Wärmeschutznachweis

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Der Wärmeschutznachweis nach GEG

Grundsätzlich gilt, dass zum Bauantrag auch ein Nachweis des Wärmeschutzes eingereicht werden muss. Bei einer Sanierung ist dies immer dann erforderlich, wenn Änderungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Dabei gilt: Nur die Flächen am Außenbauteil, die im Rahmen der Sanierung energetisch verändert werden, müssen auch die Anforderungen an das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) erfüllen.

Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes müssen beachtet werden
Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes müssen beachtet werden

Was steht im Wärmeschutznachweis?

Das Verfahren zur Berechnung des Wärmeschuztnachweises
Das Verfahren zur Berechnung des Wärmeschuztnachweises

Die gesetzliche Grundlage des Wärmeschutznachweises bildet das Gebäude-Energie-Gesetz. Dort ist festgelegt, welche maximalen U-Werte ein Bauteil erreichen darf, weiterhin werden Angaben zu Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemacht. Für Bestandsgebäude gelten dabei weniger strenge Anforderungen als für einen Neubau. Geregelt ist das Bauen im Bestand im Teil 3 des GEG (§§ 46 bis 56). Neben einem kompletten Wärmeschutznachweis kann bei Teilsanierungen auch der vereinfachte Bauteilnachweis angewandt werden. Weiterhin ist die DIN 4108 „Wärmeschutz im Hochbau“ relevant. Dort sind Angaben zur Planung und Ausführung von Aufenthaltsräumen zu finden, weiterhin liefert die DIN Planungs- und Ausführungsbeispiele zum Thema Wärmebrücken sowie Informationen und Werte zum Feuchteschutz.

Tipp: In der Anlage 3 des GEG sind die zulässigen Höchstwerte für die einzelnen Wärmedurchgangskoeffizienten zu finden.
Werte, die im Wärmeschutznachweis festgehalten werden
Werte, die im Wärmeschutznachweis festgehalten werden

Wer ist für den Wärmeschutznachweis zuständig?

Grundsätzliches zum Wärmeschutznachweis
Grundsätzliches zum Wärmeschutznachweis

Der Wärmeschutznachweis als Teil der Bauantragsunterlagen kann vom Architekten selbst, aber auch von einem Statiker oder Energieberater geführt werden. Entscheidend ist, dass derjenige, der den Nachweis erstellt, bzw. mit seiner Unterschrift haftet, auch dazu berechtigt ist. Als Legitimation gilt ebenso wie für die Einreichung der Bauantragsunterlagen die Bauvorlageberechtigung. Lagert der Architekt diese Leistung an einen Statiker oder Energieberater aus, dann kommt es auf den Architektenvertrag und das Innenverhältnis an. So haftet der Architekt grundsätzlich dann, wenn er als Beauftragter die Leistung an einen Subunternehmer (in dem Fall einen Statiker) weitergegeben hat. Auch eine gesamtschuldnerische Haftung kommt in Frage. In der Regel kommt es in Haftungsfragen auf dem Bau häufig zu einer Schlichtung mit Vergleich oder zu einer Mediation, damit der Baufortschritt nicht gefährdet wird.

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Tipp: Wichtig bei der Wahl des Erstellers ist die Qualifikation, aber auch die Neutralität. Insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten produktneutral sein und sich auf die Herstellung der nötigen Anforderungen konzentrieren.

Wärmeschutznachweis für Bestandsgebäude

Wird die Außenhülle eines Bestandsgebäudes verändert, dann muss im Bereich der Änderungen nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen Vorschriften aus dem GEG eingehalten werden. Bei folgenden Maßnahmen ist in der Regel ein Nachweis erforderlich:

  • Ersatz und erstmaliger Einbau von Bauteilen
  • Montage von Bekleidungen
  • Montage von Dämmschichten
  • Putzerneuerung auf Außenwänden
  • Erneuerung der Dachhaut
  • Montage von innenseitigen Bekleidungen am Dach
Tipp: Als Faustregel gilt weiterhin, dass das GEG eingehalten werden muss, sobald 10 % oder mehr der Bauteilefläche am Gebäude energetisch verändert werden.

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Grenzen des GEG beim Bauen im Bestand

Verschiedene Baumaßnahmen, wie sie laut GEG zur Verbesserung des Wärmeschutzes bei einer Sanierung nötig sind, lassen sich häufig praktisch gar nicht umsetzen. Sei es, weil die Konstruktion der vorhandenen Bausubstanz dies verhindert oder weil denkmalpflegerische Anforderungen die Maßnahmen begrenzen. Beispiele dafür sind zum Beispiel die vorhandenen Sparrenquerschnitte in Steildächern oder vorgegebene Attikahöhen beim Flachdach. Auch die in dem GEG geforderte Dämmung der obersten Geschossdecke ist teilweise nur schwer umzusetzen. Damit die Anforderungen die Sanierungsmaßnahme nicht unmöglich machen, liefert das GEG im § 105 Alternativen:

„Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.“

Vergleich zwischen Wärmeschutznachweis und Energieausweis
Vergleich zwischen Wärmeschutznachweis und Energieausweis
Haus: Wärmedämmung spart Energie © eisenhans, stock.adobe.com
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