Altbaumodernisierung und Denkmalschutz

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Altbaumodernisierung und Denkmalschutz

Beim denkmalgeschützten Altbau hat die Denkmalschutzbehörde bei der Sanierung einiges mitzuentscheiden. Es gelten spezielle Vorgaben für das Bauwerk, die bei der Modernisierung beachtet werden müssen. Zum Teil verursachen diese Vorgaben höhere Kosten oder schränken die Gestaltungsfreiheit ein. Der Denkmalschutz will zum einen historische Bausubstanz erhalten, aber auch die Gesamtoptik des Hauses. Vor Beginn der Planung ist deshalb Rücksprache mit der Behörde zu halten, alle Bauschritte müssen genehmigt sein.

Denkmalschutz © Doc Rabe, stock.adobe.com
Denkmalschutz © Doc Rabe, stock.adobe.com

Der Denkmalschutz in Deutschland

Die Bundesländer regeln durch eigene Gesetze den Denkmalschutz für Gebäude. In den 1960er und 1970er Jahren entwickelten sich die Vorschriften mit dem Zweck, die Zerstörung historischer Bauwerke zur Schaffung von neuem Bauplatz in den Städten und Stadtquartieren aufzuhalten. Der Denkmalschutz hat verschiedene Ziele, die sich zum Teil gegenseitig widersprechen bzw. stören. Um hier zu einem Konsens mit den Behörden zu kommen, ist von Anfang an eine enge und kooperative Zusammenarbeit von Bauherren- und Planerseite empfehlenswert.

Denkmalschutz: Genaue Abstimmung mit der Behörde
Denkmalschutz: Genaue Abstimmung mit der Behörde
Fachwerkhaus unter Denkmalschutz © Bauherren-Schutzbund e.V.
Fachwerkhaus unter Denkmalschutz © Bauherren-Schutzbund e.V.
Tipp: Je früher die Behörde mit ins Boot genommen wird, umso leichter fällt der Abgleich der jeweiligen Ziele und Vorgaben. Der Architekt ist für Lösungsvorschläge und die Erstellung von Maßnahmenkatalogen zuständig.
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Was ist ein Denkmal?

In den Denkmalschutzgesetzen der Länder sind jeweils bestimmte Kriterien festgelegt, nach denen ein Bauwerk als Denkmal eingestuft wird. Im Gesetz sind diese Kriterien weit gefasst, im DSchG von Baden-Württemberg §2 werden diese zum Beispiel folgendermaßen formuliert:

  • Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
  • Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
  • Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
    • 1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§15 Abs. 3), sowie
    • 2. Gesamtanlagen (§19). [3]

Die genaue Auslegung der Gesetze liegt bei den jeweiligen Behörden, insbesondere beim Denkmalschutzpfleger als wichtigstem Ansprechpartner im Planungs- und Bauverlauf.

Die Ziele im Denkmalschutz

Der Denkmalschutz ist kein einzelnes Ziel, das durch die Behörden durchgesetzt wird, sondern besteht aus einem Gesamtpaket. Dadurch, dass die Ziele zum Teil entgegengesetzt wirken und sich sogar widersprechen ist es eine Herausforderung, diese in Einklang zu bringen:

  • Die äußere Erscheinung von Gebäuden oder Ensembles im Stadtbild sowie kunstgeschichtlich bedeutende Bauteile oder Gebäude müssen erhalten bleiben.
  • Bauherr und Nutzer wünschen sich eine moderne und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ausstattung nach aktuellen Standards.
  • Der energetischen Sanierung kommt ein hoher Stellenwert zu, dies bedeutet in der Regel einen Eingriff in den Aufbau der Außenhülle.
  • Ein zeitgemäßer Brandschutz erfüllt heutige Gesetze.

Alle Baumaßnahmen, die zum Erhalt des Gebäudes dienen, werden von der Behörde in der Regel leicht genehmigt. Dazu gehören zum Beispiel die Wiederherstellung der Tragfähigkeit sowie Ausbesserungs- oder Erneuerungsarbeiten am Dach. Auch Standardmaßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität im Bereich von Bauphysik und Haustechnik erhalten in der Regel leicht die Zustimmung.

Baumassnahmen unter Denkmalschutz
Baumaßnahmen unter Denkmalschutz: Nicht Alles wird bewilligt

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Nutzungsänderungen – nur mit gutem Grund!

Soll die Nutzung des Gebäudes geändert werden, ist dies nur mit behördlicher Genehmigung durch das Bauamt möglich. Beim denkmalgeschützten Haus hat zusätzlich der Denkmalschutz ein Mitspracherecht. Die neue Nutzung muss vom Planer schlüssig in das Baudenkmal eingebettet werden und darf die Belange des Denkmalschutzes nicht verletzen.

Denkmalschutz: Am besten vor dem Kauf mit der Behörde sprechen
Nutzungsänderungen im Denkmalschutz – nur mit gutem Grund

Mit folgenden geplanten Veränderungen stößt man bei der Denkmalschutzbehörde in der Regel auf Ablehnung:

  • Umfangreiche Veränderungen der Grundrisse
  • Abriss von originalen Innenbauteilen wie Treppen oder Türen
  • Austausch intakter Bauteile
  • Veränderungen an der Dachfläche durch Erker oder Dachterrassen
  • Bauliche Erweiterungen, die das Gesamtbild verändern
Tipp: Ist für ein denkmalgeschütztes Gebäude eine Nutzungsänderung geplant, empfiehlt sich die Rücksprache mit der Behörde bereits vor dem Kauf der Immobilie.

Energieeffizienz und Denkmalschutz

Wärmebild © Ulrich Müller, fotolia.com
Energieeffizienz und Denkmalschutz © Ulrich Müller, fotolia.com

In vielen Fällen sind die Fassaden denkmalgeschützter Gebäude unantastbar, denn sie prägen die Außenwirkung und enthalten historische Elemente. Eine Sanierung der Außenwände zur Verbesserung des Wärmeschutzes ist deshalb meist nur über eine Innendämmung möglich. Zur Vorbeugung von etwaigen Feuchteschäden ist es erforderlich, die Innendämmung mängelfrei und fachgerecht auszuführen.

Durch die Verwendung diffusionsoffener Innendämmstoffe wie zum Beispiel Calciumsilikatplatten oder Mineralschaumplatten lassen sich die Risiken verringern. Ebenso ist eine genaue Abstimmung mit weiteren Fassadenbauteilen wie Fenstern und Türen erforderlich.

Rechtliche Fragen © vege, fotolia.com
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