarten Leistungen mangelhaft oder fehlerhaft ausführt. Dem Bauherrn als Vertragspartner steht ein Recht auf Nachbesserung zu. Lehnt der Architekt ab oder ist der Fehler nicht mehr nachzubessern, dann darf der Bauherr vom Vertrag zurücktreten und / oder das Architektenhonorar mindern.

bis zu 30% sparen

Architekten und Statiker

  • Bundesweites Netzwerk
  • Qualifizierte Anbieter
  • Unverbindlich
  • Kostenlos
Tipp: Günstigste Architekten finden, Angebote vergleichen und sparen.

Haftungsfälle für Architekten

Planungsfehler bilden einen der Schwerpunkte, wenn es um die Haftbarmachung von Architekten geht. Diese können schon durch eine fehlerhafte Grundlagenermittlung entstehen, auch bei der Genehmigungsplanung, der Bauwerkskonstruktion und in der Kostenkalkulation kommt es oft zu Fehlern. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere Punkte, an denen es zu Fehlern des Planers und damit zur Haftung kommen kann:

Architektenhaftung bei folgenden Fehlleistungen möglich
Architektenhaftung bei folgenden Fehlleistungen möglich
  • Wählt der Architekt eine unwirtschaftliche Lösung für eine Sanierungsmaßnahme und steigen dadurch die Baukosten stark an, verstößt er gegen die Pflicht zur kostengünstigen Planung und kann haftbar gemacht werden. (OLG Dresden, Urteil vom 12.05.1999 – 11 U 2765/97)
  • Die Genehmigungsplanung muss dauerhaft genehmigungsfähig sein. Wird die Baugenehmigung verweigert, weil dieser Grundsatz durch den Architekten nicht beachtet wurde, ist er in der Haftung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Bauherr trotz vorheriger Information und Aufklärung durch den Planer auf der nicht genehmigungsfähigen Lösung besteht. (LG Göttingen, Urteil vom 22.07.1995; Baurecht 1996, 139)
  • Fehler in der Konstruktion des Bauwerks oder der Sanierung, die durch die Planung entstehen liegen im Haftungsbereich des Architekten. Besonders relevant ist hier die Nichtbeachtung des Baugrunds. Werden Besonderheiten wie ein hoher Grundwasserspiegel nicht konstruktiv bedacht, kann das zum Beispiel zum Absinken des Gebäudes führen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000; Baurecht 2000, 1358)
  • Im Rahmen der Objektüberwachung beaufsichtigt und koordiniert der Architekt den Baufortschritt. Die Gerichte fällen ihre Entscheidung bei Mängeln am Bau, die durch fehlende Sorgfalt des Bauleiters entstehen konnten, oft zu Ungunsten dessen. Grundsätzlich muss der Architekt immer eingreifen, wenn Anhaltspunkte für Mängel vorliegen. Dies gilt übrigens auch im Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Weiterhin entfällt die Haftung des Bauleiters auch dann nicht, wenn der Auftraggeber eigenmächtig die vorliegenden Pläne ändert. (OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1994 – 12 U 117/93; Baurecht 1995, 269)
Deliktische Haftung des Architekten
Deliktische Haftung des Architekten

Die Gewährleistungshaftung des Architekten

Mit der Abnahme des Architektenwerks durch den Bauherrn beginnt auch die Gewährleistungsverjährung. Diese beträgt in der Regel 5 Jahre. Mit Ablauf dieser Frist ist der Architekt für Fehler in seinen Leistungen nicht mehr zu belangen. Kompliziert und langwierig wird dieser Fristverlauf, wenn der Architekt mit allen Leistungsphasen der HOAI beauftragt wurde. Denn die Leistungsphase 9 (Objektüberwachung und Dokumentation) beginnt erst dann, wenn die anderen Fristen ablaufen.

Die Gewährleistungsverjährung erklärt
Die Gewährleistungsverjährung erklärt

Grundsätzlich muss für den Beginn der Frist eine Abnahme deutlich feststellbar sein. Das kann zum Beispiel durch ein Abnahmeprotokoll belegt werden. Auch der Einzug des Auftraggebers ins Gebäude kann als stillschweigende Abnahme gewertet werden. Man spricht dann von einer sogenannten konkludenten Abnahme, die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ((26.09.2013 – VII ZR 220/12) sechs Monate nach Einzug ohne Mängelrüge als durchgeführt betrachtet wird. Ebenfalls als Abnahme der Leistungen wird die vollständige Zahlung des Architektenhonorars gewertet.

Tipp: Die Verjährungsfrist beginnt auch dann, wenn der Bauherr dem Architekten den Auftrag entzogen oder die Abnahme des Werkes endgültig ablehnt.

TIPP

Nutzen Sie unseren kostenlosen Angebotsservice: Angebote von regionalen Architekten vergleichen und sparen
direkt an-
fordern

Hausbaukataloge
Tolle Hausbaulataloge mit viel Inspirationsmaterial

  • Bundesweites Netzwerk
  • Qualifizierte Anbieter
  • Unverbindlich
  • Kostenlos

Haftungsbeschränkung bei Eigenleistung

Wird im Architektenvertrag festgelegt, dass der Bauherr die Sanierung mit Eigenleistungen unterstützt, dann nutzen dies viele Planer, um einen Haftungsausschluss zu formulieren. Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 01.03.2006 – 7 U 79/05 diese Möglichkeit eingeschränkt: Auf einen Haftungsausschluss darf sich der Architekt nicht berufen, wenn er seine Überwachungspflicht verletzt hat.

Kernsanierung © by studio, fotolia.com
Wer haftet bei fehlerhafter Sanierung? © by studio, fotolia.com

Werden Haftungsbeschränkungen per AGB formuliert, dann dürfen sich diese nur auf leichte Fahrlässigkeit beziehen. Für schwerere Verstöße, bzw. Vertragsmängel, ist der Ausschluss wirksam. Gleiches gilt auch dann, wenn die Haftungsausschlüsse individuell vereinbart sind. So ist es zum Beispiel nicht möglich, dass sich der Planer im Bereich der Leistungsphase 8 – Bauüberwachung von seiner Haftung befreit.

Tapezieren © yunal1, fotolia.com
Altbausanierung: Das kann man selbst machen

Eigenleistungen in der Altbausanierung – Was kann ich selber machen? Eigentlich eine gute Idee: Wer bei der Altbausanierung viele Eigenleistungen… weiterlesen

Schadensersatz vom Architekten

Hat der Architekt einen Planungsfehler begangen, der erst nach Errichtung des Gebäudes bzw. Abschluss der Sanierungsmaßnahme bekannt wurde, ist eine Nachbesserung oft nicht mehr möglich und liegt auch nicht im Haftungsbereich des Architekten. Denn dieser haftet für seine Planungs- und Überwachungsleistungen, nicht aber für die korrekte Ausführung der Arbeiten. Deshalb sind Schadensersatzansprüche die wichtigsten Gewährleistungsansprüche in der Architektenhaftung. Unterschieden werden im BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung.

Grundvoraussetzung für den Anspruch aus Nichterfüllung ist, dass die fehlerhafte Leistung einen unmittelbaren Bezug zur Baumaßnahme hat. Der Auftraggeber kann dann die Rückerstattung des Architektenhonorars verlangen sowie Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen mangelhaftem und mangelfreiem Bauwerk.

Schadensfolgen, die nicht am Gebäude selbst, aber aufgrund fehlerhafter Planung auftreten, fallen unter den Passus positive Vertragsverletzung.

Positive Vertragsverletzung beim Architektenvertrag erklärt
Positive Vertragsverletzung erklärt
Tipp: Der Unterschied zwischen den beiden Schadensersatzforderungen liegt in der Verjährungsfrist. Ansprüche wegen Nichterfüllung verjähren laut BGB § 635 nach 5 Jahren, für die positive Vertragsverletzung können Schadensersatzansprüche ab Abnahme über einen Zeitraum von 30 Jahren gestellt werden.
Altbausanierung © Marco2811, fotolia.com
Architektenvertrag

Der Architektenvertrag Für die Zusammenarbeit des Bauherrn mit dem Architekten bei einer Haussanierung wird ein Architektenvertrag als Werkvertrag abgeschlossen. Teil… weiterlesen

bis zu 30% sparen

Kompetente Architeken
in Ihrer Region finden

Unverbindlich
Qualifizierte Anbieter
Kostenlos

Artikel teilen: