Ärger mit dem Architekten – Was ist zu tun?
Immer wieder kann es bei der Zusammenarbeit mit einem Architekten auch mal zu Ärger kommen. Das ist bei Neubauten ebenso wie bei Sanierungsvorhaben der Fall. Der erste Schritt sollte stets sein, sich im Sinne des weiteren Baufortschritts um eine Klärung zu bemühen. Ist das nicht möglich, dann kann je nach Beweis- und Rechtslage der Vertrag mit dem Planer auch gekündigt werden.

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Ärger vermeiden – der beste Weg
Damit ein Sanierungsvorhaben reibungslos abläuft, ist eine enge Zusammenarbeit mit klaren Absprachen von Anfang an wichtig. So sollten Leistungsumfang und Vergütung ausführlich besprochen und im Vertrag festgehalten werden. Prüft ein Experte oder Sachverständiger die Verträge vorab, dann gibt das zusätzliche Sicherheit. Als Bauherr sollte man vor allem in der Planungsphase regelmäßige Termine mit dem Architekten einplanen und darauf bestehen, dass alle Pläne freigegeben werden müssen.

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Mediation oder Schlichtung
Kommt es zu Problemen mit dem Architekten, die sich mit offenen Gesprächen nicht lösen lassen, dann sollten vor der Kündigung oder dem Gang zum Anwalt oder einem kostspieligen und anstrengenden Gerichtsverfahren einige andere Methoden versucht werden. Das Bauwesen kennt dazu grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Beim Schlichtungsverfahren hat ein unabhängiger Anwalt als Schlichter den Vorsitz, ein Architekt und ein Verbraucher fungieren als Beisitzer. Der Vorsitzende hört sich den Fall an und entscheidet ja nach Beweis- und Rechtslage über einen Vergleich, falls die Streitfragen nicht anderweitig geschlichtet werden können.

- Mit einer Mediation können die Beteiligten kostengünstig, schnell und selbstbestimmt zu einer Lösung finden. Ein Baumediator unterstützt die Konfliktparteien dabei, ihre Ressourcen zu nutzen und eine nachhaltige Lösung für die Vertragserfüllung zu finden, es gibt keine 3. Instanz, die die Entscheidungskompetenz übernimmt und möglicherweise über den Köpfen der Parteien eine Lösung bestimmt.

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Architektenvertrag kündigen
Der Bauherr darf als Auftraggeber – anders als der Architekt – den Vertrag jederzeit kündigen. Liegt kein wichtiger Grund vor, dann muss der Bauherr die mit dem Planer vereinbarten Leistungen bezahlen (BGB §649, Satz 1). Der Honoraranspruch des Architekten entfällt, wenn der Bauherr kündigt, weil er mit den Leistungen berechtigt unzufrieden oder das Vertrauensverhältnis zerstört ist. In diesem Fall hat der Architekt nur Anrecht auf das Honorar für seine bis zur Kündigung erbrachten abrechenbaren Leistungen. Hält der Bauherr die Leistungen für mangelhaft, ist er zu Honorarkürzungen berechtigt.

Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich folgende Gründe als wichtig an:
- Abweichung von Vorgaben des Vertrages
- Nichteinhaltung der gesetzten Fristen
- Besonders grobe Mängel
- Fehlende Kooperation
- Schuldhafte und erhebliche Überschreitung der vertraglichen Pflichten oder der Baukosten
- Längere Arbeitsunfähigkeit des Architekten
Wenn der Fall zum Anwalt geht
Lassen sich die Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Bauherr gar nicht klären und bringen auch Schlichtung und Mediation keinen Erfolg, dann bleibt irgendwann nur noch der Gang zum Anwalt. Als Bauherr sollte man sich dann einen Spezialisten für Baurecht suchen und im Voraus über die anfallenden Kosten sprechen. Die Vergütung kann grundsätzlich auf zweierlei Arten erfolgen:
- Gebührenberechnung auf Grundlage des Streitwertes nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- Vergütung nach Stundensätzen
Im Bauwesen wird meist die zweite Variante gewählt. Grund dafür sind die meist sehr hohen Streitwerte. Die Beratungshonorare können frei verhandelt werden, die Stundensätze liegen je nach Anwalt und Kanzleigröße zwischen 100 und 500 Euro.


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