Für den Abbruch von Gebäuden, bzw. Gebäudeteilen auf einem Grundstück gibt es viele gute Gründe. So kann zum Beispiel die Beräumung erforderlich sein, um Platz für einen Neubau zu schaffen, auch dann, wenn Umbauten geplant sind oder ein Gebäude einsturzgefährdet ist, ist häufig der Abriss erforderlich. In vielen Fällen müssen Sie nichts weiter tun, je nach Umfang der Maßnahme gibt es eine Anzeigepflicht, teilweise müssen Sie hier vorab eine Abbruch- oder Beseitigungsgenehmigung einholen. Wann dies der Fall ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie in folgendem Artikel.
Die Abbruchgenehmigung
Ganz ähnlich wie ein Bauantrag, muss auch für das Abbrechen von Gebäuden ein Antrag erstellt werden, sobald das Vorhaben unter die Genehmigungspflicht fällt. Wann dies der Fall ist, ist in den Landesbauordnungen geregelt. Die gute Nachricht: Im privaten Bereich sind die meisten Abrissarbeiten genehmigungsfrei, aber dennoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn es sich um ein genehmigungsfreies Gebäude handelt, wie zum Beispiel einen Schuppen oder ein Gartenhaus.
Dies gilt zumindest für den Komplettabriss. Anders sieht der Fall häufig aus, wenn nur ein Teil eines Gebäudes abgerissen wird. Dann handelt es sich um eine bauliche Änderung und diese ist je nach Einzelfall unter Umständen genehmigungspflichtig.
Sonderfälle: Denkmalschutz und Naturschutz
Immer genehmigungspflichtig sind Abbrucharbeiten, wenn das Gebäude, bzw. das Grundstück unter besonderem Schutz steht. Dies gilt insbesondere für denkmalgeschützte Gebäude und Grundstücke und Gebäude, die von Regelungen des Arten- und Naturschutzes betroffen sind.
Abrissgenehmigung und Denkmalschutz
Sind Gebäude denkmalgeschützt, hat die Denkmalschutzbehörde ein Mitspracherecht, sowohl wenn es um Baumaßnahmen gilt als auch bei einem geplanten Abriss. Der erste Weg führt deshalb immer dort hin. Sie müssen gut begründen, warum Sie das Gebäude oder Teile davon abreißen möchten. Mögliche Argumentationen betreffen Gefährdungen, zum Beispiel durch eine stark beschädigte Bausubstanz oder auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die belegt, dass die Kosten für eine denkmalkonforme Sanierung sich durch die spätere Nutzung nicht wieder amortisieren.
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Arten- und Naturschutz: Genehmigung einholen
Nisten Tiere in dem Gebäudeteil, der abgerissen werden soll oder leben auf dem Grundstück rund ums Haus bedrohte Arten, dann muss die Naturschutzbehörde zustimmen. Häufig werden dann Anstrengungen unternommen, die Tiere umzusiedeln. Ist das nicht möglich, kann es durchaus sein, dass ein Abriss nicht genehmigungsfähig ist. Wer trotzdem Hand anlegt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen.
Anzeige- und Meldepflichten
Bestehen für den Abriss eines Gebäudes von Seiten der Baubehörde Anzeige- oder Meldepflichten, gelten hier landesspezifische Regeln. So muss die vollständige Beseitigung eines Gebäudes in Brandenburg spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.
In Bayern gilt für anzeigepflichtige Abbruchmaßnahmen Folgendes:
„Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.“ (bayernportal.de)
Möchten Sie ein Gebäude auf Ihrem Grundstück abreißen, zum Beispiel um neu zu bauen oder für die Verkehrssicherheit zu sorgen, ist diese Maßnahme in den meisten Fällen ohne Genehmigung möglich. Dennoch ist es immer sinnvoll, vorab bei der zuständigen Baubehörde Informationen über eventuelle Antrags-, Anzeige- und Meldepflichten einzuholen.
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