Fenster Denkmalschutz und Rechtliches

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Rechtliches / Denkmalschutz

Eine Fenstersanierung oder –modernisierung ist von der rechtlichen Seite her prinzipiell unproblematisch. Einschränkungen oder zu beachtende Besonderheiten können sich im Wesentlichen durch Vorgaben zur Energiedämmung ergeben. Hier ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) maßgeblich, die bereits mehrfach erneuert wurde und deren aktuelle Fassung am 1. Mai 2014 in Kraft trat. In denkmalgeschützten Gebäuden sind spezielle Regeln zu beachten, doch sind sie oftmals weniger kostspielig und aufwendig, als viele zunächst befürchten.

Rechtliche Fragen © vege, fotolia.com
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Gebäude-Energie-Gesetz

Das GEG regelt vor allem die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten sowie für die Modernisierung, den Um- und Ausbau und die Erweiterung von bestehenden Gebäuden. Bezüglich der Fenster müssen die Vorgaben berücksichtigt werden, wenn sie ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, oder wenn zusätzliche Vor- oder Innenfenster installiert werden. In diesen Fällen darf der Wärmedurchgangskoeffizient maximal 1,3 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²·K)) betragen, wenn es sich um „Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius“ handelt.

Der Koeffizient wird oftmals auch als U-Wert bezeichnet und ist auf den Produkten vermerkt, beziehungsweise kann er beim Händler erfragt werden. Für Zonen von Nichtwohngebäuden mit Temperaturen zwischen 12 und 19 Grad Celsius gilt ein U-Wert von 1,9. Bei Dachflächenfenstern gelten entsprechend 1,4 W/(m²·K) und 1,9 W/(m²·K).

Der U-Wert: Je niedriger desto besser
Der U-Wert: Je niedriger desto besser

Außerdem gibt das GEG verbindliche maximale U-Werte beim Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen vor. In diesen Fällen ist ein Koeffizient von 1,1 W/(m²·K) einzuhalten, für Zonen von Nichtwohngebäuden mit Temperaturen zwischen 12 und 19 Grad Celsius gibt es keine Anforderung. Werden Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus ersetzt oder neu eingebaut, sind die U-Werte 1,6 beziehungsweise 1,9 W/(m²·K) einzuhalten.

Für den Ersatz oder den Einbau von Glasdächern sowie den Austausch des Glases von solchen Dächern gelten die U-Werte 2,0 beziehungsweise 2,7 W/(m²·K). Darüber hinaus bestehen eigene Vorgaben für Fenster und Fenstertüren mit Spezialglas.

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Wohneigentumsgesetz

Für manche Sanierer und Modernisierer kann sich auch ein Blick in das Wohneigentumsgesetz (WEG) lohnen. Wiederholt mussten Gerichte die Frage klären, ob Fenster in einem Haus mit mehreren Parteien vom Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft gezahlt werden müssen. Die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung enthalten hierzu meist nähere Informationen. Wird der Austausch darin nicht explizit den Eigentümer auferlegt, kann er unter Umständen Aufgabe der gesamten Gemeinschaft sein.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 (Az.: V ZR 174/11) stellten die Richter zwar klar, dass Fenster und Rahmen unabhängig von dem, was in der Teilungserklärung steht, Gemeinschaftseigentum sind. Insofern muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch für den Austausch geradestehen. Durch eine Vereinbarung kann hiervon jedoch abgewichen werden, solange eine klare und eindeutige Regelung getroffen wird.

Denkmalschutz

Altbau unter Denkmalschutz © Verband Privater Bauherren e.V.
Altbau unter Denkmalschutz © Verband Privater Bauherren e.V.
Haus mit Denkmalschutz © Verband Privater Bauherren e.V.[/caption]Der Besitz eines denkmalgeschützten Gebäudes bedeutet nicht, dass eine Fenstermodernisierung von vorneherein ausgeschlossen ist. Im Gegenteil, energieeffiziente Maßnahmen sind auch hier im Interesse der Öffentlichkeit und der Eigentümer. Allerdings sollte und muss insbesondere bei historischen Fassaden darauf geachtet werden, dass der ursprüngliche Charakter und das harmonische Erscheinungsbild möglichst erhalten bleibt.

„Viel zu häufig wird die Erneuerung als unumgänglich erachtet“, schreibt die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD), die sich für den Erhalt historisch wertvoller Fenster für zukünftige Generationen einsetzt. Dass solche Fenster im Widerspruch zu einer energetischen Sanierung stünden, können die Experten nicht bestätigen. „Nicht selten ist die Instandsetzung wirtschaftlicher als der Austausch“, schreibt Dr. Bettina Vaupel im Stiftungsmagazin „Monumente“. Oftmals ließen sich mit denkmalgerechten Ergänzungen sogar Funktionswerte erzielen, die die gesetzlichen Vorgaben übertreffen würden.

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Sowohl die Autorin als auch der Verband Fenster und Fassade (VFF) verweist dabei unter anderem auf solides Handwerk. Fachbetriebe könnten „selbst komplizierte Aufgabenstellungen realisieren, die ganz nah am Original liegen, gleichzeitig aber viel effizienter, sicherer und komfortabler sind“, so Geschäftsführer Ulrich Tschorn. Er empfiehlt die zuständige Denkmalbehörde als ersten Ansprechpartner, die das Vorhaben zunächst einmal nach ihrer Prüfung genehmigen muss. „Ziel des Denkmalschutzes ist immer der Erhalt des Originals.“ Erst an zweiter Stelle stünden Lösungen, die überwiegend dem historischen Vorbild entsprächen. Die Bandbreite reicht dabei von nachempfundenen Bauteilen bis hin zum exakten Neubau historischer Einfachfenster mit neuester Technik.

Vor allem bei älteren Fenstern biete sich der Einbau zusätzlicher Innenfenster an, so dass der Bestand von Rahmen und Glas gewahrt bleiben könne, ergänzt Vaupel. Im günstigsten Fall könnten die Fenster sogar an Ort und Stelle, ohne Ausbau des Rahmens, restauriert werden. Auch an einzelnen Stellen beschädigtes Holz könne lokal ausgebessert werden.

Die Experten vom VFF haben einen weiteren guten Tipp parat: Modernisierungen von denkmalgeschützten Gebäuden können steuerlich abgesetzt werden. Dies gelte auch für neue Fenster, da sie zum Erhaltungsaufwand des geschützten Gebäudes zählen. „Allerdings muss die Denkmalbehörde diese Aufwendungen zuvor in die für den Steuerabzug erforderliche Bescheinigung eintragen“, erklärt der Verband.

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